Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2466 02. 08. 2017 1Eingegangen: 02. 08. 2017 / Ausgegeben: 11. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Worum handelt es sich beim Ausbildungszentrum Nagold unter Kapitel 0307 Titel 534 85, Seite 181, des Staatshaushaltsplans und welche „Dienstleistungen Dritter“ erreichen dort fast eine Million Euro? 2. Welche Dritte wurden unter Kapitel 0314 Titel 534 01, Seite 250, des Staatshaushaltsplans , mit welchen Dienstleistungen für das Kompetenzzentrum (bitte tabellarische Auflistung) beauftragt? 3. Gibt es noch weitere Haushaltsansätze für das Kompetenzzentrum, ggf. wo? 4. Wie hoch sind die Gesamtkosten des Landes für den „Zuschuss an die Kriminologische Forschungsstelle“ nach Kapitel 0314 Titel 685 01? 5. Wie setzt sich die Kommission zur Verhütung von Folter in Wiesbaden, die nach dem Staatsvertrag aller Bundesländer vom 25. Juni 2009 eingerichtet wurde , personell zusammen? 6. Welche Tätigkeiten führt diese Kommission konkret durch? 7. Warum können die Tätigkeiten dieser Kommission nicht durch bereits hauptamtliche Angehörige der Kriminologischen Forschungsstelle miterledigt werden? 8. Hält sie – und ggf. aus welchem Grund – eine Kommission zur Verhütung von Folter in Deutschland für sachlich notwendig? 18. 07. 2017 Dürr AfD Kleine Anfrage des Abg. Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Positionen im Einzelplan 03 des Landeshaushalts 2017 – Sind Mittel zur Folterverhütung in Deutschland nötig? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2466 2 B e g r ü n d u n g Die o. g. Positionen im Einzelplan 03 des Haushaltsplans betreffend Mittel für Folterverhütung bedürfen der näheren Beleuchtung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. August 2017 Nr. 9470.A/0002 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Worum handelt es sich beim Ausbildungszentrum Nagold unter Kapitel 0307 Titel 534 85, Seite 181, des Staatshaushaltsplans und welche „Dienstleistungen Dritter“ erreichen dort fast eine Millionen Euro? Das Ausbildungszentrum der Straßenbauverwaltung in Nagold (AZN) ist Ausund Fortbildungsstätte für das gesamte Personal der Straßenbauverwaltung des Landes. Im AZN werden die Straßenwärterauszubildenden im Rahmen des überbetrieblichen Unterrichtes praktisch ausgebildet. Während dieser Zeit und auch während des Berufsschulunterrichts sind die Auszubildenden internatsmäßig im AZN untergebracht. Die internatsmäßige und sozialpädagogische Betreuung erfolgt durch das Christliche Jugenddorfwerk Deutschland (CJD), das für diese Dienstleistung Mittel erhält. 2. Welche Dritte wurden unter Kapitel 0314 Titel 534 01, Seite 250, des Staatshaushaltsplans , mit welchen Dienstleistungen für das Kompetenzzentrum (bitte tabellarische Auflistung) beauftragt? Die im Kapitel 0314 Titel 534 01 veranschlagten Mittel werden für die Beauftragung von Violence Prevention Network (VPN) verwendet, welches die landesweite , zentrale Beratungsstelle Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart betreibt. Zu deren Aufgaben gehören, neben den Maßnahmen der spezifischen und allgemeinen Prävention, auch die Beratung von Angehörigen und dem sozialen Umfeld von Radikalisierten in einem frühen Stadium sowie der Aufbau eines Ausstiegsangebots für Radikalisierte, Ausreisewillige und Rückkehrer. 3. Gibt es noch weitere Haushaltsansätze für das Kompetenzzentrum, ggf. wo? Bei Kapitel 0314 Titel 547 02 Erl. Ziff. 1 stehen 50,0 Tsd. Euro für die Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums zur Verfügung. 4. Wie hoch sind die Gesamtkosten des Landes für den „Zuschuss an die Kriminologische Forschungsstelle“ nach Kapitel 0314 Titel 685 01? Der Anteil des Landes Baden-Württemberg an den Kosten der Nationalen Stelle gegen Folter beträgt rund 46.700 Euro pro Jahr. Die Verteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt nach dem „Königsteiner Schlüssel“. Innerhalb von Baden-Württemberg trägt die Justiz (Justizvollzug) hiervon 50 % (Kap. 0508 Tit. 684 03). Das Sozialministerium (Zentren für Psychiatrie) 30 % und das Innenministerium (Polizeigewahrsam, Abschiebungshaft) 20 %. 5. Wie setzt sich die Kommission zur Verhütung von Folter in Wiesbaden, die nach dem Staatsvertrag aller Bundesländer vom 25. Juni 2009 eingerichtet wurde, personell zusammen? Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter vereint unter ihrem Dach die Bundesstelle und die Länderkommission. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Bundesstelle werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2466 die der Länderkommission von der Justizministerkonferenz ernannt. Mitglieder der Bundesstelle sind Herr Leitender Regierungsdirektor a. D. Klaus Lange-Lehngut sowie Herr Leitender Sozialdirektor a. D. Ralph-Günther Adam. Die Länderkommission besteht aus dem Vorsitzenden, Herrn Staatssekretär a. D. Rainer Dopp, sowie als weitere Mitglieder Frau Petra Heß, Herrn Ministerialdirigent a. D. Dr. Helmut Roos, Herrn Leitenden Regierungsdirektor a. D. Michael Thewald, Frau Diplom-Psychologin Dr. Monika Deuerlein, Herrn Prof. Dr. Dirk Lorenzen, Frau Margret Suzuko Osterfeld sowie Herrn Polizeidirektor a. D. Hartmut Feldmann . Die Nationale Stelle verfügt zudem über eine mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzte Geschäftsstelle mit Sitz bei der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (KrimZ) in Wiesbaden. 6. Welche Tätigkeiten führt diese Kommission konkret durch? Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Sie hat die Aufgabe, regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf etwaige Miss - stände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Darüber berichtet sie jährlich der Bundesregierung, den Landesregierungen, dem deutschen Bundestag und den Länderparlamenten. Die Bundesstelle ist dabei für alle Einrichtungen des Bundes zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Länderkommission fallen die Einrichtungen der Länder: Justizvollzugsanstalten, Jugendstraf - und Arrestanstalten, Polizeidienststellen, Psychiatrien, Abschiebehaftanstalten , gerichtliche Vorführzellen, geschlossene Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Alten- und Pflegeheime. 7. Warum können die Tätigkeiten dieser Kommission nicht durch bereits hauptamtliche Angehörige der Kriminologischen Forschungsstelle miterledigt werden ? Die Kriminologische Zentralstelle ist die zentrale Forschungs- und Dokumenta - tionseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologisch-forensische Forschungsfragen . Der Tätigkeitsbereich der bezeichneten Einrichtungen überschneidet sich nicht. Der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden ist die Geschäftsstelle der Nationalen Stelle lediglich organisatorisch angegliedert, um haushalterische Synergieeffekte zu erzielen. 8. Hält sie – und ggf. aus welchem Grund – eine Kommission zur Verhütung von Folter in Deutschland für sachlich notwendig? Die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter auf der Grundlage des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246) durch Gesetz vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 854) setzt internationale Standards um. Seine Legitimation gründet sich auf das stetige Bemühen der Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls, den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, unter voller Achtung ihrer Menschenrechte weiter zu verstärken. In Vertretung Dr. Singer Ministerialdirigent