Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2100 18. 05. 2017 1Eingegangen: 18. 05. 2017 / Ausgegeben: 06. 07. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst sie dem § 1 Absatz 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz zu, wonach die Feuerwehr in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig ist? 2. Hält sie eine Zusammenlegung der Bereiche „Feuerwehr und Katastrophenschutz “ mit den Bereichen „Sicherheit und Ordnung“ in einer Stadtverwaltung für mit dem Feuerwehrgesetz vereinbar? 3. Erachtet sie derartige Zusammenlegungen für wünschenswert beziehungsweise nicht wünschenswert und wenn ja, aus welchen Gründen? 4. Kommt es nach ihrer Kenntnis zu Problemen in der Zusammenarbeit aufgrund der Trennung zwischen Polizei und Feuerwehr? 5. Existieren Probleme in der Zusammenarbeit von Polizei und Feuerwehr, die sich auf andere Gründe zurückführen lassen? 6. Inwieweit sind in Baden-Württemberg die vorgenannten Bereiche bereits zusammengefasst beziehungsweise ist eine Zusammenfassung geplant? 7. Welche Auswirkungen hat die Zusammenlegung auf Kennzeichnungen auf der Dienstkleidung beispielsweise mit Blick auf die Bezeichnung „Ortspolizeibehörde “? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Die Zusammenlegung von Feuerwehr und Polizei Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2100 2 8. Ist ihr bekannt, dass Angehörige der Feuerwehr derartige Zusammenlegungen beispielsweise mit Blick auf das Ehrenamt kritisch sehen? 9. Wie reagierte sie auf diese Kritik? 18. 05. 2017 Dr. Goll FDP/DVP B e g r ü n d u n g Die Zusammenlegung der Bereiche „Feuerwehr und Katastrophenschutz“ mit den Bereichen „Sicherheit und Ordnung“ beispielsweise in Mannheim wirft grund - sätzliche Fragen nach der Haltung der Landesregierung auf. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 Nr. 6-1523.0/31 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Bedeutung misst sie dem § 1 Absatz 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz zu, wonach die Feuerwehr in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig ist? Zu 1.: Die Vorschrift des § 1 Absatz 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz (FwG) ist ursprünglich historisch begründet und soll eine Eingliederung der Feuerwehr in eine Polizeieinheit wie im Falle der von 1938 bis 1945 bestehenden Feuerschutzpolizei verhindern . Diesem Grundsatz wird heute, auch noch aus anderen Gründen eine besondere Bedeutung zugemessen. Dabei gilt es, zum Schutz der Feuerwehrangehörigen eine deutliche Unterscheidung der Feuerwehr zum Polizeivollzugsdienst zu bewahren. Dies wird auch durch die im Einsatz getragene und von der Polizeiuniform deutlich unterscheidbare Feuerwehr-Schutzkleidung mit der Kennzeichnung „Feuerwehr “ nach außen dargestellt. 2. Hält sie eine Zusammenlegung der Bereiche „Feuerwehr und Katastrophenschutz “ mit den Bereichen „Sicherheit und Ordnung“ in einer Stadtverwaltung für mit dem Feuerwehrgesetz vereinbar? 3. Erachtet sie derartige Zusammenlegungen für wünschenswert beziehungsweise nicht wünschenswert und wenn ja, aus welchen Gründen? 6. Inwieweit sind in Baden-Württemberg die vorgenannten Bereiche bereits zusammengefasst beziehungsweise ist eine Zusammenfassung geplant? Zu 2., 3. und 6.: Ausfluss des in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie in Artikel 71 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung verankerten Selbstverwaltungsrechts ist unter anderem die Organisationshoheit der Kommunen. Die Zusammenlegung von Fachbereichen im Sinne einer Zuordnung zur gleichen Organisationseinheit ist daher grundsätzlich möglich, sofern die rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die rechtmäßige Aufgabenerfüllung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde überwacht. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2100 Die Bereiche „Feuerwehr und Katastrophenschutz“ und „Sicherheit und Ordnung “ sind häufig in der gleichen Organisationseinheit angesiedelt, da teilweise enge Verbindungen bei der Aufgabenerfüllung bestehen. Auch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfiehlt die Zuordnung der Bereiche „Feuerwehr“ und „Ordnungsamt“ als (eigenständige) Ämter zu der Organisationseinheit „Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung“. Diese organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbereichen ist von der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Eingliederung der Feuerwehr in eine Polizeieinheit klar zu trennen und insofern mit dem Feuerwehrgesetz vereinbar. 4. Kommt es nach ihrer Kenntnis zu Problemen in der Zusammenarbeit aufgrund der Trennung zwischen Polizei und Feuerwehr? 5. Existieren Probleme in der Zusammenarbeit von Polizei und Feuerwehr, die sich auf andere Gründe zurückführen lassen? Zu 4. und 5.: Die Zuständigkeiten nach Polizeigesetz und Feuerwehrgesetz sind klar verteilt. Die Zusammenarbeit von Polizei und Feuerwehr gestaltet sich nach Kenntnis des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration überwiegend reibungslos . Sofern im Ausnahmefall Probleme auftreten, werden diese gemeinsam besprochen und gelöst. 7. Welche Auswirkungen hat die Zusammenlegung auf Kennzeichnungen auf der Dienstkleidung beispielsweise mit Blick auf die Bezeichnung „Ortspolizeibehörde “? Zu 7.: Auswirkungen sind nicht ersichtlich, da das Tragen von Dienstkleidung mit der Bezeichnung „Ortspolizeibehörde“ oder auch „Polizeibehörde“ grundsätzlich nur solchen Personen gestattet ist, die in der jeweiligen Kommune auch mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betraut sind. Die Dienstkleidung und Kennzeichnung der Angehörigen der Feuerwehr ist den Gemeinden nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 FwG und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die einheitliche Bekleidung, die Dienstgrade sowie die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen bei den Feuerwehren und im feuerwehrtechnischen Dienst in Baden-Württemberg (VwV Feuerwehrbekleidung) verbindlich vorgegeben und schließt die Kennzeichnung „Ortspolizeibehörde“ aus. 8. Ist ihr bekannt, dass Angehörige der Feuerwehr derartige Zusammenlegungen beispielsweise mit Blick auf das Ehrenamt kritisch sehen? 9. Wie reagierte sie auf diese Kritik? Zu 8. und 9.: Allgemein ist festzustellen, dass die Freiwilligen Feuerwehren vor dem Hintergrund ihrer traditionellen Aufgabenstellung als bürgerschaftlicher Selbsthilfeeinrichtung , wie sie in § 1 Absatz 1 Satz 1 FwG zum Ausdruck kommt, von ihrem ehrenamtlichen Selbstverständnis geprägt sind. Hierbei ist es den Feuerwehrange - hörigen grundsätzlich und vorrangig wichtig, dass die Feuerwehr von der Verwaltung unterstützt wird sowie Probleme gemeinsam besprochen und gelöst werden. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor