Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2148 30. 05. 2017 1Eingegangen: 30. 05. 2017 / Ausgegeben: 13. 07. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen hatten im ersten Quartal 2017 in Baden-Württemberg Anspruch auf Familiennachzug, der nicht gemäß § 104 Absatz 13 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt ist? 2. Wie viele dieser Personen waren syrische Staatsangehörige? 3. Wie viele Personen kamen im ersten Quartal 2017 im Rahmen des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zu ihren bereits hier lebenden Angehörigen ? 4. Wie viele der in Frage 3 genannten Personen waren syrische Staatsangehörige? 22. 05. 2017 Berg AfD B e g r ü n d u n g In der Antwort auf die Große Anfrage der AfD-Fraktion vom 9. September 2016 (Drucksache 16/524) schreibt die Landesregierung zu den ähnlich gelagerten Fragen 4 und 5, dass eine Auskunft nicht möglich sei. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen konnte auf eine entsprechende Anfrage des AfD-Abgeordneten Weber (dortige Drucksache 7/499) durchaus Auskunft gegeben werden. Die vorliegende Kleine Anfrage soll in diesem Sinne erneut einen Versuch unternehmen, für Baden -Württemberg eine verlässliche Datenbasis zu liefern. Kleine Anfrage des Abg. Lars Patrick Berg AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Anspruch und Inanspruchnahme Familiennachzug Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2148 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Nr. 4-1325/28 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen hatten im ersten Quartal 2017 in Baden-Württemberg Anspruch auf Familiennachzug, der nicht gemäß § 104 Abs. 13 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt ist? 2. Wie viele dieser Personen waren syrische Staatsangehörige? Zu 1. und 2.: Es gibt verschiedene Konstellationen, nach denen Ausländer einen Anspruch auf Familiennachzug nach Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Familiennachzug für Ehegatten, minderjährige ledige Kinder sowie Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes zu Deutschen, zu Ausländern und zu EU-Bürgern. Die Zahl der Personen, welche einen Anspruch auf Familiennachzug besitzen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach § 104 Abs. 13 AufenthG wird bis zum 16. März 2018 ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Ausweislich des Ausländerzentralregisters lebten zum Stichtag 30. April 2017 in Baden- Württemberg 10.980 Ausländer, zu welchen der Familiennachzug nach § 104 Abs. 13 AufenthG derzeit ausgeschlossen ist. Hiervon waren 8.185 syrische Staatsangehörige. Zu allen übrigen in Baden-Württemberg lebenden Deutschen, EU-Bürgern und sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ist ein Familiennachzug grundsätzlich erlaubt, sofern die Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Kleine Anfrage im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern bezog sich insgesamt auf anerkannte Schutzberechtigte. Ausweislich des Ausländerzentralregis - ters lebten zum Stichtag 30. April 2017 insgesamt 31.376 syrische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigter), § 25 Abs. 2 Alternative 1 (Flüchtling) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot ) in Baden-Württemberg, zu denen ein Familiennachzug grundsätzlich erlaubt ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Wie viele Personen kamen im ersten Quartal 2017 im Rahmen des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zu ihren hier lebenden Angehörigen? 4. Wie viele der in Frage 3 genannten Personen waren syrische Staatsangehörige ? Zu 3. und 4.: Die Ermittlung der Zahl der betroffenen Ausländer würde eine Aktensichtung bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Fragen 4 und 5 der Drucksache 16/524 verwiesen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration