Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1915 10. 04. 2017 1Eingegangen: 10. 04. 2017 / Ausgegeben: 08. 06. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Kommunen des Landes Baden-Württemberg wird eine Verwaltungs - gebühr für einen Austritt aus der evangelischen Landeskirche/katholischen Kirche erhoben? 2. Wie hoch sind diese Verwaltungsgebühren, aufgelistet nach Landkreisen und Kommunen? 3. Gibt es einen Unterschied in der Höhe der Verwaltungsgebühren abhängig von der jeweiligen Kirche, aufgelistet nach Kommunen? 4. Wie verteilt sich der Anteil der Kirchenaustritte aus der evangelischen Landeskirche /der katholischen Kirche auf verschiedene Altersgruppen, aufgelistet nach Kommunen? 5. Wie viele der Ausgetretenen sind vor ihrem zehnten, zwölften oder vierzehnten Lebensjahr Mitglied der evangelischen Landeskirche/der katholischen Kirche geworden? 6. Inwieweit kommt die Verwaltungsgebühr für einen Kirchenaustritt der jeweiligen Kirchengemeinde zugute? 7. Welcher Verwaltungsakt wird durch diese Verwaltungsgebühren gedeckt? 27. 03. 2017 Rottmann AfD Kleine Anfrage des Abg. Daniel Rottmann AfD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Verwaltungsgebühren bei einem Austritt aus der evangelischen Landeskirche/der katholischen Kirche Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1915 2 B e g r ü n d u n g Die Kirchensteuer der evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche werden durch staatliche Verwaltungsbehörden eingezogen. Im Falle einer Unmündigkeit von Minderjährigen erfolgt die Anmeldung in einer der beiden Kirchen durch die Eltern. Sollte nun einer dieser Minderjährigen das 14. Lebensjahr erreichen und aus einer der beiden Kirchen austreten wollen, so hat er dafür eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, die von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausfallen kann. Diese Kleine Anfrage soll zum einen offenlegen, inwieweit kommunale Unterschiede bei der Gebührenerhebung bestehen. Zum anderen soll sie offenlegen, in welchem Umfang Gebühren erhoben werden im Zuge von Austritten, bei denen die Austretenden Mitglied der jeweiligen Kirchen wurden, bevor sie das Alter der Religionsmündigkeit erreicht hatten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 Nr. RA-7100.32/16 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Kommunen des Landes Baden-Württemberg wird eine Verwaltungsgebühr für einen Austritt aus der evangelischen Landeskirche/katholischen Kirche erhoben? 2. Wie hoch sind diese Verwaltungsgebühren, aufgelistet nach Landkreisen und Kommunen? 3. Gibt es einen Unterschied in der Höhe der Verwaltungsgebühren abhängig von der jeweiligen Kirche, aufgelistet nach Kommunen? Der Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus allen öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird nach § 26 Kirchen - steuergesetz vor dem Standesbeamten erklärt. Eine derartige Statistik über die hierfür erhobenen Gebühren wird nicht geführt. Es ist davon auszugehen, dass die von den Gemeinden erhobene Gebühr durchschnittlich 30 Euro beträgt. 4. Wie verteilt sich der Anteil der Kirchenaustritte aus der evangelischen Landeskirche /der katholischen Kirche auf verschiedene Altersgruppen, aufgelistet nach Kommunen? Es gibt keinen gesetzlichen Auftrag, die Anzahl der Kirchenaustritte der Bürger statistisch zu erfassen, sodass hierzu keine Daten vorliegen. 5. Wie viele der Ausgetretenen sind vor ihrem zehnten, zwölften oder vierzehnten Lebensjahr Mitglied der evangelischen Landeskirche/der katholischen Kirche geworden? Die Religionszugehörigkeit wird von der Fortschreibung des Bevölkerungsstands durch das Statistische Landesamt nicht erfasst. Daher liegen keine Angaben über die Religionszugehörigkeit von Menschen in einem bestimmten Lebensalter vor. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1915 6. Inwieweit kommt die Verwaltungsgebühr für einen Kirchenaustritt der jeweiligen Kirchengemeinde zugute? 7. Welcher Verwaltungsakt wird durch diese Verwaltungsgebühren gedeckt? Die Gebühren decken die Kosten der kommunalen Amtshandlungen in Kirchenaustrittsverfahren . Sie dienen nicht der Unterstützung der Kirchengemeinden. Die Gebührenfestsetzung für die Amtshandlungen der Standesbeamten in Kirchen - austrittsverfahren richtet sich nach §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen gemeindlichen Abgabensatzung (siehe auch Nr. 8 der VwV des IM über das Kirchenaustrittsverfahren vom 14. November 1996 [GABl. 1996, S. 735] – Anmerkung: § 8 KAG ist jetzt § 11 –. Diese VwV wurde durch VwV vom 26. Oktober 2011 [GABl S. 469] bis 31. Dezember 2017 verlängert.). Nach den Vorschriften des KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben . Die Gebühren sollen die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller Beteiligten decken (Kostendeckungsgrundsatz) und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 4 KAG sind in der Gebühr in der Regel auch die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Die Gemeinden setzen ihre Gebühren auf dieser Grundlage im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung fest. Gebühren für öffentliche Leistungen nach § 11 KAG können nicht nur für Verwaltungsakte anfallen. Mit dem Begriff „öffentliche Leistung“ wird vielmehr jede Leistung einer Behörde erfasst. Dazu zählt z. B. auch sogenanntes „schlichtes Verwaltungshandeln“. Die zuständige Stelle nimmt die Austrittserklärung ent - gegen und teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Mel - debehörde mit. Die Meldebehörde stellt zudem der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport