Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2580 29. 08. 2017 1Eingegangen: 29. 08. 2017 / Ausgegeben: 09. 10. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Betreuungsquote der Kindertagesstätten im Enzkreis im landesweiten Vergleich? 2. Wie hat sich die Betreuungsquote im Enzkreis in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? 3. Wie werden sich die Betreuungsquoten und der Betreuungsbedarf im Enzkreis in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich entwickeln? 4. Wie viele Erzieher waren im Verlauf der vergangenen fünf Jahre im Enzkreis an den kommunalen, kirchlichen, betrieblichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen beschäftigt? 5. Welchen Stellenwert nehmen Tagespflegeeltern bei der Kinderbetreuung im Enzkreis ein? 6. Wie viele Kinder werden im Enzkreis von Tageseltern in den einzelnen Stellen betreut? 7. Inwieweit werden Kommunen unterstützt, im Rahmen der vorläufigen Unterbringung und Anschlussunterbringung Kinderbetreuungskapazitäten zu schaffen ? 8. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Gruppengrößen, wenn im Rahmen von vorläufiger Unterbringung und Anschlussunterbringung von Asylbegehrenden zusätzlich Plätze erforderlich sind? Kleine Anfrage der Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Kinderbetreuung im Enzkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 2 9. Welche finanzielle Unterstützung erhält eine Kommune, die im Rahmen von vorläufiger Unterbringung und Anschlussunterbringung von Asylbegehrenden zusätzliche Gruppen oder gar Kinderbetreuungseinrichtungen schaffen muss? 10. Was passiert, wenn aufgrund des Rückgangs der Zuweisungen die extra geschaffenen Kapazitäten nicht mehr benötigt werden und leer stehen? 29. 08. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 20. September 2017 Nr. 31-6930.0/858 beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Betreuungsquote der Kindertagesstätten im Enzkreis im landesweiten Vergleich? Die Besuchsquoten der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind der Anlage 1 zum Stichtag 1. März 2016 zu entnehmen. Die Besuchsquote bezeichnet die Anzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen je 100 Kinder der gleichen Altersgruppe . Besuchsquoten werden in der Kinder- und Jugendhilfestatistik getrennt nach Altersgruppen berechnet. Die Besuchsquoten der Kinder in Kindertageseinrichtungen im Enzkreis liegen in allen Altersgruppen geringfügig unter den landesweiten Besuchsquoten. 2. Wie hat sich die Betreuungsquote im Enzkreis in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Die Entwicklung der Betreuungsquote der Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der öffentlich geförderten Kindertagespflege ist der Anlage 2 zu entnehmen . Die in der Anlage 2 genannten Betreuungsquoten sind bereinigt um Doppelzählungen von Kindern, die unterschiedliche Betreuungsangebote nebenein - ander wahrnehmen. 3. Wie werden sich die Betreuungsquoten und der Betreuungsbedarf im Enzkreis in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich entwickeln? Das zuständige Landratsamt Enzkreis hat zur Entwicklung der Betreuungsquoten wie folgt Stellung genommen: „Die Bedarfsplanung im Bereich der Kindertagesbetreuung erfolgt durch die Gemeinden . Das Jugendamt Enzkreis unterstützt die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Planung; es respektiert dabei die sehr divergierenden örtlichen Entwicklungen. Das Jugendamt führt die jährlichen Bestandswerte und die Planwerte für das laufende Jahr zusammen. Für das Kindergartenalter (4. Lebensjahr bis zur Einschulung) ist eine wesentliche Veränderung der Betreuungsquote nicht zu erwarten. Für die unter 3-Jährigen gilt: Eine längerfristige Bedarfsplanung (hier über 5 Jahre ) erfolgt auf Gemeindeebene nach unserer Kenntnis nicht und kann daher auch auf Kreisebene nicht weitergegeben werden. Auf Seiten der Kreisverwaltung wird 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 jedoch damit gerechnet, dass sich die bisherige Entwicklung steigender Betreuungsquoten fortsetzen wird. Im 2. Lebensjahr kann bis 2022 mit einer Quote von bis zu 30 Prozent, im 3. Lebensjahr mit einer Quote von bis zu 65 Prozent gerechnet werden.“ Zur Entwicklung des Betreuungsbedarfs hat das Landratsamt Enzkreis Folgendes ausgeführt: „Für die Entwicklung des Betreuungsbedarfs gibt es folgende erhebliche Einfluss - größen: – die Bevölkerungsentwicklung – (steigende) Betreuungsquoten für die unter 3-Jährigen – die Einschulungspraxis (Entwicklung der Quote der Rückstellungen vom Schul - besuch). Nach der Bevölkerungsvorausrechnung des Statistischen Landesamts wird für den Enzkreis bis 2025 unter Berücksichtigung der Wanderung mit einer Zunahme der 0- bis 4-Jährigen von etwa 14 Prozent gerechnet. Für die Altersgruppe der 5- bis unter 10-Jährigen werden 12 Prozent genannt. Die aktuelle Dynamik der Bevölkerungsentwicklung lässt eher noch höhere Steigerungen erwarten. Auf der Grundlage einer Zunahme der Bevölkerung 2022 gegenüber 2015 um 13 Prozent haben wir die Entwicklung der Zahlen zu betreuender Kinder hochgerechnet . Unsere Berechnung berücksichtigt im Bereich der unter 3-Jährigen eine – nach Altersjahren differenziert – steigende Betreuungsquote; für die über 3-Jährigen wurde die Betreuungsquote nicht verändert. Nach dieser Berechnung würde die Zahl der betreuten Kinder unter 3 Jahren um 686, die der Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren um 620 steigen: * Auf die Einbeziehung der Kinder im 7. Lebensjahr wird verzichtet. Eine Bestimmung der Betreuungsquote dieses Altersjahrgangs ist nicht möglich, denn die zu ihrer Berechnung erforderlichen Daten liegen nur unvollständig vor. In die komplexen Zusammenhänge spielen hinein: • die Zahl der zum Schuljahresbeginn zurückgestellten Kinder, • die Zahl der in der ersten Schuljahreshälfte beziehungsweise zum 01.03. nachträglich zurück - gestellten Kinder, • die Zahl der zurückgestellten Kinder, die zum 01.03. in Grundschulförderklassen betreut werden, • die Zahl der Kinder des gleichen Jahrgangs, die früher eingeschult wurden sowie • die Zahl der früher eingeschulten Kinder, die noch zum 01.03. am Schulbetrieb teilnehmen. 4. Wie viele Erzieher waren im Verlauf der vergangenen fünf Jahre im Enzkreis an den kommunalen, kirchlichen, betrieblichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen beschäftigt? Die Erhebungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik sehen eine Differenzierung nach kommunalen, kirchlichen, betrieblichen und privaten Kindertageseinrichtungen nicht vor. Der Anlage 3 kann – getrennt nach Einrichtungen in öffentlicher beziehungsweise freier Trägerschaft – die Gesamtzahl der Personen des pädagogischen , Leitungs- und Verwaltungspersonals und darunter die Zahl der Personen mit dem Berufsausbildungsabschluss der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers entnommen werden. Darüber hinaus ist die Zahl der Erzieher männlichen Geschlechts angegeben. /HEHQVMDKU /HEHQVMDKU /HEHQVMDKU ± /HEHQVMDKU ± /HEHQVMDKU .LQGHU EHWUHXWH .LQGHU %HWUHXXQJVTXRWH 3UR]HQW 3UR]HQW 3UR]HQW 3UR]HQW 3UR]HQW Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 4 5. Welchen Stellenwert nehmen Tagespflegeeltern bei der Kinderbetreuung im Enzkreis ein? 6. Wie viele Kinder werden im Enzkreis von Tageseltern in den einzelnen Stellen betreut? Am 1. März 2016 wurden im Enzkreis laut amtlicher Kinder- und Jugendhilfestatistik in der öffentlich geförderten Kindertagespflege insgesamt 234 Kinder von 67 Tagespflegepersonen betreut. Ausgehend von insgesamt 7.270 Kindern, die im Enzkreis an Kindertageseinrichtungen oder in der öffentlich geförderten Kindertagespflege betreut wurden (ohne Doppelzählungen), macht die Betreuung in der Kindertagespflege 3,2 Prozent aus. Das Landratsamt Enzkreis hat zu diesen Fragen ergänzend wie folgt Stellung genommen : „Durch Tagespflegepersonen werden verhältnismäßig wenige Kinder betreut. Es ist zu beobachten, dass Eltern überwiegend geneigt sind, ihr Kind institutioneller Tagesbetreuung anzuvertrauen. Umso wichtiger ist die Kindertagespflege allerdings bei besonderen Betreuungsbedarfen zu Randzeiten, die durch institutionelle Betreuungsangebote nicht abgedeckt werden können. Die Kindertagespflege ist im Einzelfall eine unverzichtbare Ergänzung anderer Betreuungsangebote.“ 7. Inwieweit werden Kommunen unterstützt, im Rahmen der vorläufigen Unterbringung und Anschlussunterbringung Kinderbetreuungskapazitäten zu schaffen ? 9. Welche finanzielle Unterstützung erhält eine Kommune, die im Rahmen von vorläufiger Unterbringung und Anschlussunterbringung von Asylbegehrenden zusätzliche Gruppen oder gar Kinderbetreuungseinrichtungen schaffen muss? 10. Was passiert, wenn aufgrund des Rückgangs der Zuweisungen die extra geschaffenen Kapazitäten nicht mehr benötigt werden und leer stehen? Die Anschlussunterbringung und die Integration von Flüchtlingen vor Ort sind grundsätzlich Aufgabe der Kommunen. Aufgrund hoher Flüchtlingszugänge, wie sie im Jahr 2015 bis Anfang 2016 zu verzeichnen waren, hat sich das Land dennoch bereit erklärt, die Folgen dieser Sondersituation mitzutragen. § 29 d Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) sieht entsprechend vor, dass sich das Land in den Jahren 2017 und 2018 mit jeweils 90 Millionen Euro an den Integrationslasten der Gemeinden für die Flüchtlingszugänge des Jahres 2015 bis Februar 2016 und dem daraus resultierenden Familiennachzug beteiligt (Integrationslastenausgleich). Die Entscheidung, für welche Maßnahmen die Zuweisungen eingesetzt werden, liegt allein in kommunaler Verantwortung. Unabhängig von den Zuweisungen nach § 29 d FAG beteiligt sich das Land seit etlichen Jahren im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach § 29 c FAG (Förderung der Kleinkindbetreuung) in erheblichem finanziellem Umfang an den Kosten der Kindertagesbetreuung. Die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden seit 2014 zu 68 Prozent einschließlich der Betriebskostenförderung des Bundes gefördert (2012 und 2013 erfolgte die Landesförderung mit Festbeträgen von 444 beziehungsweise 477 Millionen Euro zuzüglich der Betriebskostenförderung des Bundes). 2017 werden dafür voraussichtlich 824 Millionen Euro einschließlich der Betriebskos - tenförderung des Bundes an die Gemeinden und Landkreise gezahlt; dies bedeutet eine Steigerung um 100 Millionen Euro gegenüber 2016 (724 Millionen Euro). Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Zahl der auf dem Gemeindegebiet in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise im Stadt- oder Landkreis in Kinder - tagespflege betreuten unter dreijährigen Kindern differenziert nach deren Betreuungszeit . Die Kommunen erhalten eine Förderung demnach auch für zusätzlich betreute Flüchtlingskinder. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 Derselben Systematik folgt § 29 b FAG (Kindergartenförderung) mit dem Unterschied , dass hier der Gesamtbetrag der jährlichen Zuweisungen mit 529 Millionen Euro fixiert ist. Aus Mitteln des vierten Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungs - finanzierung“ 2017 bis 2020 werden künftig Zuschüsse für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege gewährt werden können, mit denen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt , auch für Kinder mit Fluchthintergrund, geschaffen werden. Auf Baden-Württemberg entfallen hieraus rund 152,2 Millionen Euro. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 wird voraussichtlich Anfang Oktober 2017 erlassen. Die Entscheidung über die Verwendung von gegebenenfalls leerstehenden Kapazitäten aufgrund des Rückgangs der Zuweisungen an Flüchtlingen obliegt dem jeweiligen Träger der Einrichtung. 8. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Gruppengrößen, wenn im Rahmen von vorläufiger Unterbringung und Anschlussunterbringung von Asylbegehrenden zusätzlich Plätze erforderlich sind? Für jedes Flüchtlingskind im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, das sich ab dem 1. Dezember 2016 in der vorläufigen Unterbringung oder in der An - schluss unterbringung in den Stadt- und Landkreisen befindet, kann vom Träger der Kindertageseinrichtung eine Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – Landesjugend - amt (KVJS) abgegeben werden. In den betreffenden Angebotsformen mit Ausnahme der altersgemischten Gruppen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke aufgenommen werden. Ab dem ersten anwesenden Kind über der Höchstgruppenstärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Diese flexible Übergangslösung im Rahmen der Selbstverpflichtung gilt für jedes Flüchtlingskind bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres. Sie ist befristet bis August 2018. Ein aktualisiertes Formular für das Kindergartenjahr gültig vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 ist unter www.kvjs.de abrufbar. Träger von Kindertageseinrichtungen haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, Überbelegungen von Gruppen über die vorgegebene Höchstgruppenstärke hinaus vom KVJS-Landesjugendamt als Einzelfall prüfen zu lassen. Die Träger haben also auch beim Zuzug von Kindern mit Fluchterfahrung die Wahl, diese Einzelfallprüfung zu beantragen, anstatt die Selbstverpflichtungserklärung abzugeben. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 6 $QODJH .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJHQ LQ %DGHQ :UWWHPEHUJ XQG LP (Q]NUHLV DP QDFK $OWHUVJUXSSHQ %HVXFKVTXRWH %HVXFKVTXRWH GHU .LQGHU LP $OWHU YRQ « ELV XQWHU « -DKUHQ ELV ELV ELV ELV %DGHQ :UWWHPEHUJ (Q]NUHLV $Q]DKO GHU .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJHQ MH .LQGHU GHU JOHLFKHQ $OWHUVJUXSSH 4XHOOH 6WDWLVWLVFKHV /DQGHVDPW %DGHQ :UWWHPEHUJ 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 $QODJH .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVSIOHJH VRZLH .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJHQ LP (Q]NUHLV DP %HWUHXXQJVTXRWH RKQH 'RSSHO]lKOXQJHQ LQ GHQ -DKUHQ ELV %HWUHXXQJVTXRWH IU .LQGHU XQWHU -DKUHQ (Q]NUHLV %HWUHXXQJVTXRWH IU .LQGHU LP $OWHU YRQ ELV XQWHU -DKUHQ (Q]NUHLV %HWUHXXQJVTXRWH IU .LQGHU LP $OWHU YRQ ELV XQWHU -DKUHQ (Q]NUHLV %HWUHXXQJVTXRWH IU .LQGHU LP $OWHU YRQ ELV XQWHU -DKUHQ (Q]NUHLV .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVSIOHJH GLH QLFKW ]XVlW]OLFK HLQH .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ RGHU HLQH *DQ]WDJVVFKXOH EHVXFKHQ VRZLH .LQGHU LQ .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJHQ MH .LQGHU GHU JOHLFKHQ $OWHUVJUXSSH 4XHOOH 6WDWLVWLVFKHV /DQGHVDPW %DGHQ :UWWHPEHUJ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2580 8 $QODJH 3HUVRQDO LQVJHVDPW LQ .LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJHQ LP (Q]NUHLV ELV -DKUH 3lGDJRJLVFKHV /HLWXQJV XQG 9HUZDOWXQJVSHUVRQDO LQ .LQGHU WDJHVHLQULFKWXQJHQ 3lGDJRJLVFKHV /HLWXQJV XQG 9HUZDOWXQJVSHUVRQDO LQ .LQGHU WDJHVHLQULFKWXQJHQ LQ IUHLHU 7UlJHUVFKDIW 3lGDJRJLVFKHV /HLWXQJV XQG 9HUZDOWXQJVSHUVRQDO LQ .LQGHU WDJHVHLQULFKWXQJHQ LQ |IIHQWOLFKHU 7UlJHUVFKDIW LQVJHVDPW GDUXQWHU LQVJHVDPW GDUXQWHU LQVJHVDPW GDUXQWHU (U]LHKHULQQHQ XQG (U]LHKHU GDUXQWHU (U]LHKHULQQHQ XQG (U]LHKHU GDUXQWHU (U]LHKHULQQHQ XQG (U]LHKHU GDUXQWHU PlQQOLFK PlQQOLFK PlQQOLFK © Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2017