Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1918 10. 04. 2017 1Eingegangen: 10. 04. 2017 / Ausgegeben: 13. 06. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit plant sie, § 19 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden -Württemberg zum 1. Januar 2018 auslaufen zu lassen, umfassend zu novellieren oder im Sinne des Bürokratieabbaus ersatzlos zu streichen? 2. Welche weiteren Teile der Durchführungsverordnung plant sie gegebenenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer Anpassung des § 19 zu ändern? 3. Welche Gründe sprechen aus ihrer Sicht noch gegen eine ersatzlose Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 5 der Durchführungsverordnung (Nachtangelverbot)? 07. 04. 2017 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Planungen für die zum 1. Januar 2018 gebotene Novellierung der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1918 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 Nr. Z(26)-0141.5/144F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit plant sie, § 19 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden -Württemberg zum 1. Januar 2018 auslaufen zu lassen, umfassend zu novellieren oder im Sinne des Bürokratieabbaus ersatzlos zu streichen? 2. Welche weiteren Teile der Durchführungsverordnung plant sie gegebenenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer Anpassung des § 19 zu ändern? 3. Welche Gründe sprechen aus ihrer Sicht noch gegen eine ersatzlose Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 5 der Durchführungsverordnung (Nachtangelverbot)? Zu 1., 2. und 3.: Die Landesfischereiverordnung wird in der zweiten Jahreshälfte 2017 angepasst. Über vorzunehmende Änderungen im § 19 bzw. evtl. darüber hinausgehende Anpassungen können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen gemacht werden. Diese werden sich im Rahmen des Überarbeitungsverfahrens ergeben. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz