Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2088 17. 05. 2017 1Eingegangen: 17. 05. 2017 / Ausgegeben: 05. 07. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit werden von ihr kommunale Aufwendungen für die Planung von Unterkünften für Flüchtlinge ersetzt? 2. Inwieweit werden kommunale Aufwendungen für die Planung von Unterkünften für Flüchtlinge ersetzt, deren Belegung oder Realisierung aufgrund bereits ausreichend hergestellter Kapazitäten nicht notwendig wird? 3. Plant sie, künftig anfallende Planungskosten der Kreise und Kommunen für schlussendlich nicht benötigte Flüchtlingsunterkünfte vollständig zu ersetzen? 4. Inwieweit unterscheidet sie bei der Erstattung von kommunalen Planungs - kosten zum Zwecke des Baus von Flüchtlingsunterkünften zwischen selbstständiger kommunaler Planung und einer Beauftragung Dritter mit solchen Planungen ? 5. Wie schätzt sie den Bedarf ein, Flüchtlingsunterkünfte, die zwar bereits geplant oder in Planung befindlich sind, bei denen jedoch noch kein Baubeginn stattfand , fertigzustellen? 6. Inwieweit gestattet sie Kreisen und Kommunen, die über Überkapazitäten hinsichtlich der Belegung von Flüchtlingsunterkünften verfügen, diese Überkapazitäten durch eine anderweitige Nutzung der Flüchtlingsunterkünfte abzubauen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Übernahme kommunaler Planungskosten zur Flüchtlingsunterbringung durch die Landesregierung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2088 2 7. Erstattet sie vollumfänglich die Planungskosten für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber im Stadtkreis Pforzheim, die bereits angefallen sind, deren Bau aber angesichts der rückläufigen Zugangszahlen im Bereich Asyl nicht mehr zwangsläufig nötig erscheint? 17. 05. 2017 Dr. Rülke FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 Nr. 7-0141.5/16/2088/1 beantwortet das Minis - terium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit werden von ihr kommunale Aufwendungen für die Planung von Unterkünften für Flüchtlinge ersetzt? Zu 1.: Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) erhalten die Stadt- und Landkreise für jede zugeteilte und übernommene Person eine einmalige Ausgabenerstattungspauschale des Landes. Mit der Pauschale werden die notwendigen Ausgaben der Stadt- und Landkreise für die vorläufige Unterbringung erstattet. In dieser Pauschale ist neben den Leistungsausgaben nach dem AsylbLG, Krankenausgaben und Betreuungsausgaben auch ein Anteil für Verwaltungsausgaben und Liegenschaftsausgaben enthalten. Darüber hinaus können die Stadt- und Landkreise ihre Ausgaben im Rahmen der zwischen dem Land und den Kommunalen Landesverbänden vereinbarten nachlaufenden Spitzabrechnung nachträglich in deren tatsächlicher Höhe abrechnen. Liegenschaftsbezogene Aufwendungen sind erstattungsfähig , soweit sie unmittelbar für die vorläufige Unterbringung nach dem FlüAG anfallen. Im Zusammenhang mit den Liegenschaften entstehende Verwaltungsaufwendungen (auch interne Verrechnungen, alle Serviceleistungen für die Liegenschaften, aber ohne Steuerungskosten) sind ebenfalls von der Kostenerstattung des Landes umfasst. 2. Inwieweit werden kommunale Aufwendungen für die Planung von Unterkünften für Flüchtlinge ersetzt, deren Belegung oder Realisierung aufgrund bereits ausreichend hergestellter Kapazitäten nicht notwendig wird? 3. Plant sie, künftig anfallende Planungskosten der Kreise und Kommunen für schlussendlich nicht benötigte Flüchtlingsunterkünfte vollständig zu ersetzen? Zu 2. und 3.: Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden grundsätzlich nur insoweit finanziert, als ihre Inbetriebnahme unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung erforderlich war. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Maßnahme ist zu berücksichtigen , dass die Stadt- und Landkreise ihre Unterbringungskapazitäten vorausschauend auf der Grundlage einer Prognose des voraussichtlichen Bedarfs treffen müssen, der am Ende vom tatsächlichen Bedarf abweichen kann. Wenn der Rückgang der Zuweisungszahlen kurzfristig und nicht planbar war, dann sind Kosten für noch vorgehaltene Plätze im Rahmen der Pauschalenüberprüfung erstattungsfähig . Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Unterkünfte letztlich nicht realisiert werden, aber bereits Planungskosten angefallen sind. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2088 4. Inwieweit unterscheidet sie bei der Erstattung von kommunalen Planungskos ten zum Zwecke des Baus von Flüchtlingsunterkünften zwischen selbstständiger kommunaler Planung und einer Beauftragung Dritter mit solchen Planungen? Zu 4.: Bei der Beurteilung der notwendigen Kosten für die vorläufige Unterbringung erfolgt keine Unterscheidung zwischen selbstständiger kommunaler Planung und einer Beauftragung Dritter. Die Beachtung der haushaltsrechtlichen Regelungen ist bei allen Ausgaben (u. a. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit), die Grundlage für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem FlüAG. 5. Wie schätzt sie den Bedarf ein, Flüchtlingsunterkünfte, die zwar bereits geplant oder in Planung befindlich sind, bei denen jedoch noch kein Baubeginn stattfand , fertigzustellen? Zu 5.: Mit Schreiben vom 8. März 2017 hat das Innenministerium die Stadt- und Landkreise über die vorbehaltlich der Zugangsentwicklung beabsichtigten monatlichen Zuteilungskontingente in die vorläufige Unterbringung für das Jahr 2017 informiert . Entsprechend dieser Mitteilung und den Erfahrungswerten, z. B. über die Abgänge in die Anschlussunterunterbringung, stehen die Kreise in der Pflicht, den notwendigen Bedarf an Unterbringungsplätzen zu ermitteln. 6. Inwieweit gestattet sie Kreisen und Kommunen, die über Überkapazitäten hinsichtlich der Belegung von Flüchtlingsunterkünften verfügen, diese Überkapazitäten durch eine anderweitige Nutzung der Flüchtlingsunterkünfte abzubauen? Zu 6.: Bei rückläufigen Zuweisungszahlen sind die überschüssigen Unterbringungskapazitäten vorrangig durch Veräußerung von Liegenschaften oder der Auflösung von (Miet-, Pacht- oder Leasing-)Verträgen abzubauen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Liegenschaften der vorläufigen Unterbringung einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Daraus resultierende Einkünfte müssen im Rahmen der Pauschalenüberprüfung als Einnahmen verbucht werden. Auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip : Können im Gegenzug die weiterhin benötigten Unterbringungskapazitäten für die vorläufige Unterbringung nur über teure Lösungen sichergestellt werden, so sind die Kosten dieser Maßnahmen aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen des am 3. April 2017 außer Kraft getretenen Landesförderprogramms „Wohnraum für Flüchtlinge“, das die Neuschaffung von Wohnraum für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen zum Ziel hat, ist eine Nutzung des geförderten Wohnraums als sozialer Mietwohnraum oder anderweitig zu sozialen Unterbringungszwecken zulässig, sofern der entsprechende Bedarf an Wohnraum für die Anschlussunterbringung nicht mehr vorhanden ist. Der geänderte Bedarf ist durch die Gemeinde plausibel darzulegen. Die weiteren Förderbedingungen – wie z. B. die Mietbindung – bleiben bestehen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2088 4 7. Erstattet sie vollumfänglich die Planungskosten für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber im Stadtkreis Pforzheim, die bereits angefallen sind, deren Bau aber angesichts der rückläufigen Zugangszahlen im Bereich Asyl nicht mehr zwangsläufig nötig erscheint? Zu 7.: Unter den o. g. Voraussetzungen erstattet das Land dem Stadtkreis Pforzheim die Planungskosten für Gemeinschaftsunterkünfte, auch wenn deren Bau nicht mehr erforderlich erscheint. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor