Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2296 30. 06. 2017 1Eingegangen: 30. 06. 2017 / Ausgegeben: 11. 08. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie vielen Spielhallen nach § 40 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg , Gaststätten mit Spielgeräten (definiert nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung [GewO]), Wettvermittlungsstellen nach § 20 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg und Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg wurde für die Durchführung des staatlichen Glücksspiels in den Jahren 2011 bis 2017 im Stadtkreis Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken und Jahren – eine Erlaubnis erteilt? 2. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 28. Februar 2013 eine Konzession bei der Stadt Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis zum 30. Juni 2013 positiv bzw. negativ beschieden? 3. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 29. Februar 2016 eine Konzession bei der Stadt Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis 1. Juli 2017 positiv bzw. negativ beschieden? 4. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Sofortvollzug angeordnet? 5. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Widerspruch eingelegt und in wie vielen Fällen ist aktuell bereits ein gerichtliches Verfahren rechtshängig? 6. Gibt es über die Maßgaben nach § 20 Absatz 2 und Absatz 3 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg hinaus weitere Kriterien, die bei der Konzes - sionsvergabe für Wettvermittlungsstellen eine Rolle spielen? 7. Wie stellt das Land die gleichmäßige Verteilung der Konzessionen auf die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg sicher? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Boris Weirauch SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Spielhallen und Wettannahmestellen in Mannheim Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2296 2 8. Verfügt Mannheim im Landesvergleich über überproportional viele Wettvermittlungsstellen bzw. Annahmestellen und falls ja, aus welchen Gründen? 30. 06. 2017 Dr. Weirauch SPD B e g r ü n d u n g Mithilfe der Kleinen Anfrage soll die Anzahl der Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Annahmestellen in Mannheim in Erfahrung gebracht werden. Darüber hinaus soll erfragt werden, wie die Landesregierung zur Erfüllung der Ziele des Ersten Glücksspielstaatsvertrags vorgeht und wie eine gleichmäßige Verteilung der Konzessionsnehmer in Baden-Württemberg sichergestellt wird. A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Nr. 4 1114.7/39 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie vielen Spielhallen nach § 40 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg, Gaststätten mit Spielgeräten (definiert nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung [GewO]), Wettvermittlungsstellen nach § 20 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg und Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg wurde für die Durchführung des staatlichen Glücksspiels in den Jahren 2011 bis 2017 im Stadtkreis Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken und Jahren – eine Erlaubnis erteilt? Zu 1.: 1.1 Spielhallenerlaubnisse Im Jahr 2011 wurden 21 Erlaubnisse nach § 33 i GewO erteilt, davon 10 in Ne - ckarau-Casterfeld, eine in der Innenstadt, fünf in Sandhofen und fünf in Neckarau. Im Jahr 2012 wurde am 2. Juli eine Erlaubnis in der Innenstadt erteilt. Der Betrieb wurde am 28. Februar 2017 eingestellt. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden keine Erlaubnisse erteilt, im Jahr 2016 im Stadtteil Waldhof eine nach § 41 Absatz 1 Landesglücksspielgesetz (LGlüG). Dabei handelt es sich nicht um einen Bestandsbetrieb im Sinne der Übergangsvorschrift nach § 51 Absatz 4 LGlüG. 1.2 Geeignetheitsbestätigungen (§ 33 c Absatz 3 GewO) für Gaststätten Die Zahlen für Geeignetheitsbestätigungen liegen nur für das gesamte Stadtgebiet vor und können nicht nach Stadtteilen gegliedert ausgewertet werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Neuerteilungen allein nicht aussagekräftig ist, da auch bei einem Wechsel des Geräteaufstellers eine neue Geeignetheitsbestätigung erforderlich wird. Daher werden die Zahlen der erteilten Geeignetheitsbestätigungen den Zahlen der in Gaststätten aufgestellten und steuerlich angemeldeten Geldspielgeräte im Januar des Folgejahres (Quelle: Steueramt der Stadt Mannheim) gegenübergestellt: 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2296 1.3 Wettvermittlungsstellen Für Wettvermittlungsstellen nach § 20 LGlüG wurden in den Jahren 2011 bis 2017 keine Erlaubnisse erteilt. Die Erlaubnis für einen Wettvermittler ist abhängig von der Konzession des Wettveranstalters. Da die Vergabe der Konzessionen nach § 4 a Glücksspielstaatsvertrag an die Wettveranstalter durch das hessische Innenministerium nicht zum Abschluss gekommen ist und somit keine Konzessionen vorlagen, konnten bislang keine Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen vergeben werden. Auf Mannheimer Stadtgebiet werden derzeit 53 Wettvermittlungsstellen betrieben . Es wurde davon abgesehen, eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Stadtbezirk , in dem die Wettvermittlungsstelle liegt, vorzunehmen, da eine solche mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass seitens der Glücksspielaufsicht beim Regierungspräsidium Karlsruhe nur gegen solche Betreiber vorgegangen werden kann, die materielle Rechtsverstöße begehen. Das bloße Fehlen einer Erlaubnis reicht dagegen nicht aus, um eine Untersagungsverfügung gerichtsfest aus - sprechen zu können. Zu den genannten 53 Wettvermittlungsstellen liegen dem RP Karlsruhe derzeit keine Hinweise auf materielle Rechtsverstöße vor. 1.4 Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz Für Annahmestellen wurden für das Gebiet der Stadt Mannheim 27 Erlaubnisse in den Jahren 2011/2012 und 178 Erlaubnisse von 2013 bis 2017, insgesamt also 205 Erlaubnisse, erteilt. Aktuell sind in Mannheim 109 Annahmestellen aktiv. Eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Stadtbezirk, in dem die Annahmestelle liegt, wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden, sodass davon abgesehen wurde, die Verteilung nach Stadtbezirken aufzuschlüsseln. 2. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 28. Februar 2013 eine Konzession bei der Stadt Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis zum 30. Juni 2013 positiv bzw. negativ beschieden? Zu 2.: Es wurde ein Antrag für einen Betrieb in der Innenstadt gestellt, der abgelehnt wurde. Der Betrieb wurde am 28. Februar 2017 eingestellt, das Verfahren ist abgeschlossen . 3. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 29. Februar 2016 eine Konzession bei der Stadt Mannheim – unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis 1. Juli 2017 positiv bzw. negativ beschieden? Zu 3.: Der Verfahrensstand stellt sich wie folgt dar: *HHLJQHWKHLWVEHVWlWLJXQJHQ QDFK † F *HZ2 =DKO GHU *HOGVSLHOJHUlWH LQ *DVWVWlWWHQ LP -DQXDU GHV )ROJHMDKUHV Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2296 4 Hinzu kommt ein Betrieb im Stadtteil Waldhof, der 2016 neu genehmigt wurde und nicht zum Kreis der Bestandsbetriebe zählt (s. a. Antwort zu Frage 1). 4. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Sofortvollzug angeordnet? Zu 4.: Die Stadt Mannheim hat in den entschiedenen Fällen keinen Sofortvollzug angeordnet . 5. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Widerspruch eingelegt und in wie vielen Fällen ist aktuell bereits ein gerichtliches Verfahren rechtshängig? Zu 5.: Im Verfahren mit der kurzen Übergangsfrist im Sinne der Frage 2 wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. In allen anderen Verfahren – gemäß Frage 3 – werden Anhörungen nach § 28 LVwVfG durchgeführt. Der Vollständigkeit halber wird auf ein Verfahren hingewiesen, bei dem ein Neuantrag nach § 41 Absatz 1 LGlüG vom 2. Dezember 2012 für eine bereits am 31. Oktober 2012 durch den vorherigen Betreiber im Stadtteil Neckarstadt aufgegebene Spielhalle aufgrund des Abstandsgebots des § 42 Absatz 3 LGlüG abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 3. Mai 2017 hat der VGH Mannheim im Berufungsverfahren die gegen die Versagung gerichtete Klage abgewiesen. Die Gegenseite hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde angekündigt. 6. Gibt es über die Maßgaben nach § 20 Absatz 2 und Absatz 3 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg hinaus weitere Kriterien, die bei der Konzes - sionsvergabe für Wettvermittlungsstellen eine Rolle spielen? Zu 6.: Nach der derzeitigen Regelung des Landesglücksspielgesetzes dürfen die 20 Sportwettanbieter , die eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten, in Baden-Württemberg jeweils bis zu 30 Wettvermittlungsstellen in Baden-Württemberg betreiben. Der jeweilige Inhaber einer Sportwettkonzession muss die Erlaubnis für die Wettvermittlungsstellen beantragen und dabei offen legen, an welchen Orten er Wettvermittlungsstellen in Baden-Württemberg betreiben will (vgl. § 20 Absatz 3 Satz 3 LGlüG). Für die Wettvermittlungsstellen selbst wird kein Vergabeverfahren durchgeführt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Erlaubnisbehörde wird prüfen, ob die in § 20 Absatz 1 LGlüG aufgelisteten 6WDGWWHLO $QWUlJH *HQHKPLJXQJ LP $QK|UXQJVYHUIDKUHQ ,QQHQVWDGW ± XQPLWWHOEDU YRU *HQHKPLJXQJ 1HFNDUDX 6DQGKRIHQ 9RJHOVWDQJ ± JHQHKPLJW 5KHLQDX ± XQPLWWHOEDU YRU *HQHKPLJXQJ :DOGKRI ± JHQHKPLJW *HVDPW 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2296 Voraussetzungen sowie die allgemeinem Anforderungen des § 2 Absätze 1 und 3 LGlüG vorliegen, und bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen dem jeweiligen Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine befristete Erlaubnis erteilen. 7. Wie stellt das Land die gleichmäßige Verteilung der Konzessionen auf die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg sicher? Zu 7.: Für die Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zentral für ganz Baden-Württemberg zuständig . Mit der Beantragung der Wettvermittlungsstellen durch den Inhaber einer Konzession ist offenzulegen, an welchen Orten Wettvermittlungsstellen betrieben werden sollen. Ähnlich wie bei der Zulassung von Annahmestellen der Staat lichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg muss, wenn die Vorgaben des § 20 Absatz 3 Sätze 1 und 2 LGlüG nicht ausreichend beachtet wurden, auf eine Änderung der Konzeption hingewirkt werden. Durch seine zentrale Zuständigkeit hat das Regierungspräsidium den erforderlichen Überblick, um hier lenkend beraten und eingreifen zu können. Auch wenn im Gesetz hierzu keine Vorgaben gemacht werden, wird sich das Regierungspräsidium dabei an den Gemeindegrößen orientieren. Letztlich dürfte aber der Markt bestimmen, ob gewählte Standorte Bestand haben. Hinzu kommt, dass einmal gewählte Standorte nicht auf Dauer betrieben werden müssen, sodass Änderungen – Erlaubnisse vorausgesetzt – erfolgen werden und sich mit der Zeit eine an Angebot und Nachfrage orientierte Verteilung der insgesamt zulässigen Wettvermittlungsstellen im Land einstellen wird. 8. Verfügt Mannheim im Landesvergleich über überproportional viele Wettvermittlungsstellen bzw. Annahmestellen und falls ja, aus welchen Gründen? Zu 8.: Im Vergleich zu Stuttgart und Karlsruhe hat Mannheim im Verhältnis zur Einwohnerzahl die größte Zahl an Wettvermittlungsstellen: Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg richtet die flächenmäßige Verteilung ihrer Annahmestellen ausschließlich an den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag von 2012 sowie § 13 LGlüG aus. Die Dichte des Vertriebsnetzes orientiert sich dabei vor allem an der Einwohnerzahl der entsprechenden Gemeinde. Bei der Berechnung und Verteilung sind sowohl die in § 13 Absatz 1 LGlüG festgelegte Anzahl von maximal 3.300 An - nahmestellen als auch die in Absatz 2 geforderte gleichmäßige Verteilung der Annahmestellen in der Fläche zu beachten. Dabei orientiert sich das Verhältnis Annahmestelle/Einwohner an Richtwerten, die von der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegt wurden und sich an der Gemeindegröße orientieren. Richtwerte für städtische Gebiete sind dabei höher angesetzt als die für ländliche Gebiete . 6WDGW (LQZRKQHU]DKO $Q]DKO :HWWYHUPLWWOXQJVVWHOOHQ =DKO GHU :HWWYHUPLWWOXQJVVWHOOHQ DXI (LQZRKQHU 0DQQKHLP 6WXWWJDUW .DUOVUXKH Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2296 6 Der für Mannheim auf diese Weise errechnete Zielwert beträgt 116,6 Annahmestellen , sodass Mannheim mit den aktuell tatsächlich aktiven Annahmestellen von 109 unter dieser Obergrenze liegt. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration