Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2183 04. 06. 2017 1Eingegangen: 04. 06. 2017 / Ausgegeben: 20. 07. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Polizeikräfte waren an der Kundgebung der AfD am 5. März 2016 in Rheinfelden anlässlich der Landtagswahl 2016 im Einsatz? 2. Wie hoch waren die Kosten für diesen Einsatz? 3. Wurden im Zusammenhang mit der Kundgebung oder der Gegenkundgebung Straftaten von der Polizei festgestellt (aufgelistet nach Anzahl und Kategorie der Straftaten)? 4. Welche der festgestellten Straftaten sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung , welche Straftaten den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? 5. In welchen Fällen wurde durch den zuständigen Staatsanwalt Anklage erhoben? 6. Welche der erhobenen Anklagen sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung, welche Anklagen den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? 7. In welchen Fällen wurde der/die Angeklagte zu welchen Strafen verurteilt? 8. Welche der Verurteilungen sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung, welche Verurteilungen den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? 9. Stellen für sie AfD-Kundgebungen im öffentlichen Raum Sicherheitsrisiken dar? 30. 05. 2017 Rottmann AfD Kleine Anfrage des Abg. Daniel Rottmann AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Straftaten im Zusammenhang mit der Kundgebung der AfD in Rheinfelden am 5. März 2016 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2183 2 B e g r ü n d u n g Im Rahmen des Wahlkampfes zur Landtagswahl 2016 in Baden-Württemberg veranstaltete die AfD eine Kundgebung mit dem AfD-Politiker Armin Paul Hampel in der Rheinfeldener Innenstadt. In der Berichterstattung wurde die AfD- Kundgebung als ein Sicherheitsrisiko dargestellt. Des Weiteren sind Gerüchte aufgetaucht, nach denen es Verurteilungen von Straftaten gegeben haben soll, die im Rahmen der Kundgebung begangen wurden. Diese Kleine Anfrage soll nun aufklären, ob die AfD-Kundgebung oder die Gegenkundgebung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt hat und ob es tatsächlich zu Verurteilungen gekommen ist. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 Nr. 3-1210/163/7 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeikräfte waren an der Kundgebung der AfD am 5. März 2016 in Rheinfelden anlässlich der Landtagswahl 2016 im Einsatz? Zu 1.: Anlässlich der in Rede stehenden Kundgebung wurden über 50 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingesetzt. 2. Wie hoch waren die Kosten für diesen Einsatz? Zu 2.: Die Personalkosten für diesen Einsatz belaufen sich auf rund 20.000 Euro.* 3. Wurden im Zusammenhang mit der Kundgebung oder der Gegenkundgebung Straftaten von der Polizei festgestellt (aufgelistet nach Anzahl und Kategorie der Straftaten)? 4. Welche der festgestellten Straftaten sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung , welche Straftaten den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? 5. In welchen Fällen wurde durch den zuständigen Staatsanwalt Anklage erhoben? 6. Welche der erhobenen Anklagen sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung, welche Anklagen den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? 7. In welchen Fällen wurde der/die Angeklagte zu welchen Strafen verurteilt? 8. Welche der Verurteilungen sind den Teilnehmern der AfD-Kundgebung, welche Verurteilungen den Teilnehmern der Gegenkundgebung zuzurechnen? Zu 3. bis 8.: Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, hat in zwei Verfahren wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 S. 2 Versammlungsgesetz gegen insgesamt vier Teilnehmer der AfD-Kundgebung den Erlass von Strafbefehlen beantragt. Die vier Personen wurden rechtskräftig zu Geldstrafen in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro, 20 Tagessätzen zu je 10 Euro, 25 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie 25 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. _____________________________________ * Stundenpauschalsätze nach der VwV-Kostenfestlegung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom 13. Oktober 2015, GABl. 2015, S. 811, gültig ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2183 Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz gegen einen Teilnehmer der Gegenkundgebung wurde an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben und mit einem dort bereits anhängigen Verfahren verbunden . Anschließend wurde Anklage erhoben. Der Teilnehmer der Gegenkundgebung wurde unter Ahndung weiterer, nicht mit der aktuellen Kundgebung zusammenhängender Straftaten zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zwei sich gegen unbekannte Täter richtende Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz im Zusammenhang mit dem linksextremistischen Internetportal „linksunten.indymedia“ wurden von der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. 9. Stellen für sie AfD-Kundgebungen im öffentlichen Raum Sicherheitsrisiken dar? Zu 9.: Die Polizei bewertet als neutraler Garant der Versammlungsfreiheit bei allen Versammlungen mögliche Sicherheitsrisiken und trifft auf Basis dieser Bewertung im Einzelfall die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration