Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 215 28. 06. 2016 1Eingegangen: 28. 06. 2016 / Ausgegeben: 10. 08. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Bis zu welchem Stichtag können welche Stellen die Eigentümerabfolge für Grundstücke für die jeweiligen Kommunen elektronisch nachweisen, wenn die Bücher an das Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim abgegeben wurden? 2. Welche Kosten entstehen den Kommunen hierfür und auf welcher Rechtsgrundlage ? 3. Welche Kosten entstehen für Bürger, die private Forschungen anstellen? 4. Wie ist − aufgrund konkreter Rechtsvorschriften − beabsichtigt, künftige Auskünfte aus den älteren, über den Zeitraum aus Frage 1 hinausgehenden Grundbüchern zu erteilen (mit Angabe, zu welchen Konditionen für welche Personengruppen [Preisverzeichnis etc.])? 5. Wie ist − aufgrund konkreter Rechtsvorschriften − beabsichtigt, künftige Auskünfte aus den älteren, über den Zeitraum aus Frage 1 hinausgehenden Grundbüchern , gerade im Hinblick auf kommunale Anfragen z. B. für Forschungen (eigene kommunale Projekte etc.) und wissenschaftliche Anfragen zu erteilen? 6. Ist eine zumindest registraturmäßige Erfassung (welche Bücher, welcher Zeiträume, welcher Kommunen) beim Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim beabsichtigt? 7. Wenn ja, kann diese Auflistung online für die Bürgerinnen und Bürger abgerufen werden (vgl. andere Bestände des Landesarchivs Baden-Württemberg)? Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Neuorganisation des baden-württembergischen Grundbuchwesens Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 2 8. Ist eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für Anfragen durch Kommunen, sonstige Behörden oder Anfragen für wissenschaftliche Zwecke beabsichtigt? 27. 06. 2016 Klein CDU B e g r ü n d u n g Bis zum 1. Januar 2018 soll die Grundbuchführung schrittweise auf die Grundbuchabteilungen von landesweit 13 Amtsgerichten übertragen werden. Der bis - herige Bestand an Papierakten bleibt erhalten. Da diese immer seltener benötigt werden, werden diese im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim aufbewahrt. Diese Kleine Anfrage soll klären, wer in Zukunft in welcher Form auf die im Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim aufbewahrten Akten zugreifen kann. A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Durch die Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg werden die über 600 Grundbuchämter der bisherigen Struktur bis zum 31. Dezember 2017 sukzessive aufgelöst und ihre Zuständigkeit auf 13 neue zentrale Grundbuchämter übertragen. Die Papierbestände aller bisherigen Grundbuchämter werden im Zuge der Grundbuchamtsreform in das Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim überführt. Mit Abschluss der Reform werden im Grundbuchzentralarchiv rund 182.000 Lfm. Akten verwahrt und zugänglich gehalten. Die Justiz betreibt das Grundbuchzentralarchiv gemeinsam mit dem Landesarchiv Baden-Württemberg. Die Einrichtung vereint also zwei Behörden unter einem Dach. a) Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg/Aktenschriftgut (Justiz) Innerhalb der Justiz ist das Grundbuchzentralarchiv die gemeinsame Zweigstelle der 13 grundbuchführenden Amtsgerichte. Es ist organisatorisch eine Abteilung des Amtsgerichts Ludwigsburg und führt die Bezeichnung „Grundbuchzentral - archiv Baden-Württemberg“, § 1 Absatz 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERGA-VO). Müssen die zentralen Grundbuchämter auf die eingelagerten Unterlagen zurückgreifen, können sie diese über einen werktäglichen Pendeldienst aus dem Grundbuchzentralarchiv anfordern oder Rechercheaufträge erteilen. Ein Großteil der Bestände, die von den bisherigen Grundbuchämtern übernommen werden, ist als Aktenschriftgut der Justiz aufzubewahren. Das Grundbuch in seiner heutigen Form wurde zum 1. Januar 1900 angelegt. Grundbücher und Urkunden , auf die sich eine Eintragung gründet oder Bezug nimmt, sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) dauernd aufzubewahren. Das heißt, dass eine Aussonderung dieser Bestände grundsätzlich nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung wird durch die Verordnung des Justizministeriums über die 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten , der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Baden-Württemberg (LJAufbewVO) konkretisiert. Danach sind das Namensverzeichnis zum Grundbuch sowie Grundbücher und Bahngrundbücher nebst dazugehörigem Schriftgut dauernd aufzubewahren (lfd. Nummer 2 a und 71 a und b der Anlage zu § 1 LJAufbewVO). Insoweit ist zu beachten, dass bei einem Verweis im Grundbuch auf Eintragungen in den vor dem 1. Januar 1900 angelegten Servitutenbüchern, die dortigen Eintragungen als Teil des Grundbuchs gelten (§ 21 der Verordnung des Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens – GBVO). b) Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim/Archivgut (Landesarchiv) Das Landesarchiv Baden-Württemberg ist der Kooperationspartner der Justiz beim Betrieb des Grundbuchzentralarchivs. Als Außenstelle des Landesarchivs führt die Einrichtung die Bezeichnung „Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim“. Das Landesarchiv ist im Grundbuchzentralarchiv für die Erfassung und Einlagerung aller angelieferten Grundbuchunterlagen zuständig und organisiert alle archivspezifischen Tätigkeiten im Grundbuchzentralarchiv (Ausleihe, Reponieren, Erhaltungsmaßnahmen). Als Archivgut werden Unterlagen aus der Zeit vor 1900 (beispielsweise Kaufbücher , Unterpfandbücher, Lagerbücher etc.) mit Ausnahme der Servitutenbücher bezeichnet. Diese sind als historische Bestände dem Landesarchiv nach den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zugeordnet, das infolgedessen auch über die Auskunft aus diesen Unterlagen entscheidet. Die Antworten im Einzelnen: 1. Bis zu welchem Stichtag können welche Stellen die Eigentümerabfolge für Grundstücke für die jeweiligen Kommunen elektronisch nachweisen, wenn die Bücher an das Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim abgegeben wurden? Im neugeordneten Grundbuchwesen in Baden-Württemberg werden aktuelle Grundbuchunterlagen in elektronischer Form geführt. Die zentralen Grundbuch - ämter arbeiten mit einem elektronischen Grundbuch und einer elektronischen Grundakte. Elektronisches Grundbuch Das Grundbuch ist das öffentliche Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. In Baden-Württemberg wird seit mehreren Jahren die Einführung des elektronischen Grundbuchs in den Grundbuchämtern vollzogen. Die einzelnen Grundbuchblätter der Grundbücher werden schrittweise elektronisch erfasst. Heute sind landesweit bereits rund 97 Prozent der insgesamt rund sechs Millionen Grundbuchblätter digital erfasst. Die Erst - datenerfassung wird im Rahmen der Grundbuchamtsreform abgeschlossen werden . Bei der Erstdatenerfassung wird bei jedem Grundbuchblatt der jeweils aktuelle Grundbuchstand in das elektronische Grundbuch übertragen. Einen einheit - lichen Stichtag, ab dem die Eigentümerabfolge für sämtliche Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde elektronisch nachgewiesen wird, gibt es somit nicht. Vielmehr kann die Eigentümerabfolge abhängig davon, wann genau mit der elektro - nischen Erfassung des maßgeblichen Grundbuchblatts begonnen wurde, unterschiedlich weit elektronisch zurückverfolgt werden. Die Einsicht in das elektronische Grundbuch kann entweder von den Grundbuchämtern oder einer in einer Kommune eingerichteten Grundbucheinsichtsstelle gewährt werden. Grundsätzlich ist dasjenige Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch führt (§ 1 Absatz 1 GBO). Beim maschinell (elektronisch) geführten Grundbuch kann gemäß § 132 GBO jedoch auch ein anderes Grundbuchamt Einsicht gewähren. Bei kommunalen Grundbucheinsichtsstellen (§ 35 a Absatz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit – LFGG) können Bürgerinnen und Bürger ebenfalls Einsicht in das elektronische Grundbuch nehmen und Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 4 Ausdrucke aus diesem erhalten. Die Einsichtsmöglichkeit erstreckt sich bei den Grundbucheinsichtsstellen derzeit auf alle Grundbücher des örtlich zuständigen Grundbuchamts (§ 35 a Absatz 1 Satz 1 LFGG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ab 2018 wird es möglich sein, über die Grundbucheinsichtsstellen alle Grundbücher landesweit einzusehen (§ 35 a Absatz 1 Satz 1 LFGG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Unabhängig von einem konkreten Beurkundungsgeschäft erlaubt § 133 a GBO den Notariaten die Offenlegung des Grundbuchinhalts durch Mitteilung oder Erteilung eines Abdrucks, soweit sie nicht im öffentlichen Interesse oder zu Forschungszwecken geschieht. Schließlich kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Grundbuchzentral - archiv Einsicht in das elektronische Grundbuch genommen werden. Gemäß § 1 Absatz 2 ERGA-VO in Verbindung mit Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Regelung der Zuständigkeit des Grundbuchzentral - archivs (VwV Zuständigkeit GBZA) werden im Grundbuchzentralarchiv externe Auskünfte sowohl aus elektronischen als auch aus papiernen Grundakten und papiernen Grundbüchern erteilt und hieraus amtliche oder beglaubigte Auszüge erstellt , sofern sich die betroffenen Grundakten und Grundbücher zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bis zur Entscheidung über den Antrag in der Aufbewahrung des Grundbuchzentralarchivs befinden. Ist das Grundbuchzentralarchiv hiernach für die Auskunftserteilung zuständig, kann diese auch Auskünfte aus dem elektronischen Grundbuch umfassen. Daneben ist Berechtigten vor Ort Einsicht in elektronische und papierne Grundakten und papierne Grundbücher zu gewäh - ren und daraus auf Antrag beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften zu erteilen . Ist das Grundbuchzentralarchiv hiernach für die Einsichtsgewährung zuständig , kann diese auch Einsichten in das elektronische Grundbuch umfassen. Elektronische Grundakte Neben den Grundbüchern bilden die Grundakten den zweiten bedeutenden Aktenbestand des Grundbuchwesens. Die Grundakte ist die Verfahrensakte, in der alle Urkunden verwahrt werden, auf die sich eine Eintragung im Grundbuch gründet oder Bezug nimmt (zum Beispiel notarielle Urkunden, Vollmachten oder Vollstreckungstitel ). In Baden-Württemberg wurden die elektronische Grundakte und der elektronische Rechtsverkehr mit den zentralen Grundbuchämtern zum 1. Juli 2012 auf Grundlage der §§ 135 ff. GBO, 94 ff. GBV und §§ 2 bis 6 ERGA-VO eingeführt. Für Notariate ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend . Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige Stellen können am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, sie dürfen ihre Anträge allerdings weiterhin per Papierpost einreichen. Die Papierpost wird von den zentralen Grundbuchämtern eingescannt und so in die elektronische Form übertragen. Auch die von den Grund - buchämtern selbst erstellten Dokumente werden in elektronischer Form verwahrt. Damit enthält die elektronische Grundakte sämtliche Dokumente der aktuellen Grundbuchverfahren. Der in den bisherigen Grundbuchämtern geführte Bestand der Grundakten wird hingegen nicht nachdigitalisiert, sondern verbleibt in Papier. Der Stichtag für die Umstellung ist jeweils der Tag der Eingliederung des betroffenen Grundbuchbezirks in die Zuständigkeit des zentralen Grundbuchamts. Die Einsicht in die Grundakten und Auskünfte daraus werden unter den oben genannten Voraussetzungen der Nummer 2.2 der VwV Zuständigkeit GBZA durch das Grundbuchzentralarchiv erteilt. Derzeit wird die Erweiterung des bislang nur für das elektronische Grundbuch bestehenden elektronischen Auskunftssystems für eine Einsichtnahme auch in die elektronische Grundakte entwickelt. Zukünftig soll damit für alle Teilnehmer am elektronischen Abrufverfahren ein Abruf von Dokumenten aus dem Bestand der elektronischen Grundakte möglich sein. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 2. Welche Kosten entstehen den Kommunen hierfür und auf welcher Rechtsgrundlage ? Die Kommunen sind nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Landesjustiz - kostengesetzes (LJKG) von sämtlichen Gebühren für Auskünfte und Abschriften aus Grundbuchunterlagen befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Damit entstehen für die Kommunen in der überwiegenden Anzahl der Fälle keine Kosten. Zudem ist die Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Grundakte vor Ort stets kostenfrei. Betrifft die Angelegenheit ausnahmsweise die wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen, fallen die Gebühren für die Erteilung von Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch nach dem bundeseinheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Ein überwiegender Anteil der Kommunen nimmt am Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten teil. Im Falle der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten richten sich die Gebühren für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch nach dem Justizverwaltungskostengesetz des Bundes (JVKostG). Die Gebührenregelungen werden bei der nachfolgenden Antwort auf Frage 3 im Einzelnen näher dargestellt. Es besteht in der Gebührenerhebung kein Unterschied zwischen Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern und sonstigen Stellen. 3. Welche Kosten entstehen für Bürger, die private Forschungen anstellen? Die Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Grundakte vor Ort ist stets kostenfrei . Bei Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch und bei Kopien aus Papiergrundbüchern durch die Grundbuchämter oder die kommunalen Grundbucheinsichtsstellen entstehen den Bürgerinnen und Bürger die in Nr. 17000 bis Nr. 17004 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG vorgesehenen Gebühren: Ein einfacher Ausdruck oder eine unbeglaubigte Kopie kostet 10,00 Euro, ein amtlicher Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie 20,00 Euro. Sofern bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt wird, werden 5,00 Euro für eine unbeglaubigte Datei und 10,00 Euro für eine beglaubigte Datei verlangt. Die Erteilung eines Zeugnisses des Grundbuchamts kostet 20,00 Euro. Die Gebührensätze sind im Übrigen unabhängig davon, ob dem Auskunftsbegehren ein rechtliches, wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse zugrunde liegt. Für die Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft aus den Grund - akten fallen die Auslagen für die Herstellung und Überlassung von Kopien nach Nr. 31000 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG an, deren Höhe von der Anzahl der Kopien abhängig ist. Für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte von Anfragen, die der Justizverwaltung unterfallen, wird stattdessen eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben (Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG). Die Vorschriften gelten gleichermaßen für Auskünfte aus der Papierakte und aus der elektronischen Grundakte. Erteilen die Notariate die Auskunft aus dem elektronischen Grundbuch, erhalten diese für die isolierte Einsicht in das Grundbuch 15,00 Euro (Nr. 25209 KV GNotKG). Davon abgedeckt ist auch die Mitteilung des Inhalts des Grundbuchs an den Auftraggeber (mündlich oder in Form eines Schreibens). Für die Erteilung von Abdrucken oder Dateien aus dem Grundbuch gelten die Gebührenvorschriften nach Nr. 25210 ff. KV GNotKG. Danach kostet der Ausdruck 10,00 Euro und der beglaubigter Ausdruck 15,00 Euro, die Übermittlung einer unbeglaubigten Datei 5,00 Euro und einer beglaubigten Datei 10,00 Euro. Hinzu kommen über Nr. 32011 KV GNotKG die Abrufgebühr nach Nr. 1151 oder Nr. 1152 JVKostG, ggf. Versandkosten der Post und schließlich noch die Umsatzsteuer. Externe Stellen können schließlich unter bestimmten Voraussetzungen am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen. Bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, das heißt bei dem Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt geführten Datenbestand, kostet jeder Abruf von Daten aus dem Grundbuch 8,00 Euro und jeder Abruf eines zu den Grundakten genommenen Dokuments 1,50 Euro (Nr. 1151 und Nr. 1152 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG). Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 6 Von den Gebühren für die Auskunft und die Überlassung von Ausdrucken und Kopien aus den Grundbuchunterlagen sind neben den Kommunen auch die Behörden des Bundes und der Länder nach § 2 GNotKG und nach § 2 JVKostG befreit. Die Gebührenbefreiung nach § 7 LJKG gilt außer für Kommunen auch für Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen , die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. 4. Wie ist − aufgrund konkreter Rechtsvorschriften − beabsichtigt, künftige Auskünfte aus den älteren, über den Zeitraum aus Frage 1 hinausgehenden Grundbüchern zu erteilen (mit Angabe, zu welchen Konditionen für welche Personengruppen [Preisverzeichnis etc.])? a) Aktenschriftgut (Auskunft durch die Justiz) Die rechtlichen Voraussetzungen für Einsicht oder Auskünfte aus Grundbuch - unterlagen sind für die Unterlagen in Papier und in elektronischer Form identisch. Der Eigentümer des Grundstücks sowie derjenige, der die für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers darlegt, hat stets das Recht, Einsicht zu nehmen (§ 43 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung). Im Übrigen ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Insoweit genügt es, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt (Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Auflage 2015, § 12 Rn. 6 m. w. N.; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auf - lage 2014, § 12 Rn. 7 m. w. N.). Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO kann etwa ein rechtliches, wirtschaftliches, öffentliches oder tatsächliches Interesse sein. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird durch die Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, geprüft. In der Grundbuchverfügung (GBV) ist ergänzend geregelt, dass Beauftragte inländischer Behörden befugt sind, das Grundbuch und Grund - akten einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses – das gleichwohl bestehen muss – bedarf (§ 43 Absatz 1, § 46 Absatz 2 GBV). Dasselbe gilt gemäß § 43 Absatz 2 und § 46 Absatz 2 GBV für Notare sowie Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines No - tars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist. Die Kostentatbestände für die Auskunft aus Grundbuchunterlagen wurden in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 erläutert. Bei der Gebührenerhebung wird nicht unterschieden, ob die Auskunft als Ausdruck aus dem Bestand der elektronischen Grundbücher oder als Kopie aus dem Papierbestand erfolgt. Die in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 aufgeführten Gebührenbefreiungen für bestimmte Stellen, insbesondere für Kommunen nach § 7 LJKG, sind auch hier einschlägig. b) Archivgut (Auskunft durch das Landesarchiv) Das Einsichtsrecht in Archivgut steht jedermann nach Ablauf der Sperrfristen zu; es wird nicht nach Personengruppen unterschieden. Der dazu einschlägige § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Pflege und Nutzung von Archivgut Baden-Württemberg (Landesarchivgesetz/LArchG) lautet: „Jedermann hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen , soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.“ Im Grundbuch - zentralarchiv Kornwestheim (Landesarchiv) sind die Grundbuchunterlagen, die vor 1900 entstanden sind, in den meisten Fällen Archivgut; einige dieser Unter - lagen (z. B. Servitutenbücher) stehen in einem aktiven Zusammenhang mit laufenden Grundbuchunterlagen und sind daher kein Archivgut. Archivgut wird grundsätzlich durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs genutzt (§ 1 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Benutzung des Landesarchivs Baden-Württemberg vom 10. April 2006 – Landes - 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 archivbenutzungsordnung/LArchBO). Damit erhalten Nutzerinnen und Nutzer für das Archivgut ein weitergehendes Zugangsrecht als es aufgrund der Grundbuchordnung für Grundbuchunterlagen aus der Zeit nach 1900 möglich ist. Die Einsichtnahme in Archivgut ist im Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim möglich. Diese Einsichtnahme in Archivgut, das im Landesarchiv verwahrt wird, ist in den Lesesälen des Landesarchivs gebührenfrei, § 2 Absatz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs vom 16. Februar 2012 (Landesarchivgebührenordnung/LArchGebO). Da die o. g. Einsichtsmöglichkeit archivgesetzlich verankert ist, beschränkt sich die Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen grundsätzlich auf Hinweise zu Archivgut (§ 1 Absatz 2 Satz 2 LArchBO), d. h. auf Angaben zu Recherchemitteln, zu einschlägigen Aktengruppen (Beständen) und teilweise zu Bestellsignaturen. Solche einfachen schriftlichen Auskünfte, bei denen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hingewiesen wird und die weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen, sind gebührenfrei (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 LArchGebO). Sollten in Einzelfällen darüber hinausgehende Aufwände anfallen, werden diese nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur LArchGebO (Auskunftstätigkeiten: Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut) mit 12,00 Euro je angefangene Viertelstunde berechnet. 5. Wie ist − aufgrund konkreter Rechtsvorschriften − beabsichtigt, künftige Auskünfte aus den älteren, über den Zeitraum aus Frage 1 hinausgehenden Grundbüchern , gerade im Hinblick auf kommunale Anfragen z. B. für Forschungen (eigene kommunale Projekte etc.) und wissenschaftliche Anfragen zu erteilen? a) Aktenschriftgut (Auskunft durch die Justiz) Für Projekte, die sich der Erforschung der Stadt- oder Gemeindegeschichte widmen , und sonstige Anfragen aus historischem und wissenschaftlichem Interesse kann Einsicht in die Grundbuchunterlagen gewährt werden. Wissenschaftliches, historisches oder ähnliches Interesse gewährt dabei allerdings keinen Rechts - anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch gemäß § 12 GBO (Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 12 Rn. 11). Eine Auskunft kann jedoch im Justizverwaltungsweg auf Grundlage des § 1 a der Zweiten Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (2. VV LFGG) erteilt werden. Danach kann im Rahmen der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Einsicht gewährt werden, wenn dargelegt wird, dass dadurch wissenschaftliche oder Forschungszwecke gefördert, die Belange der Eigentümer oder sonstiger Beteiligter nicht beeinträchtigt werden und wenn sichergestellt ist, dass mit durch die Einsicht gewonnenen Informa - tionen kein Missbrauch getrieben wird. Außerdem darf der Geschäftsgang des grundbuchführenden Amtsgerichts oder des Grundbuchzentralarchivs nicht unangemessen belastet werden. b) Archivgut (Auskunft durch das Landesarchiv) Für kommunale Projekte und wissenschaftliche Forschung besteht bei Archivgut gleichermaßen Zugang entsprechend den Regelungen des LArchG (vgl. Antwort zu Frage 4). 6. Ist eine zumindest registraturmäßige Erfassung (welche Bücher, welcher Zeit - räume, welcher Kommunen) beim Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim beabsichtigt? a) Aktenschriftgut (Auskunft durch die Justiz) Das Aktenschriftgut der Justiz wird im Grundbuchzentralarchiv über das von der Landesarchivverwaltung zur Verfügung gestellte Datenbank- und Ausleihsystem G-OLF bereits bei Einlagerung vollständig erfasst und kann anschließend darüber Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 8 recherchiert werden. Erfasst wird für jede Unterlage unter anderem das heute zuständige grundbuchführende Amtsgericht, das abgebende Grundbuchamt, die politische Gemeinde, der Grundbuchbezirk, die Blatt-/Bandnummer und der Unterlagentyp. Weiterhin wird der genaue Standort der Unterlagen in den Magazinen des Grundbuchzentralarchivs erfasst, sodass ein Zugriff jederzeit möglich ist. b) Archivgut (Auskunft durch das Landesarchiv) Auch beim Archivgut wird jede Unterlage, die im Grundbuchzentralarchiv angeliefert wird, in der elektronischen Anwendung G-OLF erfasst. Für das Archivgut besteht der Datensatz ebenfalls i. d. R. aus den Angaben zum heute zuständigen grundbuchführenden Amtsgericht, dem abgebenden Grundbuchamt, der politischen Gemeinde, dem Grundbuchbezirk, der Blatt-/Bandnummer und dem Unterlagentyp . Diese Angaben werden, sofern möglich, um die Laufzeit und ggf. weitere Zusatzinformationen ergänzt. Auch hier ist der Standort der Unterlagen im Grundbuchzentralarchiv erfasst. 7. Wenn ja, kann diese Auflistung online für die Bürgerinnen und Bürger abgerufen werden (vgl. andere Bestände des Landesarchivs Baden-Württemberg)? a) Aktenschriftgut (Auskunft durch die Justiz) Für das Aktenschriftgut der Justiz steht das Datenbank- und Ausleihsystem G-OLF nur den Einrichtungen des Grundbuchwesens zur Verfügung. Es ist nicht geplant, einen öffentlichen Zugang einzurichten, da es sich insoweit um grundbuchamtsinterne Registraturbestände handelt. Lediglich dem Landesarchiv wird im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenverwaltung der Zugriff auf die Datenbank gestattet. Da sich die Unterlagen auf ein bestimmtes Grundstück oder auf einen bestimmten Bezirk beziehen, genügt für externe Anträge auf Einsicht oder Auskünfte zu Grundbuchunterlagen die Angabe des betroffenen Grundstücks. b) Archivgut (Auskunft durch das Landesarchiv) Die erfassten Daten des Archivguts (vgl. Antwort zu Frage 6) sind im Grundbuchzentralarchiv intern für Archivierung und die Nutzung abrufbar sowie durch die Grundbuchverwaltung (Amtsgerichte) zur Aufgabenerfüllung. Es ist beabsichtigt, das Archivgut des Grundbuchzentralarchivs nach Abschluss des derzeit im Vordergrund stehenden Einlagerungsprozesses im Rahmen der Online-Beständeübersicht des Landesarchivs nachzuweisen. 8. Ist eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für Anfragen durch Kommunen, sonstige Behörden oder Anfragen für wissenschaftliche Zwecke beabsichtigt? a) Aktenschriftgut (Auskunft durch die Justiz) Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 2 und 3 erläutert, sind die Kommunen bereits heute nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Landesjustizkosten - gesetzes (LJKG) in weitem Umfang von den Gebühren für die Auskunft und die Überlassung von Ausdrucken und Kopien aus den Grundbuchunterlagen befreit. Die Gebührenbefreiung nach § 7 LJKG gilt außerdem auch für Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. Die Behörden des Bundes und der Länder sind nach § 2 GNotKG und nach § 2 JVKostG befreit. Schließlich ist die Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Grundakte vor Ort stets kostenfrei. Änderungen der Kostenvorschriften im Übrigen sind derzeit nicht geplant. 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 215 b) Archivgut (Auskunft durch das Landesarchiv) Da die Nutzung von Archivgut überwiegend durch eigene Einsichtnahme erfolgt und somit kostenfrei ist, sind im Rahmen der regelmäßigen Novellierung der Gebührenordnung des Landesarchivs keine größeren Änderungen der Gebührentatbestände zur Auskunftstätigkeit geplant. Wolf Minister der Justiz und für Europa