Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 214 28. 06. 2016 1Eingegangen: 28. 06. 2016 / Ausgegeben: 25. 08. 2016 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist der Bericht von Medien zutreffend, wonach auf einem Teilabschnitt der B 14 zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel die aktuell zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von aktuell 120 km/h auf 80 km/h sowie für Lkw von aktuell 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden sollen? 2. Wenn ja, welche Gründe liegen für die Anordnung dieser neuen Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen vor (mit Angabe, ob die geplanten Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen zwingend notwendig sind und weshalb die verkehrsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Streckenbeeinflussungsanlage nicht ausreichend sind)? 3. Welche neuen Erkenntnisse bzw. Gründe hat sie, die Möglichkeit für diese Anordnung jetzt zu erlassen? 4. Mit welchen Auswirkungen dieser Maßnahme rechnet sie? 5. Hat sich die variable Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Streckenbeeinflussungsanlage in Abhängigkeit der Verkehrslage auf der B 14 zwischen Stuttgart -Wangen und dem Kappelbergtunnel aus ihrer Sicht nicht bewährt? 6. In welcher Entfernung zur Bundesstraße steht die Wohnbebauung am Teilabschnitt der B 14 zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel sowie dem Abschnitt Leutenbacher Tunnel bis Nellmersbach? Kleine Anfrage der Abg. Siegfried Lorek und Wilfried Klenk CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr Tempolimit Bundesstraße B 14 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 214 2 7. Ist es bei Anwendung der für die Geschwindigkeitsbeschränkung des Abschnitts zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel angewandten Parameter aus ihrer Sicht geboten, auf dem Streckenabschnitt Ausgang Leutenbacher Tunnel bis Nellmersbach ebenfalls die Höchstgeschwindigkeit analog zu beschränken? 27. 06. 2016 Lorek, Klenk CDU B e g r ü n d u n g Die Stuttgarter Nachrichten berichten in der Ausgabe vom 17. Juni 2016 von den genannten Plänen. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen Hintergründe und Auswirkungen der Maßnahme hinterfragt werden. Daneben soll verglichen werden, ob auf dem weiteren Streckenabschnitt zwischen dem Leutenbacher Tunnel und Leutenbach -Nellmersbach bei Anwendung derselben Parameter ebenfalls die Geschwindigkeit zu reduzieren wäre. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 15. August 2016 Nr. 3-3851.5-07/762 beantwortet das Minis - terium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist der Bericht von Medien zutreffend, wonach auf einem Teilabschnitt der B 14 zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel die aktuell zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von aktuell 120 km/h auf 80 km/h sowie für Lkw von aktuell 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden sollen? Es ist zutreffend, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 14 im Bereich der Gemarkung Stuttgart auf 80 km/h für Pkw und auf 60 km/h für Lkw beschränkt werden soll. 2. Wenn ja, welche Gründe liegen für die Anordnung dieser neuen Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen vor (mit Angabe, ob die geplanten Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen zwingend notwendig sind und weshalb die verkehrsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Streckenbeeinflussungsanlage nicht ausreichend sind)? Im Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart sind bestimmte Tempolimits auf zwei - bahnig ausgebauten Bundesstraßen gefordert, um die mit den höheren Fahrgeschwindigkeiten verbundenen Emissionen zu reduzieren. Nachdem weitere Klageverfahren in Bezug auf die Luftreinhaltung eine Fortschreibung des aktuellen Luftreinhalteplanes erforderlich machen, ist die Landeshauptstadt Stuttgart dazu übergegangen, alle zweibahnig ausgebauten Bundesstraßen im Bereich der Gemarkung Stuttgart in das Konzept zur Senkung des Geschwindigkeitsniveaus einzubeziehen . *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 214 3. Welche neuen Erkenntnisse bzw. Gründe hat sie, die Möglichkeit für diese Anordnung jetzt zu erlassen? Die Planungen zur Umsetzung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung gehen auf Vorschläge aus dem Jahr 2015 zurück, als man sich mit den anhängigen Klageverfahren zur Luftreinhaltung in Stuttgart befasst und nach neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der Luftqualität gesucht hatte. 4. Mit welchen Auswirkungen dieser Maßnahme rechnet sie? Mit der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 14 im Bereich der Gemarkung Stuttgart sollen vorhandene Verkehrsemissionen reduziert werden. 5. Hat sich die variable Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Streckenbeeinflussungsanlage in Abhängigkeit der Verkehrslage auf der B 14 zwischen Stuttgart -Wangen und dem Kappelbergtunnel aus ihrer Sicht nicht bewährt? Die Streckenbeeinflussungsanlage hat sich bewährt und soll auch erneuert werden . Unabhängig von der Verkehrslage sind auf der Gemarkung Stuttgart weitergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen. Die zulässige Höchst - geschwindigkeit wird weiterhin durch die existierenden Wechselverkehrszeichen angezeigt. Die verkehrs- und witterungsabhängige Verkehrssteuerung der bzw. einer Streckenbeeinflussungsanlage unterliegt immer den straßenverkehrsrecht - lichen Vorgaben zur Höchstgeschwindigkeit und muss diese in ihrer Steuerung bzw. Anzeige entsprechend berücksichtigen. 6. In welcher Entfernung zur Bundesstraße steht die Wohnbebauung am Teilabschnitt der B 14 zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel sowie dem Abschnitt Leutenbacher Tunnel bis Nellmersbach? Der minimale Abstand zwischen dem Fahrbahnrand der B 14 und dem äußeren Rand der geschlossenen Wohnbebauung beträgt in den jeweiligen Teilabschnitten zwischen Stuttgart-Wangen und Kappelbergtunnel: – im Bereich Am Süßner 2, Stuttgart, 60 m – im Bereich Dietbachstraße 39, Stuttgart, 70 m – im Bereich Maximilianstraße 30, Stuttgart, 175 m – im Bereich Steigstraße 9, Fellbach, 180 m, zwischen Leutenbacher Tunnel und Nellmersbach: – im Bereich Riedklinge 12, Leutenbach, 115 m – im Bereich Kleewiesenäcker 2, Leutenbach, 90 m – im Bereich Kornblumenstraße 36, Leutenbach, 290 m – im Bereich Blumenstraße 82, Leutenbach, 320 m. 7. Ist es bei Anwendung der für die Geschwindigkeitsbeschränkung des Abschnitts zwischen Stuttgart-Wangen und dem Kappelbergtunnel angewandten Parameter aus ihrer Sicht geboten, auf dem Streckenabschnitt Ausgang Leutenbacher Tunnel bis Nellmersbach ebenfalls die Höchstgeschwindigkeit analog zu beschränken? Bereits in der Vergangenheit wurde von der Gemeinde Leutenbach der Antrag auf eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der B 14 gestellt – zunächst in Form einer mündlichen Anfrage bei einem Ortstermin mit Frau Staatssekretärin Dr. Gisela Splett am 23. November 2011 und dann mit Schreiben vom 4. Juni 2012 an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis. Die Anfrage wurde vom damaligen Ministerium Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 214 4 für Verkehr und Infrastruktur, dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Geschäftsbereich Straßen des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis eingehend geprüft. Mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 15. März 2012 wurde der Gemeinde Leutenbach mitgeteilt, dass keine Rechtsgrundlage für eine weitere Reduzierung der dort angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aus Lärmschutz- oder Sicherheitsgründen besteht und dass die Voraussetzungen für weitergehende bauliche Lärmschutzmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger nicht vorliegen. Zugesagt wurde eine Versetzung der 120 km/h- Beschilderung um 100 Meter in Fahrtrichtung Nellmersbach. Diese Anordnung wurde am 16. April 2012 vom Geschäftsbereich Straßen des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vollzogen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 14 zwischen Stuttgart-Wangen und der Markungsgrenze der Landeshauptstadt Stuttgart ist eine notwendige Maßnahme zur Einhaltung der von der Europäischen Union vorgegebenen Grenzwerte bei der Luftreinhaltung an den Messstellen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart. Diese Anordnungsgrundlage kann auf der B 14 zwischen Leutenbach und Nellmersbach nicht angeführt werden. Hermann Minister für Verkehr