Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2554 21. 08. 2017 1Eingegangen: 21. 08. 2017 / Ausgegeben: 28. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche grundsätzlichen und fördertechnischen Voraussetzungen müssen Betriebe erfüllen, um die Maßnahme C2 des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) in Höhe von aktuell noch 900 Euro je Hektar beantragen und ausgezahlt bekommen zu können? 2. Inwiefern trifft es zu, dass Weinbergbesitzer, die Vollablieferer bei Genossenschaften sind und daher üblicherweise keine eigene Betriebsnummer haben, keine entsprechende Auszahlung erhalten können? 3. Inwiefern trifft es zu, dass die antragsrelevanten Flächen zusammenhängend mindestens zehn Ar umfassen müssen, dies aber aufgrund der Trennung der Parzellen durch Treppen und Terrassen im Einzelfall kaum möglich ist? 4. Inwiefern sie vor dem Hintergrund, dass die Besitzer aufgegebener Weinberge in Steillagen sich üblicherweise nicht an den Kosten für Spritzflüge mit Hubschraubern beteiligen, gezielte Zuschüsse für Hubschrauberspritzgemeinschaften für möglich hält? 21. 08. 2017 Dr. Bullinger, Hoher FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Dr. Friedrich Bullinger und Klaus Hoher FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Praktische Probleme bei der Förderung von Steillagenweinbau Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2554 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 12. September 2017 Nr. Z(24)-0141.5/191F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche grundsätzlichen und fördertechnischen Voraussetzungen müssen Betriebe erfüllen, um die Maßnahme C2 des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) in Höhe von aktuell noch 900 Euro je Hektar beantragen und ausgezahlt bekommen zu können? Zu 1.: Die Beantragung der Fördermaßnahmen im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) ist freiwillig und erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antragsverfahrens für flächenbezogene Beihilfen. FAKT ist Teil des Maßnahmen- und Entwicklungsplans für den Ländlichen Raum Baden-Württemberg und wird mit EU-Mitteln durch den ELER kofinanziert. Für diese Maßnahmen gelten die EU-Vorgaben nach der ELER-VO (EU) Nr. 1305/ 2013 und der sogenannten Horizontalen Verordnung VO (EU) Nr. 1306/2013 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem – InVeKoS. Danach gelten die grundsätzlichen Vorgaben z. B. bzgl. der Antragstellung analog zu den Direktzahlungen oder anderen ELER- Flächenbeihilfen im Gemeinsamen Antrag. Gemäß der Verwaltungsvorschrift FAKT können im Falle von flächenbezogenen Teilmaßnahmen, wie der Maßnahme C2 Steillagenweinbau, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber eine Zuwendung erhalten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Baden-Württemberg, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst – auf eigene Rechnung – bewirtschaften. Der Betriebssitz muss in einem Mitgliedstaat der EU liegen . Die zuwendungsempfangende Person bzw. das Unternehmen kann grund - sätzlich an allen Teilmaßnahmen des FAKT-Programms teilnehmen. Die Teil - maßnahmen können einzeln oder in Kombination durchgeführt werden. Beträge unter 250 Euro je FAKT-Antrag werden nicht ausgezahlt (Mindestauszahlungsbetrag ). Die Detailregelungen sind in der Verwaltungsvorschrift sowie in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag beschrieben. Letztere werden den Landwirten jährlich zur Antragstellung in Papierform übermittelt. 2. Inwiefern trifft es zu, dass Weinbergbesitzer, die Vollablieferer bei Genossenschaften sind und daher üblicherweise keine eigene Betriebsnummer haben, keine entsprechende Auszahlung erhalten können? Zu 2.: FAKT ist Bestandteil des Gemeinsamen Antrages. Zur Abwicklung des Gemeinsamen Antrags ist es unerlässlich, dass die Antragstellenden über eine Unternehmensnummer (Registrier- bzw. Betriebs-Nr.) verfügen. Dies gilt unabhängig davon , ob es sich bei dem Weinbaubetrieb um einen Vollablieferer bei der Genossenschaft handelt oder nicht. Förderfähig sind nur Antragstellende, die förderfähige Flächen selbst bewirtschaften und die in Ziffer 1 genannten Bedingungen erfüllen. Zuständig für die Erteilung der Unternehmensnummer ist die untere Landwirtschaftsbehörde. Die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft ist für die Teilnahmemöglichkeiten an FAKT nicht von Belang. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2554 3. Inwiefern trifft es zu, dass die antragsrelevanten Flächen zusammenhängend mindestens zehn Ar umfassen müssen, dies aber aufgrund der Trennung der Parzellen durch Treppen und Terrassen im Einzelfall kaum möglich ist? Zu 3.: Dies trifft ebenfalls nicht zu. Förderfähig sind Flächen in abgegrenzten Steillagen (Weinbausteillagenkulisse). Förderfähige Flächen werden in FAKT bereits ab einer Mindestschlaggröße von 100 m² gefördert. Der Mindestauszahlungsbetrag bei FAKT beträgt 250 Euro pro Antrag. Dieser Betrag kann durch die Teilnahme an verschiedenen FAKT-Maßnahmen überschritten werden und ist nicht auf den einzelnen Fördertatbestand oder die Einzelfläche bezogen. Ein Winzer, der in FAKT ausschließlich die Weinbausteillagenförderung beantragt , muss insofern rund 28 Ar Steillagenfläche bewirtschaften und beantragen. Die Landesregierung hat entschieden, mit einer neuen Staatsbeihilfe ab 2018 den Handarbeitsaufwand in Weinbausteillagen durch einen höheren Bewirtschaftungszuschuss finanziell abzufedern. Die Staatsbeihilfe wurde am 24. Juli 2017 von der Kommission notifiziert. Im Herbst 2017 soll die der Beihilfe zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt werden. Bereits ab Ende Oktober bis 31. Dezember 2017 kann die Absicht der Betriebe zur Teilnahme am Förderprogramm bei den unteren Landwirtschaftsbehörden angezeigt werden. Anträge können dann über den Gemeinsamen Antrag bis 15. Mai 2018 gestellt werden. Die Antragsteller müssen sich für fünf Jahre verpflichten, an dem Programm teilzunehmen. Der Einstieg ist auch in den Folgejahren möglich . Mit dem neuen Programm sollen auch Kleinststrukturen gefördert werden, um den Steillagenweinbau in der Fläche zu erhalten. Deshalb wurde der Mindestauszahlungsbetrag je Antrag für diese neue Fördermaßnahme auf 150 Euro festgesetzt , dies entspricht einer Mindestantragsfläche von 5 Ar. Vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel ab dem Haushalt 2018/2019 durch den Landtag ist eine Förderung von bis zu 3.000 Euro pro Hektar und Jahr vorgesehen . Der bisherige Bewirtschaftungszuschuss für den Steillagenweinbau im Förderprogramm FAKT mit 900 Euro pro Hektar und Jahr bleibt weiterhin bestehen. Winzer , die sich im FAKT für die fünfjährige Teilnahme an der Maßnahme zur Erhaltung des Steillagenweinbaus verpflichtet haben, können nach Ablauf der Verpflichtung für die in FAKT geförderten Flächen in das Landesprogramm wechseln . Für bisher nicht in FAKT beantragte Flächen kann direkt die neue Landesförderung in Anspruch genommen werden. Auf einer Fläche kann allerdings nur eine der beiden Fördermöglichkeiten beantragt werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 4. Inwiefern sie vor dem Hintergrund, dass die Besitzer aufgegebener Weinberge in Steillagen sich üblicherweise nicht an den Kosten für Spritzflüge mit Hubschraubern beteiligen, gezielte Zuschüsse für Hubschrauberspritzgemeinschaften für möglich hält? Zu 4.: Über die neue Steillagenförderung (siehe Antwort zu Ziffer 3) hinaus ist es nicht vorgesehen, gezielt Zuschüsse für Hubschrauberspritzgemeinschaften einzuführen. Aufgelassene Weinberge dürfen, da keine Indikation vorliegt, nicht mitbehandelt werden. Die Eigentümer solcher Weinberge können daher nicht gezwungen werden , sich an den Spritzkosten zu beteiligen. Da die Spritzgemeinschaften freiwillige Zusammenschlüsse sind, lassen nicht alle Weingärtner, aus verschiedenen Gründen, ihre Flächen vom Hubschrauber behandeln . Auch solche Weinberge dürfen nicht mitbehandelt werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2554 4 Am einfachsten ist der Hubschraubereinsatz, wenn hangparallel geflogen werden kann. Liegen in dem Behandlungsgebiet zu viele Weinberge, die nicht behandelt werden dürfen, muss der Hubschrauber in Falllinie behandeln. Dies erfordert wesentlich mehr Wendemanöver und verteuert die Behandlungskosten zusätzlich. Vonseiten der Weinbauberatung wird deshalb versucht, die „Hubschrauberge - biete“ möglichst geschlossen zu halten. Um den Hubschrauber vielleicht mittel- bis langfristig zu ersetzen, laufen an der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg seit diesem Jahr Exaktversuche zum Einsatz von Multicoptern zur Pflanzenschutz - mittelapplikation in Steillagen. Außerdem beabsichtigt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, von 2018 bis 2020 im Rahmen des Förderprogramms „Europäische Innovationspartnerschaften (EIP)“ die Testung von Spritz - drohnen in Steillagen mit rund 450.000 Euro zu fördern. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz