Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2490 03. 08. 2017 1Eingegangen: 03. 08. 2017 / Ausgegeben: 15. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Worin unterscheiden sich die Reisekosten für Apothekenvisitatoren in Kapitel 0306 Titel 525 21, Seite 133 des Staatshaltsplans, von den Reisekosten für die Besichtigung von Apotheken in Kapitel 0306 Titel 534 01, Seite 135, beim selben Regierungspräsidium? 2. Was ist Aufgabe der Apothekenvisitatoren, ist dies eine Pflichtaufgabe, und wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, und werden diese – wie es die unterschiedlichen Haushaltsansätze nahelegen – an private Dritte ausgelagert ? 18. 07. 2017 Dürr AfD B e g r ü n d u n g Die o. g. Positionen im Haushaltsplan bedürfen der näheren Beleuchtung. Kleine Anfrage des Abg. Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wesen und Kosten der „Apothekenvisitatoren“ Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2490 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 31. August 2017 Nr. 1-0379.1/14/1 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Worin unterscheiden sich die Reisekosten für Apothekenvisitatoren in Kapitel 0306 Titel 525 21, Seite 133 des Staatshaltsplans, von den Reisekosten für die Besichtigung von Apotheken in Kapitel 0306 Titel 534 01, Seite 135, beim selben Regierungspräsidium? Zu 1.: Bei Titel 525 21 handelt es sich um Reisekosten, die im Rahmen einer beruf - lichen Weiterqualifizierung von Apothekenvisitatoren (siehe hierzu Antwort zu Frage 2.) entstehen, wohingegen bei Titel 534 01 die Reisekosten im Zusammenhang mit der Besichtigung einer Apotheke durch hauptamtliche Pharmaziereferentinnen und -referenten oder ehrenamtliche Pharmazierätinnen und -räte anfallen . 2. Was ist Aufgabe der Apothekenvisitatoren, ist dies eine Pflichtaufgabe, und wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, und werden diese – wie es die unterschiedlichen Haushaltsansätze nahelegen – an private Dritte ausgelagert ? Zu 2.: Unter Apothekenvisitatoren sind ehrenamtliche Pharmazierätinnen und -räte zu verstehen. Die Besichtigung von Apotheken ist in der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 15. Januar 2015 (GABl. S. 88), geregelt. Nach Ziffer 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift obliegt die Abnahme und Besichtigung von Apotheken den Pharmaziereferentinnen und -referenten der Regierungspräsidien sowie in Apotheken tätigen Apothekerinnen und Apothekern, die gemäß Ziffer 1.4 der genannten Vorschrift auf die Dauer von fünf Jahren unter Ernennung zur/zum ehrenamtlichen Pharmazierätin /-rat in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Ehrenamtliche Pharmazierätinnen und -räte erhalten gem. Ziffer 6 der genannten Vorschrift für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamtinnen und -beamte des Landes eine Entschädigung und Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Diese sind im Staatshaushaltsplan für jedes Regierungspräsidium in den jeweiligen Kapiteln 0304 bis 0306 unter Titel 534 01 veranschlagt. Aus Titel 525 21 können Weiterbildungen von Pharmazierätinnen und -räten finanziert werden. Die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der ehrenamtlichen Pharmazierätinnen und -räte ergeben sich aus § 5 des Beamtenstatusgesetzes, § 91 des Landesbeamtengesetzes und § 4 Nummer 1 a des Ernennungsgesetzes, wonach sich das Land bei der Erfüllung seiner Aufgaben Ehrenbeamter bedienen kann. Inhaltliche Grund lagen der Aufgabenwahrnehmung sind die §§ 64 ff. des Arzneimittelgesetzes i. V. m. der oben genannten Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration