Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2461 01. 08. 2017 1Eingegangen: 01. 08. 2017 / Ausgegeben: 06. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu der in der Überschrift genannten Tat und den Beteiligten vor? 2. Unter welchen Umständen ist der Festgenommene nach Deutschland eingereist ? 3. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hatte der Festgenommene zum Zeitpunkt der Tat? 4. Waren Täter und/oder Opfer in der Vergangenheit den Ermittlungsbehörden bekannt? 5. Falls ja, welche Ermittlungs- oder sonstige Verfahren gab es? 6. Seit wann hatte der Festgenommene eine Arbeitserlaubnis? 7. Wie beurteilt sie die mit der Tat zusammenhängenden Vorkommnisse im öffentlichen Raum nach der Tat? 8. In welchem Verhältnis standen Täter und Opfer vor der Tat? 18. 07. 2017 Dürr AfD Kleine Anfrage des Abg. Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Tötungsdelikt in Horb am Neckar am 13. Juli 2017 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2461 2 B e g r ü n d u n g Am 13. Juli 2017 kam es zu einem Tötungsdelikt zum Nachteil eines türkischen Mitbürgers in Horb am Neckar. Laut Schwarzwälder Bote vom 22. Juli 2017 gab es in der Folge tumultartige Szenen und Äußerungen wie: „Ihr Schweine. Ihr werdet uns kennenlernen. Ihr werdet hier nicht mehr sicher sein.“ A n t w o r t Mit Schreiben vom 25. August 2017 Nr. 3-1221.1/176/3 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse liegen ihr zu der in der Überschrift genannten Tat und den Beteiligten vor? 8. In welchem Verhältnis standen Täter und Opfer vor der Tat? Zu 1. und 8.: Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Ein in Deutschland geborener 33-jähriger türkischer Staatsangehöriger – der spätere Geschädigte – hielt sich am Donnerstag, den 13. Juli 2017 als Gast im Bereich eines Imbiss im Eingangsbereich eines Einkaufszentrums in Horb am Neckar auf. Der 33-Jährige und ein Angestellter des Verkaufsstandes – der spätere Beschuldigte – gerieten in einen Streit, in dessen Folge es zur körperlichen Auseinandersetzung kam. In deren Verlauf nahm der Angestellte ein Messer aus dem Thekenbereich und stach auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch tödliche Verletzungen und verstarb noch vor Ort. Der Beschuldigte wurde vor Ort durch die eingesetzten Polizeibeamten festgenommen und befindet sich derzeit in einstweiliger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus . Zwischen den beiden beteiligten Personen gab es nach den derzeitigen Erkenntnissen keine Vorbeziehung, allerdings war der Geschädigte dem Beschuldigten seit einigen Wochen als Kunde bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen dauern an. Das Verfahren wird durch die zuständige und sachleitungsbefugte Staatsanwaltschaft Rottweil bearbeitet. 2. Unter welchen Umständen ist der Festgenommene nach Deutschland eingereist ? 3. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hatte der Festgenommene zum Zeitpunkt der Tat? 6. Seit wann hatte der Festgenommene eine Arbeitserlaubnis? Zu 2., 3. und 6.: Der Beschuldigte wurde 1987 im heutigen Kosovo geboren und reiste im Mai 1993 mit vier Brüdern nach Deutschland zum Vater, der hier ein Asylverfahren betrieb. Der Beschuldigte stellte im Mai 1993 ebenfalls einen Asylantrag, der im Mai 1996 abgelehnt wurde. Der Familie wurden aufgrund eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien im Oktober 1998 Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz erteilt und mehrfach verlängert . Hier wurde insbesondere die schwere Behinderung eines jüngeren Bruders gewürdigt. Der Beschuldigte ist seit Juni 2012 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz. Dem Beschuldigten wurde im Dezember 2004 eine zeitlich 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2461 unbefristete, für das ganze Bundesgebiet gültige, Arbeitsberechtigung nach § 284 SGB III erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse sowie die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigen jeweils zur Erwerbstätigkeit. 4. Waren Täter und/oder Opfer in der Vergangenheit den Ermittlungsbehörden bekannt? 5. Falls ja, welche Ermittlungs- oder sonstige Verfahren gab es? Zu 4. und 5.: Sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen das Opfer liegen den Ermittlungsbehörden Erkenntnisse, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit, vor. Mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wird auf eine detaillierte Darstellung verzichtet. 7. Wie beurteilt sie die mit der Tat zusammenhängenden Vorkommnisse im öffentlichen Raum nach der Tat? Zu 7.: Bedingt durch die Lage der Tatörtlichkeit im Eingangsbereich des Einkaufszentrums und den dortigen Kundenverkehr bestand eine erhebliche Außenwirkung der Tatgeschehnisse. Zudem kam es in Folge der hohen Anzahl an emotional sehr aufgebrachten Angehörigen und Freunden des Verstorbenen sowohl am Tatort, als auch an weiteren öffentlichen Örtlichkeiten zu Ansammlungen und damit einhergehend zu polizeilichen Einsätzen. Emotionale Reaktionen von Trauernden sind zwar grundsätzlich verständlich. Bei einer Behinderung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung werden im Einzelfall – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Maßnahmen der Gefahrenabwehr konsequent durchgeführt ; so auch im o. g. Fall. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration