Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1901 07. 04. 2017 1Eingegangen: 07. 04. 2017 / Ausgegeben: 26. 06. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche einzelnen Umsiedlungs- bzw. Vergrämungsmaßnahmen für geschützte Amphibien- und Reptilienarten im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvor - haben wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen fünf Jahren sowie im Jahr 2017 bis zum Stichtag 1. April durchgeführt bzw. geplant? 2. Wie hoch waren in den unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen jeweils die Kosten für die Gesamtmaßnahme sowie kalkulatorisch die durchschnittlichen Kosten je umzusiedelndem Tier? 3. Inwiefern kam es infolge der unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen jeweils zu erheblichen Verzögerungen beim Bauablauf (unter Angabe des jeweiligen Zeitumfangs)? 4. Welche Erkenntnisse hat sie über den dauerhaften Erfolg derartiger Maßnahmen (Ausführungen sowohl bezogen auf die unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen als auch auf die einschlägigen Arten)? 5. Wie erläutert und bewertet sie die These des Staatssekretärs im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie ehemaligen Landesvorsitzenden des Naturschutzbundes Deutschland, Dr. André Baumann, zu hohe Kosten für derartige Maßnahmen entstünden in der Regel durch zu späte bzw. qualitativ schlechte Planungen (siehe dazu Sendung des Südwestrundfunk-Fernsehens Baden-Württemberg „Zur Sache Baden-Württemberg“ vom 23. März 2017)? 6. Wie plausibilisiert und konkretisiert sie diese These mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem „Bahnprojekt Stuttgart–Ulm“ erforderliche Umsiedlung einer Zauneidechsenpopulation? Kleine Anfrage der Abg. Gabriele Reich-Gutjahr FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Kosten für Umsiedlungen geschützter Amphibien- und Reptilienarten im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben in Stuttgart und Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1901 2 7. Welche Empfehlungen oder standardisierten Handreichungen hält sie bereit, um eine frühzeitige und qualitativ hochwertige Planung artenschutzrechtlich gebotener Maßnahmen bei Bauvorhaben zu unterstützen? 8. Inwiefern setzt sie sich auf europäischer Ebene oder Bundesebene für Moder - nisierungen des Artenschutzrechts ein, um eine unbürokratischere und effizien - tere Handhabung entsprechender Maßnahmen zu ermöglichen? 9. Welche Bußgelder und Strafen drohen den Verantwortlichen im Einzelfall, wenn entsprechende Umsiedlungs- oder Vergrämungsmaßnahmen für geschützte Amphibien- und Reptilienarten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden? 06. 04. 2017 Reich-Gutjahr FDP/DVP A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/22/1 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche einzelnen Umsiedlungs- bzw. Vergrämungsmaßnahmen für geschützte Amphibien- und Reptilienarten im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvor - haben wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen fünf Jahren sowie im Jahr 2017 bis zum Stichtag 1. April durchgeführt bzw. geplant? Es gibt keine landesweite Liste der „öffentlichen Bauvorhaben“, zu denen auch die Vielzahl an kommunalen Bauvorhaben gehören würden. Der besondere Artenschutz ist als bundesrechtliche Vorgabe bei jedem Bauvorhaben zu berücksichtigen . Auch Vorkommen von besonders und streng geschützten Amphibien- und Reptilienarten treten immer wieder auf. Die Ermittlung der notwendigen Daten wäre bei der Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden. 2. Wie hoch waren in den unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen jeweils die Kosten für die Gesamtmaßnahme sowie kalkulatorisch die durchschnittlichen Kosten je umzusiedelndem Tier? Aus denselben Gründen wie bei Frage 1 lässt sich auch Frage 2 nicht beantworten . Ohnehin würde es sich um verschiedenste Projekte mit Gesamtbaukosten zwischen mehreren tausend und über hundert Millionen Euro handeln, die deshalb auch sehr unterschiedliche Projekt- und Kostenstrukturen haben. In manchen größeren Projekten werden z. B. ohnehin baubegleitend Biologen oder Fachbüros beschäftigt, die Umsiedlungs- und Vergrämungsmaßnahmen neben anderen Aufgaben durchführen. Bei kleineren Projekten müssen mitunter separat Aufträge vergeben werden. Selbst wenn sich daher die öffentlichen Bauprojekte ermitteln ließen, wäre ein belastbarer Vergleich der Kosten nicht möglich. Im Übrigen dienen Artenschutzmaßnahmen häufig auch gleichzeitig der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, sodass die Mittel für den Artenschutz zugleich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen eingesetzt werden. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1901 3. Inwiefern kam es infolge der unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen jeweils zu erheblichen Verzögerungen beim Bauablauf (unter Angabe des jeweiligen Zeitumfangs)? Eine Befragung der Straßenbauverwaltung und der Gewässerbetriebe der Regierungspräsidien ergab die Tendenz, dass es nur in Ausnahmefällen zu Bauzeitverzögerungen kommt. Im Regelfall kann durch rechtzeitige Planung unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse eine Verzögerung vollständig vermieden werden. Der „Leitfaden des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) zum Artenschutz- und Umweltschadensrecht bei zugelassenen Straßenbauvorhaben “ aus dem Jahr 2016 wurde von den Befragten als hilfreich besonders hervorgehoben. 4. Welche Erkenntnisse hat sie über den dauerhaften Erfolg derartiger Maßnahmen (Ausführungen sowohl bezogen auf die unter Frage 1 aufgeführten Maßnahmen als auch auf die einschlägigen Arten)? Artenschutzrechtliche Umsiedlungsmaßnahmen werden in der Regel über ein wissenschaftliches Monitoring begleitet. Auch hier lässt sich wie bei Frage 3 in der Tendenz sagen, dass die Maßnahmen regelmäßig erfolgreich sind. Eine detaillierte Angabe zu allen „öffentlichen Bauprojekten“ ist jedoch nicht möglich. 5. Wie erläutert und bewertet sie die These des Staatssekretärs im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie ehemaligen Landesvorsitzenden des Naturschutzbundes Deutschland, Dr. André Baumann, zu hohe Kosten für derartige Maßnahmen entstünden in der Regel durch zu späte bzw. qualitativ schlechte Planungen (siehe dazu Sendung des Südwestrundfunk-Fernsehens Baden-Württemberg „Zur Sache Baden-Württemberg“ vom 23. März 2017)? Bei der Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte müssen die biologischen Aktivitätszeiträume der betreffenden Arten (Brutzeitraum, ggfs. Winterruhe oder Winterschlaf) sowohl bei der Kartierung der Artvorkommen als auch bei der Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. So können z. B. fast alle Vogelarten nur im Frühjahr und Frühsommer nach den geltenden Standards so erfasst werden, dass belastbare Aussagen zur Population möglich sind. Wird dieser Zeitraum verpasst, muss im Normalfall bis zum nächsten Frühjahr mit der Kartierung gewartet werden. Dies kann bei bereits begonnenen Projekten zu Verzögerungen und damit verbundenen Kosten führen. Wird auf der Grund - lage unzureichender, verspäteter oder qualitativ schlechter Kartierungen dem zu erstellenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eine sog. „worst-case-Analyse“ zugrunde gelegt, d. h. eine Annahme, die unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes davon ausgeht, dass die von den Habitatstrukturen zu erwartenden Arten auch tatsächlich vorkommen, führt dies dazu, dass Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für diese Arten durchzuführen sind, obwohl diese möglicherweise gar nicht vorkommen. Auch insofern kann eine verspätete oder qualitativ schlechte Kartierung zu eigentlich vermeidbaren Mehrkosten führen. Müssen Arten umgesiedelt werden, ist dies nur möglich und zulässig, wenn die Ersatzlebensräume dieselbe ökologische Funktion wie der Ursprungslebensraum aufweisen. Dies erfordert neben der rechtzeitigen Flächenbeschaffung bei bestimmten Arten wie z. B. Eidechsen, dass die Ersatzlebensräume rechtzeitig vor der Umsiedlung hergerichtet werden. Wird dies bei der Planung nicht bedacht, verzögert sich das Projekt mit entsprechenden Folgekosten. In der Regel führen verspätete Planungen dazu, dass Planungsalternativen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, z. B. dass bei der Umsiedlung von Eidechsen bestimmte – kostengünstigere – Absammelmethoden aus Zeitgründen nicht mehr zur Anwendung kommen können. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1901 4 Eine unzureichende Erfassungstiefe bei der Kartierung oder fehlende Nachkartierungen bei veralteten Planfeststellungsbeschlüssen bergen das Risiko, dass bislang nicht bekannte Artvorkommen – weil unzureichend erfasst – vor oder bei der Realisierung des Projekts auftreten und artenschutzrechtlich zu bewältigen sind. Auch dies führt zu entsprechenden Mehrkosten. 6. Wie plausibilisiert und konkretisiert sie diese These mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem „Bahnprojekt Stuttgart–Ulm“ erforderliche Umsiedlung einer Zauneidechsenpopulation? Im März 2015 hat das Eisenbahnbundesamt den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 2.1 a/b Wendlingen–Kirchheim erlassen, der den Umgang mit im Baufeld vorkommenden, gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Zauneidechsen beinhaltet. Die Kartierungen der Zauneidechsenvorkommen wurden jedoch bereits 2008/2009 durchgeführt und waren somit zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bereits veraltet. Bei Kartierungen gelten Daten, die älter als fünf Jahre sind, als veraltet und somit als zu überprüfen. Eine im Jahr 2015 erfolgte Kontrollbegehung zeigte ein zahlen- und flächenmäßig deutlich größeres Vorkommen als wenige Jahre zuvor. Die Kartierung ergab auch, dass die für die Umsiedlung der Zauneidechsen vorgesehenen Flächen bereits von dieser besiedelt waren. Daher war die Suche erneuter Flächen für die Umsiedlung von Zauneidechsen erforderlich. Dieser veränderte Sachverhalt erforderte eine weitere Planänderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses. Dieser wurde im März 2017 erlassen. 7. Welche Empfehlungen oder standardisierten Handreichungen hält sie bereit, um eine frühzeitige und qualitativ hochwertige Planung artenschutzrechtlich gebotener Maßnahmen bei Bauvorhaben zu unterstützen? Für die artenschutzrechtliche Bewältigung liegen für zahlreiche Artengruppen und Arten Leitfäden zur Kartiermethodik und zur Durchführung von Vermeidungs - und Minimierungsmaßnahmen sowie zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Vorgaben von § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Diese wurden in der Regel von den für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Bundesamt für Naturschutz, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz ) herausgegeben. Institutionen des Bundes und der Länder (u. a. Eisenbahnbundesamt , Bundesanstalt für Straßenwesen, Ministerium für Verkehr) haben ebenfalls Leitlinien zur Bewältigung naturschutzrechtlicher Fragestellungen erarbeitet . Unter Ziffer 4 bereits erwähnt wurde der „Leitfaden des MVI (2016) zum Artenschutz- und Umweltschadensrecht bei zugelassenen Straßenbauvorhaben“. Das MVI hat im Jahr 2016 darüber hinaus einen Leitfaden zum Artenschutz bei Brückensanierungen, der aus zwei Heften besteht, erarbeitet und veröffentlicht. Das Land hat für die Durchführung von Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen sowie für die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung Formulare und Leitfäden erstellt und hält diese auf den Internetseiten der LUBW zur Anwendung bereit. Für die Bearbeitung der Belange der Eingriffsregelung und des Artenschutzrechtes sind zudem die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau zu erwähnen, die für die Anwendung in der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg eingeführt sind. Das Vorliegen derartiger Handreichungen trägt zur rechtskonformen und effizienten Bearbeitung der Naturschutzbelange im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei. Individuelle Fehlplanungen lassen sich jedoch mithilfe der Leitfäden nur eingeschränkt vermeiden. 