Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2467 02. 08. 2017 1Eingegangen: 02. 08. 2017 / Ausgegeben: 18. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fernsehgeräte für Insassen der Abschiebehaftanstalt werden durch die Mittel in Kapitel 0330 Titel 812 69, Seite 345 des Staatshaushaltsplans angeschafft ? 2. Hat jeder Insasse eines Raums – und ggf. aufgrund welcher Rechtsgrundlage – Anspruch auf ein Fernsehgerät? 3. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in der Abschiebehaftanstalt? 4. Bieten die Fernsehgeräte Programme der Heimatländer in der Heimatsprache? 5. Fallen Kosten für Bezahlfernsehen, z. B. Sky oder ähnliche Angebote, an? 6. Wurden Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen – ggf. welche – aufgrund mutwilliger Zerstörung durch die Anstaltsinsassen notwendig? 7. Worin sieht sie die Notwendigkeit für eine Anschaffung unabhängiger Stromversorgungsgeräte für die Abschiebehafteinrichtung? 8. Warum sind für die Abschiebehafteinrichtung neben Kapitel 0330 Titel 812 69, Seite 345 mit 118.000 Euro nochmals in Kapitel 0330 Titel 511 76, Seite 355, mit 271.500 Euro Ausstattung- und Ausrüstungsgegenständen im Staatshaushaltsplan eingestellt? 9. Haben Abschiebehäftlinge keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das zuständige Sozialamt während der Abschiebehaft und wenn doch, warum sind dann 262.000 Euro für Verpflegung usw. unter Kapitel 0330 Titel 51476, Seite 355 des Staatshaushaltsplans veranschlagt? 18. 07. 2017 Dürr AfD Kleine Anfrage des Abg. Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Abschiebehafteinrichtung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2467 2 B e g r ü n d u n g Die o. g. Position im Einzelplan 03 des Haushaltsplans betreffend Abschiebeeinrichtungen bedarf der näheren Beleuchtung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 31. August 2017 Nr. 4-1362/146/1404 beantwortet das Minis - terium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fernsehgeräte für Insassen der Abschiebehaftanstalt werden durch die Mittel in Kapitel 0330 Titel 812 69, Seite 345 des Staatshaushaltsplans angeschafft ? Zu 1.: Mit den im Haushaltsplan 2017 veranschlagten Mitteln sollen bedarfsorientiert 15 bis 25 Fernsehgeräte beschafft werden. 2. Hat jeder Insasse eines Raums – und ggf. aufgrund welcher Rechtsgrundlage – Anspruch auf ein Fernsehgerät? Zu 2.: Gemäß § 8 Absatz 2 Abschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-Württemberg können Untergebrachte am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. In begründeten Ausnahmefällen können eigene Fernsehgeräte zugelassen werden. Wie im Strafvollzug ist es im Abschiebungshaftvollzug Standard, die Zimmer jeweils mit einem Fernsehgerät auszustatten. 3. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in der Abschiebehaftanstalt? Zu 3.: Die durchschnittliche Verweildauer für das 1. Halbjahr 2017 beträgt 23,9 Tage. 4. Bieten die Fernsehgeräte Programme der Heimatländer in der Heimatsprache? Zu 4.: Über die Fernsehgeräte können auch Programme in verschiedenen Sprachen empfangen werden. 5. Fallen Kosten für Bezahlfernsehen, z. B. Sky oder ähnliche Angebote, an? Zu 5.: Nein. 6. Wurden Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen – ggf. welche – aufgrund mutwilliger Zerstörung durch die Anstaltsinsassen notwendig? Zu 6.: Bei der durch ständigen Belegungswechsel stark belasteten Ausstattung bleiben Ersatzbeschaffungen aufgrund von Beschädigungen nicht aus. Von mutwilliger Zerstörung kann nicht ausgegangen werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2467 7. Worin sieht sie die Notwendigkeit für eine Anschaffung unabhängiger Stromversorgungsgeräte für die Abschiebehafteinrichtung? Zu 7.: Die Sicherheitseinrichtungen müssen auch bei Stromausfall zuverlässig weiterhin funktionieren (z. B. Notrufeinrichtung, Brandmeldeanlage, Notbeleuchtung, Türsteuerung usw.) und müssen daher mit einer unabhängigen Stromversorgung ausgestattet sein. 8. Warum sind für die Abschiebehafteinrichtung neben Kapitel 0330 Titel 812 69, Seite 345 mit 118.000 Euro nochmals in Kapitel 0330 Titel 511 76, Seite 355, mit 271.500 Euro Ausstattung- und Ausrüstungsgegenständen im Staatshaushaltsplan eingestellt? Zu 8.: Die bei Titel 812 69 veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 118.600 Euro betreffen ausschließlich Investitionen im Bereich der Informationstechnik. Dagegen sind die bei Titel 511 76 Erläuterung Ziffer 3 veranschlagten Mittel in Höhe von 63.000 Euro für sonstige Beschaffungen von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen mit einem Anschaffungswert von unter 5.000 Euro, die nicht der Titelgruppe 69 zuzuordnen sind, vorgesehen. Diese getrennte Veranschlagung entspricht der Haushaltssystematik des Landes, die im Gruppierungsplan u. a. eine Trennung von Ausgaben für den Aufgabenbereich der Informationstechnik (TG 69) und für sonstige Ausgaben vorsieht. 9. Haben Abschiebehäftlinge keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das zuständige Sozialamt während der Abschiebehaft und wenn doch, warum sind dann 262.000 Euro für Verpflegung usw. unter Kapitel 0330 Titel 51476, Seite 355 des Staatshaushaltsplans veranschlagt? Zu 9.: Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) während des Abschiebungshaftvollzuges. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht daher gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe und nicht gegenüber einem Sozialamt. Für Verpflegung und Hygiene sind unter der Ziffer 1 der Erläuterungen zum Titel 514 76 insgesamt 292.000 Euro veranschlagt. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration