Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1893 05. 04. 2017 1Eingegangen: 05. 04. 2017 / Ausgegeben: 01. 06. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) gibt es in Baden- Württemberg? 2. Wie verteilen sich diese auf die Stadt- und Landkreise? 3. Hat es zur Ermittlung der Daten eine Abfrage bei allen Stadt- und Landkreisen gegeben? 4. Gibt es Stadt- oder Landkreise, die auf die Abfrage nicht geantwortet oder die Angabe von Zahlen verweigert haben? 5. Welche Stadt- oder Landkreise sind dies? 6. Wie haben diese Stadt- oder Landkreise ihr Antwortverhalten jeweils begründet? 05. 04. 2017 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1893 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. April 2017 Nr. 22-0141.5/16/1893 beantwortet das Minis - terium für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) gibt es in Baden- Württemberg? Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer (UMA, früher als UMF bezeichnet), die von den Jugendämtern in Baden-Württemberg untergebracht, betreut und versorgt werden, wird seit dem Beginn des bundesund landesweiten Verteilverfahrens am 1. November 2015 vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS)/Landesjugendamt – Landesverteilstelle UMA – statistisch fortlaufend erfasst. Die statistische Erhebung knüpft dabei an das sachlich und örtlich zuständige Jugendamt an. Der Ort der tatsächlichen Unterbringung des UMA ist hingegen nicht maßgeblich. So wird z. B. ein UMA, der von einem baden-württembergischen Jugendamt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in Bayern untergebracht ist, in Baden-Württemberg statistisch erfasst. Ein UMA, der von einem bayerischen Jugendamt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in Baden- Württemberg untergebracht ist, wird hingegen in Bayern erfasst. Zum Stand 7. April 2017 waren die Jugendämter in Baden-Württemberg für insgesamt 7.859 UMA (einschließlich ehemaliger, volljährig gewordener UMA) zuständig . 2. Wie verteilen sich diese auf die Stadt- und Landkreise? In Baden-Württemberg gibt es insgesamt 46 Jugendämter, die bei den 35 Landkreisen , den neun Stadtkreisen sowie den beiden kreisangehörigen Städten Konstanz und Villingen-Schwenningen eingerichtet sind. Die in der Antwort auf die Frage 1 genannten UMA haben sich auf diese Jugend - ämter wie folgt verteilt: .UHLV 6WDGW 80$ %UHLVJDX +RFKVFKZDU]ZDOG 6FKZDU]ZDOG %DDU .UHLV /DQGHVKDXSWVWDGW 6WXWWJDUW 2VWDOENUHLV =ROOHUQDOENUHLV $OE 'RQDX .UHLV /DQGNUHLV %LEHUDFK %RGHQVHHNUHLV /DQGNUHLV %|EOLQJHQ /DQGNUHLV &DOZ /DQGNUHLV (PPHQGLQJHQ (Q]NUHLV /DQGNUHLV (VVOLQJHQ /DQGNUHLV )UHXGHQVWDGW /DQGNUHLV *|SSLQJHQ /DQGNUHLV +HLGHQKHLP /DQGNUHLV +HLOEURQQ 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1893 3. Hat es zur Ermittlung eine Abfrage bei allen Stadt- und Landkreisen gegeben? 4. Gibt es Stadt- oder Landkreise, die auf die Abfrage nicht geantwortet oder die Angabe von Zahlen verweigert haben? 5. Welche Stadt- oder Landkreise sind dies? 6. Wie haben diese Stadt- oder Landkreise ihr Antwortverhalten jeweils begründet? Da die entsprechenden UMA-Zahlen vom KVJS/Landesjugendamt – Landesverteilstelle UMA – fortlaufend erhoben werden, war eine gesonderte Abfrage aus Anlass der Kleinen Anfrage entbehrlich. .UHLV 6WDGW 80$ +RKHQORKHNUHLV /DQGNUHLV .DUOVUXKH /DQGNUHLV .RQVWDQ] /DQGNUHLV /XGZLJVEXUJ /DQGNUHLV /|UUDFK 1HFNDU 2GHQZDOG .UHLV 2UWHQDXNUHLV /DQGNUHLV 5DVWDWW /DQGNUHLV 5DYHQVEXUJ /DQGNUHLV 5HXWOLQJHQ 5KHLQ 1HFNDU .UHLV /DQGNUHLV 5RWWZHLO /DQGNUHLV 6FKZlELVFK +DOO /DQGNUHLV 6LJPDULQJHQ /DQGNUHLV 7XWWOLQJHQ /DQGNUHLV 7ELQJHQ /DQGNUHLV :DOGVKXW 0DLQ 7DXEHU .UHLV 5HPV 0XUU .UHLV 6WDGW 3IRU]KHLP 6WDGW %DGHQ %DGHQ 6WDGW )UHLEXUJ 6WDGW +HLGHOEHUJ 6WDGW +HLOEURQQ 6WDGW .DUOVUXKH 6WDGW .RQVWDQ] 6WDGW 0DQQKHLP 6WDGW 8OP 6WDGW 9LOOLQJHQ 6FKZHQQLQJHQ 6XPPH Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1893 4 Die rechtliche Verpflichtung der Jugendämter, an dem Meldeverfahren mitzu - wirken, ergibt sich aus § 42 a SGB VIII. An dem Meldeverfahren nehmen alle 46 Jugendämter in Baden-Württemberg teil. Lucha Minister für Soziales und Integration