8. Inwiefern setzt sie sich auf europäischer Ebene oder Bundesebene für Modernisierungen des Artenschutzrechts ein, um eine unbürokratischere und effizientere Handhabung entsprechender Maßnahmen zu ermöglichen? Die Europäische Kommission ist im Rahmen der Evaluierung der FFH- und Vogelschutzrichtlinien im Dezember 2016 zur Erkenntnis gelangt, dass die FFHund die Vogelschutzrichtlinien der EU den vorgesehenen Zweck erfüllen, aber 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1901 ihre Umsetzung besser und einheitlicher erfolgen muss. Die Evaluation hat auch gezeigt, dass die Richtlinien kein Hindernis für Investitionen darstellen, wenn diese nachhaltig sind und die Schutz- und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen. Ferner gebe es eine wachsende Zahl bewährter Praktiken zu effizienten Umsetzungskonzepten, wie beispielsweise frühes Screening von Plänen und Projekten oder die Straffung von Genehmigungsverfahren, um diese Probleme zu überwinden. So wurde das in Baden-Württemberg ein - geführte Formular zur Natura 2000-Vorprüfung in einer Studie der Europäi - schen Kommission zur Durchführung von FFH-Genehmigungsverfahren als best- practice-Beispiel dargestellt (http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/ management/docs/AA_case_study_compilation.pdf). Das Ministerium für Verkehr hat darüber hinaus bei dem vom BMVI ins Leben gerufenen Innovationsforum Planungsbeschleunigung Vorschläge eingebracht und unterstützt, die unter der grundsätzlichen Wahrung der Belange des Natur- und Artenschutzes zu Erleichterungen bei Planung und Bau führen können. Hierzu zählt z. B. die Empfehlung an das BMVI, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den vorgezogenen Erwerb von Flächen für die Anlage von Ökokonten und Flächenpools durch den Vorhabenträger selbst bzw. für den frühzeitigen Erwerb von Ökopunkten zu schaffen, ohne dass ein konkreter Vorhabenbezug besteht . Die vielfältigen Handlungsempfehlungen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung enthalten auch den Vorschlag, zu prüfen, ob und welche flexiblen Ansätze zur Umsetzung des europäischen Naturschutzrechts in den europäischen Nachbarstaaten existieren. 9. Welche Bußgelder und Strafen drohen den Verantwortlichen im Einzelfall, wenn entsprechende Umsiedlungs- oder Vergrämungsmaßnahmen für geschützte Amphibien- und Reptilienarten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden? Die Strafbarkeit bei Verstößen gegen die Maßgaben des Artenschutzes regeln §§ 71 und 71 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach droht Freiheits - strafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei näher bezeichneten vorsätzlichen Verstößen gegen Verbote des § 44 BNatSchG (differenziert u. a. nach dem Schutz - status der Art). Erkennt der Täter fahrlässig (§ 71 BNatSchG) bzw. leichtfertig (§ 71 a BNatSchG) nicht, dass sich die Handlung auf eine Pflanze oder ein Tier der genannten Arten bezieht, reduziert sich der Strafrahmen auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, ist sie nicht strafbar nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Absatz 2 oder Absatz 3 (§ 71 Abs. 4 BNatSchG). Die Bußgeldvorschriften sind in § 69 BNatSchG geregelt. Der Bußgeldrahmen reicht dabei je nach Verstoß von null bis 10.000 € bzw. von null bis 50.000 €. Maßgeblich ist hier unter anderem der subjektive Tatbestand, also ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Aufgrund des Opportunitätsprinzips kann die zuständige Bußgeldbehörde auch entscheiden, kein Verfahren einzuleiten, wenn sie das Verfolgungsinteresse verneint. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft