Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 193 01. 08. 2016 1Eingegangen: 01. 08. 2016 / Ausgegeben: 12. 09. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde als Kriterium für die Unwetter-Soforthilfe das zu versteuernde Einkommen und nicht die Vermögenshöhe gewählt? 2. Warum wurde ein maximales zu versteuerndes Einkommen von 25.000 Euro für Ledige und 50.000 Euro für Verheiratete definiert? 3. Für welchen Veranlagungszeitraum gelten die Werte aus Frage 2? 4. Warum wurde auf Ledige und Verheiratete abgestellt und nicht auf Familien? 5. Warum wurde die Anzahl der Personen in einem Haushalt nicht zu einem Kriterium gemacht? 6. Warum werden als Berechnungsgrundlage nur 50 Prozent des durch Hochwasser verursachten Schadens definiert und nicht 100 Prozent? 7. Was ist ein begründeter Härtefall? 8. Gilt die Regelung, dass bei einem begründeten Härtefall von den Vorgaben oder den Bewilligungskriterien abgewichen werden kann, auch für die Höchst - grenzen unter Frage 2? 9. Falls Frage 8 verneint wird, warum? 10. Warum wurde die Bewilligungs- und Auszahlungsfrist auf den 31. Juli 2016 befristet und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, beispielsweise auf den 31. Dezember 2016? 01. 08. 2016 Dr. Balzer ABW Kleine Anfrage des Abg. Dr. Rainer Balzer ABW und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Unwetter-Soforthilfe Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 193 2 B e g r ü n d u n g Auf der Homepage des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration wird über die Unwetter-Soforthilfe informiert, ohne dass näher begründet wird, warum Art und Umfang der Soforthilfe wie dort beschrieben festgelegt wurden. Insbesondere fällt auf, dass das Kriterium „Familie“ nicht herangezogen wurde. A n t w o r t Mit Schreiben vom 26. August 2016 Nr. 6-1443.1/68 beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum wurde als Kriterium für die Unwetter-Soforthilfe das zu versteuernde Einkommen und nicht die Vermögenshöhe gewählt? 2. Warum wurde ein maximales zu versteuerndes Einkommen von 25.000 Euro für Ledige und 50.000 Euro für Verheiratete definiert? 3. Für welchen Veranlagungszeitraum gelten die Werte aus Frage 2? 4. Warum wurde auf Ledige und Verheiratete abgestellt und nicht auf Familien? 5. Warum wurde die Anzahl der Personen in einem Haushalt nicht zu einem Kriterium gemacht? 6. Warum werden als Berechnungsgrundlage nur 50 Prozent des durch Hochwasser verursachten Schadens definiert und nicht 100 Prozent? Zu 1. bis 6.: Nach den landesweiten, schweren Unwettern im Jahr 2008, die insbesondere im Killertal (Zollernalbkreis) zu großen Schäden führten, hatte das Innenministerium im Auftrag des Ministerrats in einer interministeriellen Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem Staatsministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministe - rium, dem Umwelt- und Verkehrsministerium und dem Ministerium für Länd - lichen Raum Eckpunkte für die Vergabe von Hilfen an Privatpersonen bei schweren Naturereignissen und Unglücksfällen erarbeitet und das Ergebnispapier vom 19. April 2010 dem Ministerrat zur Kenntnis gegeben. Die Gewährung der Soforthilfen an die von den Unwettern in der Zeit vom 28. Mai bis 8. Juni 2016 Geschädigten richtete sich nach den Kriterien aus diesem Ergebnispapier. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen ist das Innenministerium mit einer Überarbeitung der Konzeption beauftragt. Dabei werden auch die Parameter zur Gewährung von Soforthilfen einer Prüfung unterzogen. Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Für die Gewährung von Soforthilfe sind in Bezug auf das Kriterium „maximal zu versteuerndes Einkommen“ grundsätzlich die jeweils aktuellen Einkommensverhältnisse maßgeblich. 7. Was ist ein begründeter Härtefall? Zu 7.: Die Abwicklung der Soforthilfen wird direkt vor Ort durch die Landratsämter bzw. Städte und Gemeinden und möglichst unkompliziert durchgeführt. Die jeweils zuständige Stelle vor Ort entscheidet – auch im Rahmen einer Härtefallentscheidung – über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Auszahlung von Sofort - hilfen in eigener Verantwortung. Gerade die Ortsnähe macht die Beurteilung von Härtefällen in ihrer Diversität und damit verbunden das Abweichen von den vorgegebenen Kriterien möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 193 8. Gilt die Regelung, dass bei einem begründeten Härtefall von den Vorgaben oder den Bewilligungskriterien abgewichen werden kann, auch für die Höchstgrenzen unter Frage 2? Zu 8.: Ja. 9. Falls Frage 8 verneint wird, warum? Zu 9.: – 10. Warum wurde die Bewilligungs- und Auszahlungsfrist auf den 31. Juli 2016 befristet und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, beispielsweise auf den 31. Dezember 2016? Zu 10.: Die Soforthilfe dient dazu, erste unumgängliche Wiederbeschaffungen von verloren gegangenen Gegenständen des täglichen Bedarfs zu tätigen. Gerichtet auf diesen Zweck der Soforthilfe ist das Ende der Bewilligungsfrist am 31. Juli 2016 hinreichend bemessen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration