Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2564 23. 08. 2017 1Eingegangen: 23. 08. 2017 / Ausgegeben: 05. 10. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchen Bundesländern hat das Land Baden-Württemberg Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit von Polizeikräften? 2. Welche Verwaltungsvereinbarungen gibt es zur Kostenerstattung von Polizeikräften , die Baden-Württemberg aus anderen Bundesländern anfordert? 3. Welche konkreten Kostenerstattungsansprüche werden in den unter Frage 2 genannten Verwaltungsvereinbarungen geregelt? 4. Nach welchen konkreten Bemessungsfaktoren, unter Angabe der Höhe, wird der Einsatz von Polizeikräften aus anderen Bundesländern abgerechnet? 23. 08. 2017 Binder SPD B e g r ü n d u n g Mithilfe der Kleinen Anfrage soll in Erfahrung gebracht werden, wie der Einsatz von Polizeikräften aus anderen Bundesländern abgerechnet wird und welche Bemessungsfaktoren dafür herangezogen werden. Kleine Anfrage des Abg. Sascha Binder SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Verwaltungsvereinbarungen zu Kostenerstattung von Polizeikräften anderer Bundesländer Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2564 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 19. September 2017 Nr. 3-043/238 beantwortet das Ministe - rium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welchen Bundesländern hat das Land Baden-Württemberg Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit von Polizeikräften? 2. Welche Verwaltungsvereinbarungen gibt es zur Kostenerstattung von Polizeikräften , die Baden-Württemberg aus anderen Bundesländern anfordert? Zu 1. und 2.: Alle Länder sowie der Bund sind der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungsleistungen “ beigetreten. Darüber hinaus bestehen Abkommen über die Kos - tenfreiheit von Einsätzen bis zur Dauer von 24 Stunden zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern sowie den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz. 3. Welche konkreten Kostenerstattungsansprüche werden in den unter Frage 2 genannten Verwaltungsvereinbarungen geregelt? Zu 3.: In der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungsleistungen“ wird geregelt, welche Kosten konkret abgerechnet werden können. Kosten in diesem Sinne sind die durch die Unterstützung unmittelbar verursachten zusätzlichen Aufwendungen , die ohne diese nicht entstanden wären (Auslagen). Dazu zählen insbesondere • zusätzliche Personalaufwendungen, zum Beispiel für Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten, • Auslagen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbares Gerät sowie Auslagen für die veterinärmedizinische Behandlung von Diensthunden und Dienstpferden, • Auslagen für Geschäftsbedarf, Post und Telekommunikation, • Auslagen für den Betrieb von Fahrzeugen und Geräten, • Auslagen für Dienstreisen und • Auslagen für Verpflegung. In den Abkommen mit dem Freistaat Bayern sowie den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz wird hinsichtlich der Kostenerstattung insbesondere geregelt, dass bei Einsätzen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, Personal- und Betriebs - kosten nicht zu erstatten sind. 4. Nach welchen konkreten Bemessungsfaktoren, unter Angabe der Höhe, wird der Einsatz von Polizeikräften aus anderen Bundesländern abgerechnet? Zu 4.: Die „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungsleistungen“ beinhaltet für besonders definierte Einsätze (Unterstützungseinsätze der SEK, MEK sowie der Verhandlungs- und Beratergruppen) einen Kostenerstattungsverzicht und für alle weiteren Fälle eine Erstattungsregelung auf der Grundlage pauschaler Abrechnungsfaktoren . Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung sind die Kosten - sätze gemäß der Anlage zur Verwaltungsvereinbarung, die bei Bedarf angepasst werden. Diese Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2564 Bei der Abrechnung der Verpflegung werden die Verpflegungssätze des Bundes zugrunde gelegt. Analog dazu erfolgt die Abrechnung der Mehrarbeit und des Dienstes zu ungünstigen Zeiten nach den Vergütungssätzen des Bundes. Eine aktuelle Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt. Im Sinne der Verwaltungsvereinbarung ist die Zeit, die zwischen Beginn und Ende des Einsatzes liegt, entweder Dienstzeit oder Bereitschaftszeit. Als Dienstzeit gelten danach Einsatzzeiten, An- und Abfahrtszeiten, Verpflegungszeiten und andere einsatzbedingte Vor- und Nachbereitungszeiten. Die Zeit, die nicht Dienstzeit ist, ist Bereitschaftszeit im Sinne der Verwaltungsvereinbarung. Die Bereitschaftszeit wird in finanzieller Hinsicht im Verhältnis 1:3 angerechnet. Dienstund Bereitschaftszeiten sind mit dem jeweiligen Polizeiführer der Kräfte anfordernden Länder abzustimmen und in den Einsatzunterlagen nachzuweisen. Auslagen für den Betrieb von Wasserwerfern, Sonderwagen, Hubschraubern, Einsatzbooten der Wasserschutzpolizei (außer Hilfseinsatzbooten) sowie die nicht in der Anlage aufgeführten Führungs- und Einsatzmittel werden gemäß den Erstattungskostensätzen für die Überlassung von Führungs- und Einsatzmitteln der Bundespolizei in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Die derzeitigen Erstattungssätze der Bundespolizei sind als Anlage 3 beigefügt. Die aktuellen Kos - tensätze Auslagen für gesondert angemietetes Gerät werden durch das anfordernde Land in angefallener Höhe erstattet. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2564 4 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2564 Anlage 2 Anlage 3