Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2352 17. 07. 2017 1Eingegangen: 17. 07. 2017 / Ausgegeben: 21. 08. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie berechnet sich die Aufnahmequote für Kommunen im Rahmen der Anschlussunterbringung ? 2. Ist die Berechnung der Aufnahmequote landesweit einheitlich? 3. In welcher Form können die Plätze der Anschlussunterbringung nachgewiesen werden? 4. Können Flüchtlinge, die selbstständig einen Mietvertrag mit einem privaten Vermieter abgeschlossen haben, auf die Aufnahmequote angerechnet werden? 5. Welche finanziellen Auswirkungen hat das auf die Kommune oder die Kreisverwaltung , wenn die Anschlussunterbringung privat erfolgt? 17. 07. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Aufnahmequoten von Kommunen im Rahmen der Anschlussunterbringung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2352 2 B e g r ü n d u n g Die Gemeinde Neuenbürg hat laut Mail der Kreisverwaltung Enzkreis 125 Personen in der Anschlussunterbringung aufzunehmen, obwohl bereits 121 Personen durch private Mietverträge in Neuenbürg untergebracht sind. Nach Auskunft der Gemeinde Neuenbürg erfolgt in anderen Kreisen eine Anrechnung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. August 2017 Nr. 7-0141.5/16/2352/1 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie berechnet sich die Aufnahmequote für Kommunen im Rahmen der Anschlussunterbringung ? 2. Ist die Berechnung der Aufnahmequote landesweit einheitlich? Zu 1. und 2.: Die Zuteilung in die Anschlussunterbringung ist in § 2 der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz (DVO FlüAG) geregelt. Die Zuteilung von Personen in die Anschlussunterbringung in die Gemeinden liegt im Zuständigkeitsbereich der unteren Aufnahmebehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise) und erfolgt gemäß § 2 Satz 1 DVO FlüAG grundsätzlich nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Die unteren Aufnahmebehörden können nach § 2 Satz 2 DVO FlüAG im Einvernehmen mit den Gemeinden hiervon abweichende Zuteilungsregeln festlegen. Erforderlich ist dann der Konsens aller kreisangehörigen Gemeinden. Von dieser Option machen die Landkreise nach Kenntnis des Innenministeriums in unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Weise Gebrauch. 3. In welcher Form können die Plätze der Anschlussunterbringung nachgewiesen werden? Zu 3.: Im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind keine speziellen Vorgaben für die Unterbringung von Personen in der Anschlussunterbringung vorgesehen. Die Ausgestaltung der Anschlussunterbringung verantwortet daher die vor Ort zuständige Gemeinde. In der Regel werden in der Anschlussunterbringung Wohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. 4. Können Flüchtlinge, die selbstständig einen Mietvertrag mit einem privaten Vermieter abgeschlossen haben, auf die Aufnahmequote angerechnet werden? Zu 4.: Bei der Zuteilungsquote sind die Personen, die in die Anschlussunterbringung einzubeziehen sind und selbstständig Wohnraum gefunden haben, grundsätzlich zu berücksichtigen. Gemäß § 17 Satz 1 FlüAG sind grundsätzlich alle vorläufig untergebrachten Personen nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FlüAG teilen die unteren Aufnahmebehörden die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2352 kreisangehörigen Gemeinden zu. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG werden diese in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Nicht in die Anschlussunterbringung einzubeziehen sind Personen, die zumindest in einer Instanz als asylberechtigt anerkannt bzw. denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die eine anderweitige Unterkunft nachweisen können und der öffentlichen Hand dadurch keine Mehrkosten entstehen. Dies ergibt sich aus § 17 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG i. V. m. § 53 Abs. 2 des Asylgesetzes. Zum anderen entfällt die Notwendigkeit einer Einbeziehung in die Anschluss - unterbringung unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Flüchtlings, wenn im Einzelfall ausreichender Wohnraum im Bezirk der zuständigen unteren Aufnahmebehörden nachgewiesen wird und der Flüchtling seinen Lebensunterhalt ein - schließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruch - nahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 17 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 FlüAG). 5. Welche finanziellen Auswirkungen hat das auf die Kommune oder die Kreisverwaltung , wenn die Anschlussunterbringung privat erfolgt? Zu 5.: Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, unabhängig von der Art der Unterkunft einmalig einen Pauschalbetrag gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 FlüAG. Um die Kommunen bei der Integration von Geflüchteten zu unterstützen, beteiligt sich das Land auf freiwilliger Basis an den Integrationsaufwendungen der Kommunen . Im Rahmen des Paktes für Integration werden in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt 320 Millionen Euro, davon 180 Millionen Euro pauschal über den Integrationslastenausgleich gemäß § 29 d Abs. 1 Satz 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) und 140 Millionen Euro über Integrationsförderprogramme, zur Verfügung gestellt. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor