Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2556 21. 08. 2017 1Eingegangen: 21. 08. 2017 / Ausgegeben: 29. 09. 2017 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche in Mitgliedsländern der Europäischen Union nicht für die Behandlung von Steinobst zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind nach ihrer Kenntnis in der Republik Türkei für diesen Zweck zugelassen? 2. Welche vergleichenden Erkenntnisse hat sie über die durchschnittlichen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln bei Steinobst aus deutscher Produktion, aus Produktion innerhalb der Europäischen Union und aus türkischer Produktion? 3. Wie stellt sich bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Produktion (zum Beispiel Sorte „Napo - leon“) die Konzentration der Wirkstoffe Acetamiprid, Carbendazim (Summe mit Benomyl, berechnet als Carbendazim), Cypermethrin, Dimethoat (Summe mit Omethoat, berechnet als Dimethoat), Fenhexamid, Fluopyram, Fosetyl- aluminium (Summe mit Phosphonsäure und deren Salze, berechnet als Fosetyl ), Lambda-Cyhalothrin und Thiacloprid dar? 4. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die in Deutschland gültigen Höchstmengen für die oben genannten Wirkstoffe eingehalten werden? 5. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die jeweilige akute Referenzdosis der oben genannten Wirkstoffe eingehalten wird? 6. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die in Deutschland maximal zulässige Anzahl von Wirkstoffen eingehalten wird? Kleine Anfrage der Abg. Dr. Friedrich Bullinger und Klaus Hoher FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Rückstände von Pflanzenschutzmitteln bei Steinobst aus der Europäischen Union und aus der Türkei Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556 2 7. Wozu dienen aus ihrer Sicht strenge Regulierungen des Pflanzenschutzes bei der heimischen Erzeugung bzw. bei der Erzeugung innerhalb der Europäischen Union, wenn zugleich weiterhin Importe aus Drittstaaten möglich sind, die derartige Regulierungen nicht beachten? 21. 08. 2017 Dr. Bullinger, Hoher FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 12. September 2017 Nr. Z(36)-0141.5/192F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche in Mitgliedsländern der Europäischen Union nicht für die Behandlung von Steinobst zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind nach ihrer Kenntnis in der Republik Türkei für diesen Zweck zugelassen? Zu 1.: Da sich die Mehrzahl der Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage speziell und ausschließlich auf türkische Kirschen bezieht, wird diese Frage ebenfalls für Kirschen beantwortet. Nach Recherchen des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums -Augustenberg sind in der Türkei 38 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in Kirschen zugelassen. Davon weisen 19 Wirkstoffe auch in Deutschland für Kirschen eine Zulassung auf und sind in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten. Zwei in der Türkei zugelassene Wirkstoffe (Malathion und Phosmet) haben keine Zulassung in Deutschland. Die übrigen 17 Wirkstoffe sind in Deutschland zwar zugelassen , jedoch nicht für den Kirschenanbau. Eine detaillierte Übersicht über die Zulassungssituation bei Kirschen ist Tabelle 1 zu entnehmen. Die Türkei ist inzwischen der weltgrößte Kirschenproduzent, noch vor den USA. Beim Kirschenexport steht die Türkei an dritter Stelle. Hauptmärkte sind die EU und Russland. Die wichtigste Kirschsorte hierbei nennt sich Napoleon (Synonyme : Salihli, Ziraat 0900), die aber nicht mit der deutschen Sorte Napoleon (Synonym : Große Prinzessinkirsche) zu verwechseln ist. Die türkische Sorte Napoleon wird von Ende Mai bis Anfang August im Handel angeboten, da die Produktion in der Türkei in sehr unterschiedlichen klimatischen Regionen erfolgt. 2. Welche vergleichenden Erkenntnisse hat sie über die durchschnittlichen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln bei Steinobst aus deutscher Produktion, aus Produktion innerhalb der Europäischen Union und aus türkischer Produktion? Zu 2.: Die Lebensmittelüberwachung des Landes Baden-Württemberg hat im Jahr 2016 sowie im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 294 amtliche Proben Steinobst verschiedener Herkunft auf Rückstände an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen untersucht. Zentral zuständig für diese Untersuchungen ist das Chemische und Veterinär - untersuchungsamt (CVUA) Stuttgart. Bei allen in diesem Zeitraum untersuchten Proben handelt es sich um Planproben, d. h. Ort der Probenahme und Untersuchungsspektrum wurden von der Lebensmittelüberwachung und dem CVUA Stuttgart im Rahmen der jährlichen risikoorientierten Probenplanung festgelegt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556 Die Ergebnisse der Untersuchungen von 294 amtlichen Proben von Steinobst auf Rückstände an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, differenziert nach Herkunft, im genannten Zeitraum sind der Tabelle 2 der Anlage zu entnehmen. Bei den Proben aus Drittländern sind die Proben mit Herkunft Türkei auch enthalten. Der mittlere Rückstandsgehalt je Probe wurde hier jeweils unter Berücksichtigung der Rückstände an Fosetyl bzw. Phosphonsäure (ausgedrückt als Fosetyl, Summe) als auch unter Ausschluss dieser Rückstände aufgeführt. Der Hintergrund hierzu ist, dass der Wirkstoff Phosphonsäure nicht nur über eine Pflanzenschutzmittelanwendung, sondern ggf. auch über phosphonathaltige Düngemittel in die Pflanze und somit das Erntegut gelangen kann. Tabelle 3 der Anlage zeigt als Vergleich die Ergebnisse der Untersuchungen im genannten Zeitraum speziell für Kirschen aus türkischer Erzeugung (Anzahl an untersuchten Proben). 3. Wie stellt sich bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Produktion (zum Beispiel Sorte „Napo - leon“) die Konzentration der Wirkstoffe Acetamiprid, Carbendazim (Summe mit Benomyl, berechnet als Carbendazim), Cypermethrin, Dimethoat (Summe mit Omethoat, berechnet als Dimethoat), Fenhexamid, Fluopyram, Fosetyl- aluminium (Summe mit Phosphonsäure und deren Salze, berechnet als Fose - tyl), Lambda-Cyhalothrin und Thiacloprid dar? Zu 3.: Die Ergebnisse der Untersuchungen von insgesamt 22 Proben Kirschen aus türkischer Erzeugung auf die in Frage 3 angeführten Wirkstoffe im Zeitraum 2016 bis Ende erstes Halbjahr 2017 sind der Tabelle 4 der Anlage zu entnehmen. In jeder der untersuchten Proben waren Rückstände zumindest von einem der aufgeführten Wirkstoffe nachweisbar. Die Ausnahme bildeten Rückstände der Wirkstoffe Dimethoat und Omethoat (berechnet als Dimethoat, Summe), welche in keiner einzigen Probe türkischer Kirschen nachweisbar waren. Die höchsten Rückstandsgehalte , sowohl im Durchschnitt als auch bei den Maximalwerten, zeigte der Wirkstoff Phosphonsäure, welcher als Summenparameter mit Fosetyl ange - geben wird. 4. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die in Deutschland gültigen Höchstmengen für die oben genannten Wirkstoffe eingehalten werden? 5. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die jeweilige akute Referenzdosis der oben genannten Wirkstoffe eingehalten wird? Zu 4. und 5.: Verantwortlich für die Sicherheit der Lebensmittel und die Einhaltung der recht - lichen Vorgaben sind in erster Linie die Lebensmittelunternehmer selbst (Erzeuger , Großhändler, Importeure, …), die im Wege der betrieblichen Eigenkontrollen die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen überwachen müssen. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist die „Kontrolle der Kontrolle“, das heißt sie überprüft die Wirksamkeit dieser betrieblichen Eigenkontrollen durch risikoorientierte Betriebskontrollen und Probenahmen sowie zielgerichtete Proben - untersuchungen. Dies entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556 4 6. Kann sie garantieren, dass bei den im baden-württembergischen Lebensmitteleinzelhandel verfügbaren Kirschen aus türkischer Erzeugung die in Deutschland maximal zulässige Anzahl von Wirkstoffen eingehalten wird? Zu 6.: Für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sind zum einen EU-weit gültige Höchstge - halte und zum anderen auf EU- und nationaler Ebene die Zulassung von Wirkstoffen geregelt. Dagegen gibt es weder in Deutschland noch in der EU Rechtsvorschriften , in denen eine maximal zulässige Anzahl an Wirkstoffen, die in einer Probe Obst oder Gemüse vorhanden bzw. nachweisbar sein dürfen, geregelt ist. 7. Wozu dienen aus ihrer Sicht strenge Regulierungen des Pflanzenschutzes bei der heimischen Erzeugung bzw. bei der Erzeugung innerhalb der Europäischen Union, wenn zugleich weiterhin Importe aus Drittstaaten möglich sind, die derartige Regulierungen nicht beachten? Zu 7.: Die Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) ist in der EU in der VO (EG) Nr. 396/2005 im Artikel 18 „Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten“ geregelt , die den Verbraucherschutz zum Ziel hat. Danach sind Lebens- und Futtermittel verkehrsfähig, wenn die festgesetzten RHGs für Pflanzenschutzmittel unterschritten sind. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Rückstände enthalten von im eigenen Hoheitsgebiet nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, wenn dafür RHGs festgesetzt sind. Für alle in der Türkei zugelassenen und in Kirschen zur Anwendung kommenden Pflanzenschutzmittel sind in der EU RHGs festgesetzt . Damit sind Kirschen aus der Türkei, die die RHGs unterschreiten, in der EU und damit auch in Deutschland uneingeschränkt verkehrsfähig. Für einen dieser Wirkstoffe ist der türkische RHG niedriger als der EU-Wert, für drei dieser Wirkstoffe hat die EU niedrigere RHGs festgelegt (siehe hierzu Tabelle 1 der Anlage). Alle weiteren RHGs der in Tabelle 1 der Anlage aufgeführten Wirkstoffe sind sowohl in der Türkei als auch in der EU gleich. Der Verbraucherschutz ist damit sichergestellt. Auf die Zulassungspraxis hinsichtlich Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf die Umwelt und/oder den Anwenderschutz in der Türkei als Drittland hat die EU keinen Einfluss. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556 6 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2556