Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2332 11. 07. 2017 1Eingegangen: 11. 07. 2017 / Ausgegeben: 21. 08. 2017 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Plant sie die Übernahme des Modells „dunkelblauer Parkausweis BY“, das in Bayern gültig ist? 2. Plant sie eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, eine bundesgesetzliche Regelung bei der Ausstellung von Parkplatzberechtigungen über den bisher berechtigten Personenkreis hinaus zu erreichen? 3. Teilt sie die Auffassung, dass die Zahl der Parkberechtigten klein gehalten werden muss, da es zu wenige aG-Parkplätze gibt? 4. Wie stellt sich die Situation auf gewerblichen Parkflächen dar und gelten dort dieselben Nutzungsberechtigungen wie auf öffentlichen Parkflächen? 5. Ist sie bereit, Änderungen im Bußgeldkatalog zur Ahndung unberechtigter Nutzung entsprechender Parkflächen zu erhöhen? 6. Nimmt sie wahr, dass eine Konkurrenzsituation bei der Ausweisung von aG- Parkplätzen und Parkplätzen mit Ladestationen für Elektroautos zumeist am Eingangsbereich der Parkhäuser besteht? 7. Wie bewertet sie die Umwidmung von aG-Parkplätzen in Parkplätze mit Ladestationen für Elektroautos? 11. 07. 2017 Dr. Timm Kern, Haußmann, Keck FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Dr. Timm Kern, Jochen Haußmann und Jürgen Keck FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung – aG-Parkplätze Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2332 2 B e g r ü n d u n g Die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist für mobil eingeschränkte Menschen von hoher Bedeutung. Berichte (u. a. Schwarzwälder Bote Horb vom 17. Juni 2017 und „Zur Sache BW“ vom 1. Juni 2017) legen offen, dass die derzeitige Rechts - lage massiv eingeschränkte Menschen nicht für eine Parkberechtigung berücksichtigt . A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 11. August 2017 Nr. 4-3851.1-09/621 beantwortet das Minis - terium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Plant sie die Übernahme des Modells „dunkelblauer Parkausweis BY“, das in Bayern gültig ist? Der Berechtigtenkreis von Menschen mit Behinderungen, denen Parkerleichterungen gewährt werden können, wurde durch das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bundeseinheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen und die Nutzungsvorteile wurden durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) aus dem Jahr 2009 festgelegt und der Kreis der Personen, die aufgrund der bundesweit geltenden Regelung anspruchsberechtigt sind, erheblich erweitert. Ziel der Neuregelung war es, die davor geltenden unterschiedlichen ländereigenen Regelungen mit abweichenden gesundheitlichen Voraussetzungen durch eine umfassende bundeseinheitliche Vorschrift zu ersetzen. Der Bund hat bewusst enge Grenzen hinsichtlich des berechtigten Personen - kreises zur Benutzung von Behindertenparkplätzen gezogen, da solche Parkvergünstigungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen abweichen und jede Ausweitung des Kreises der Berechtigten sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirken würde. Vor diesem Hintergrund plant die Landesregierung keine Übernahme der bayerischen Regelung. 2. Plant sie eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, eine bundesgesetzliche Regelung bei der Ausstellung von Parkplatzberechtigungen über den bisher berechtigten Personenkreis hinaus zu erreichen? Auf Bundesebene wurde bereits eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Beteiligung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin eingerichtet mit dem Ziel, Vorschläge für eine Neubestimmung des berechtigten Personenkreises zu erarbeiten, dem unter medizinischen Gesichtspunkten Parkerleichterungen eingeräumt werden sollen. Ob und in welchem Umfang der berechtigte Personenkreis zukünftig erweitert wird, wurde vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bisher noch nicht kommuniziert . *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2332 3. Teilt sie die Auffassung, dass die Zahl der Parkberechtigten klein gehalten werden muss, da es zu wenige aG-Parkplätze gibt? Über die Anzahl der in Baden-Württemberg bestehenden Parkplätze für schwerbehinderte Menschen liegen dem Ministerium für Soziales und Integration keine Daten vor. Daher kann hierzu auch keine Einschätzung abgegeben werden. 4. Wie stellt sich die Situation auf gewerblichen Parkflächen dar und gelten dort dieselben Nutzungsberechtigungen wie auf öffentlichen Parkflächen? Bei bestimmten Sonderbauten wie zum Beispiel größeren Verkaufs- oder Versammlungsstätten wird bauordnungsrechtlich die Herstellung von Kfz-Stellplätzen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen verlangt. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Keine bauordnungsrechtlich zu regelnde Fragen sind, ob und wie der Gewerbetreibende oder sonstige Eigentümer der Anlage die Nutzung durch Berechtigte sicherstellt und überwacht. Dies hat er eigenverantwortlich zu entscheiden und zu regeln. 5. Ist sie bereit, Änderungen im Bußgeldkatalog zur Ahndung unberechtigter Nutzung entsprechender Parkflächen zu erhöhen? Das Ministerium für Verkehr hat sich in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Nachgang zur Reform des Punktesystems nachdrücklich dafür eingesetzt, die Verwarnung für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz zumindest von 35 Euro auf 55 Euro anzuheben. Die Anpassung des Verwarnungsgeldes für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz ist ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung der persönlichen Mobilität schwerbehinderter Menschen. Eine Anhebung des Verwarnungsgeldes von 35 Euro auf künftig 55 Euro, d. h. wie im früheren Recht direkt unterhalb der Bußgeldgrenze (früher 40 Euro, jetzt 60 Euro), erscheint sachgerecht und angemessen. 6. Nimmt sie wahr, dass eine Konkurrenzsituation bei der Ausweisung von aG- Parkplätzen und Parkplätzen mit Ladestationen für Elektroautos zumeist am Eingangsbereich der Parkhäuser besteht? Dem Ministerium für Verkehr liegen keine Hinweise vor, dass aG-Parkplätze und Parkplätze mit Ladestationen für Elektroautos in Konkurrenz zueinanderstehen. Daher kann hierzu auch keine Einschätzung abgegeben werden. 7. Wie bewertet sie die Umwidmung von aG-Parkplätzen in Parkplätze mit Ladestationen für Elektroautos? Über die Umwidmung von aG-Parkplätzen in Parkplätze mit Ladestationen für Elektroautos liegen dem Ministerium für Verkehr keine Hinweise vor. Daher kann hierzu auch keine Einschätzung abgegeben werden. In Vertretung Dr. Lahl Ministerialdirektor