Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2591 01. 09. 2017 1Eingegangen: 01. 09. 2017 / Ausgegeben: 12. 10. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele stationäre Asphaltmischanlagen gibt es in Baden-Württemberg? 2. Welche zulässigen Abstände zu bewohnten Gebieten gelten für Asphaltmischanlagen in Baden-Württemberg? 3. Welche Kenntnisse liegen ihr über Beschwerden aus der Bevölkerung durch den Betrieb von Asphaltmischanlagen in Baden-Württemberg vor? 4. Welche Grenzwerte gelten für den Betrieb von Asphaltmischanlagen in Baden- Württemberg (aufgegliedert nach Lärm, Luftverunreinigung, Geruch und Verwendung von Recyclingasphalt)? 5. Ist bei der beabsichtigten Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit einer Veränderung der Grenzwerte zu rechnen? 6. In welchen zeitlichen Intervallen wird die Einhaltung der Grenzwerte in Baden- Württemberg kontrolliert? 7. Inwiefern und unter welchen Bedingungen gibt es Verpflichtungen zu kontinuierlichen Abgasmessungen? 8. Wurde der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen eine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Grenzwerten erteilt? 9. Auf welche Weise wird bei den Grenzwerten der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) dem Umstand Rechnung getragen, dass die Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen nicht das ganze Jahr betrieben, sondern über die Wintermonate geschlossen ist? Kleine Anfrage der Abg. Dorothea Wehinger GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Betrieb einer Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen (Landkreis Konstanz) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2591 2 10. Werden Recyclingmaterialien aus dem Straßenbau (Ausbauasphalt), die in der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen verwertet werden sollen, auf Schadstoffbelastungen untersucht? 01. 09. 2017 Wehinger GRÜNE B e g r ü n d u n g In Engen-Welschingen führt der Betrieb einer Asphaltmischanlage seit über zehn Jahren zu anhaltenden Beschwerden. Neben der Angst vor krebserregenden Stoffen fühlen sich die Anwohnerinnen und Anwohner durch den Geruch der Anlage erheblich belastet. Seit der Verarbeitung von Recyclingasphalt in der Anlage haben die Beschwerden und Sorgen um eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohnerinnen und Anwohner zugenommen. Die Kleine Anfrage soll daher die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Genehmigung und den fortlaufenden Betrieb einer Asphaltmischanlage in Baden-Württemberg beleuchten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. September 2017 Nr. 4-8820.10-TA Luft/45 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele stationäre Asphaltmischanlagen gibt es in Baden-Württemberg? In Baden-Württemberg gibt es derzeit achtzig in Betrieb befindliche Asphaltmischanlagen . 2. Welche zulässigen Abstände zu bewohnten Gebieten gelten für Asphaltmischanlagen in Baden-Württemberg? Nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind in der Bauleitplanung im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen emittierende Betriebe von schützenswerten Gebieten, wie etwa Wohngebieten , zu trennen, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Absatz 6 Nr. 1 des Baugesetzbuchs zu gewährleisten. Der Grund - satz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklungen und damit elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Verpflichtende Mindestabstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohngebieten gibt es für die Bauleitplanung nicht, die Bewertung und Abwägung erfolgt anhand der konkreten Einzelfallumstände. Insbesondere die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) und die Erste Allgemeine Verwaltungs - vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) bieten dazu wichtige Orientierungswerte. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2591 3. Welche Kenntnisse liegen ihr über Beschwerden aus der Bevölkerung durch den Betrieb von Asphaltmischanlagen in Baden-Württemberg vor? Die Vollzugszuständigkeit für Asphaltmischanlagen liegt i. d. R. bei den unteren Immissionsschutzbehörden. Befindet sich auf einem Betriebsgelände, auf der eine Asphaltmischanlage betrieben wird, auch eine Anlage, die der Richtlinie über Industrieemissionen unterliegt oder ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchG, so sind die Regierungspräsidien für das Betriebsgelände und damit auch für die Asphaltmischanlage zuständig. Dies sind jedoch wenige Fälle. Über den Fall der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen hinaus sind dem Umweltministerium aufgrund von Rückfragen seitens der Vollzugsbehörden nur vereinzelt Beschwerdefälle bekannt. Diese beziehen sich vorrangig auf Geruchsbelästigungen. 4. Welche Grenzwerte gelten für den Betrieb von Asphaltmischanlagen in Baden- Württemberg (aufgegliedert nach Lärm, Luftverunreinigung, Geruch und Verwendung von Recyclingasphalt)? Für Asphaltmischanlagen gelten in Baden-Württemberg folgende Anforderungen: Lärm: In der TA Lärm sind Immissionsrichtwerte für Industriegebiete, Gewerbegebiete, urbane Gebiete, Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete für bestimmte Beurteilungszeiten (Tag/Nacht) festgelegt. Die TA Lärm ist für genehmigungsbedürftige Anlagen (u. a. Asphaltmischanlagen), die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, anzuwenden. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden a) in Industriegebieten 70 dB(A) b) in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) nachts 50 dB(A) c) in urbanen Gebieten tags 63 dB(A) nachts 45 dB(A) d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) nachts 45 dB(A) e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A) f) in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) nachts 35 dB(A) g) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 dB(A) nachts 35 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten . Luftverunreinigung: Bezüglich der Luftschadstoffe sind die Anforderungen in der TA Luft enthalten. Nachfolgend sind die Emissionsgrenzwerte für die relevanten Luftschadstoffe bei den Asphaltmischanlagen aufgeführt: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2591 4 a) Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub: 20 mg/m³ b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid: 0,35 g/m³ c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid: 0,35 g/m³ d) Kohlenmonoxid, bei Einsatz gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe: 0,50 g/m³* * Bei Einsatz fester Brennstoffe ist die Massenkonzentration 0,50 g/m³ anzustreben und darf die Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschritten werden. e) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 50 mg/m³ f) Summe der Stoffe der Klasse III der Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft (Benzol, 1,3-Butadien) in Summe 5 mg/m³, anzustrebender Zielwert 1 mg/m³ Geruch: Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wird in Baden-Württemberg die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions -Richtlinie – GIRL –) angewandt. Geruchsimmissionen sind nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaft - lichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie sind in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die nachfolgend angegebenen Immissionswerte überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden: a) Wohn-/Mischgebiete 0,10 (entspricht 10 % Geruchsstunden pro Jahr) b) Gewerbe-/Industriegebiete 0,15 (entspricht 15 % Geruchsstunden pro Jahr) c) Dorfgebiete 0,15 (entspricht 15 % Geruchsstunden pro Jahr) Verwendung von Recyclingasphalt: Bei der Verwendung von Recyclingasphalt gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist eine Verwertung auf höchstmöglichen Niveau (Wiederverwendung) anzustreben. Die Grenzen der Zugabemenge bei der Verwendung von Recyclingasphalt sind durch technische Randbedingungen an den Asphaltmischanlagen sowie technische Anforderungen z. B. an die Lebenserwartung des Asphaltmischgutes mit Re - cyclingmaterial bestimmt. In Baden-Württemberg ist, als einziges Bundesland, in der Asphalttrag- und Asphaltbinderschicht nach dem Verfahren Maximalrecycling (Recycling mit weichem Bindemittel) gemäß ETV-StB-BW Ausgabe 2015 ein Asphaltgranulatanteil von 60 M.-% bis 75 M.-% technisch zulässig. Für Landesstraßen in Baden-Württemberg ist das Verfahren Maximalrecycling nach ETV- StB-BW Fassung 2015 eine Regelbauweise. 5. Ist bei der beabsichtigten Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit einer Veränderung der Grenzwerte zu rechnen? Das Ende des Rechtsetzungsverfahren zur Novellierung der TA Luft ist derzeit nicht absehbar. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen stellen den Stand dar, der sich bezüglich der Emissionsgrenzwerte bei den Asphaltmischanlagen nach dem letzten dem Umweltministerium bekannten Entwurf, Stand April 2017, ergeben würde. Es bleibt abzuwarten, ob diese Werte im weiteren Verfahren Bestand haben werden. Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub 10 mg/m³, statt bisher 20 mg/m³ Kohlenmonoxid 0,50 g/m³ 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2591 D. h. der höhere Emissionsgrenzwert von 1,0 g/m³ beim Einsatz von festen Brennstoffen würde entfallen. Für Altanlagen würde beim Einsatz von festen Brennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 0,75 g/m³ gelten. Formaldehyd 15 mg/m³ beim Einsatz gasförmiger Brennstoffe 10 mg/m³ beim Einsatz sonstiger Brennstoffe D. h. bezüglich des Parameters Formaldehyd würde eine spezielle Anforderung für den Betrieb der Asphaltmischanlagen festgelegt werden. 6. In welchen zeitlichen Intervallen wird die Einhaltung der Grenzwerte in Baden- Württemberg kontrolliert? Die erstmaligen Messungen sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme durchzuführen . In Folge sind die Messungen alle drei Jahre zu wiederholen. 7. Inwiefern und unter welchen Bedingungen gibt es Verpflichtungen zu kontinuierlichen Abgasmessungen? Asphaltmischanlagen können je nach Größe, Bauart und Emissionsverhalten den in der TA Luft unter Nr. 5.3.3.2 genannten Massenstrom für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 2,5 kg/h überschreiten. Ist dies der Fall und die Betriebsdauer der Anlage liegt über 500 Stunden pro Jahr, ist bei Neu - erteilung oder Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und bei Hinweisen, dass Festlegungen zu den Emissionsmessungen für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nicht ausreichen, zu prüfen, ob kontinuierliche Emissionsmessungen für Gesamtkohlenstoff anzuordnen sind. 8. Wurde der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen eine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Grenzwerten erteilt? Für die Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen wurde vom Landratsamt Kon - stanz keine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Grenzwerten erteilt. 9. Auf welche Weise wird bei den Grenzwerten der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) dem Umstand Rechnung getragen, dass die Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen nicht das ganze Jahr betrieben, sondern über die Wintermonate geschlossen ist? Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. Nach den Auslegungshinweisen könnten z. B. bei Kampagnenbetrieben, bei denen die Dauer einer Kampagne z. B. ein halbes Jahr beträgt, die der Beurteilung zugrunde zu legenden Werte auf die Dauer der Kampagne bezogen und gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöht werden . Treten Gerüche nur an wenigen Tagen im Jahr auf, dann aber gehäuft, und/oder sind sie wegen der besonderen Witterungsverhältnisse (z. B. Hoch - sommer), ihrer Intensität und/oder Unüblichkeit besonders geeignet, erhebliche Belästigungen hervorzurufen, könnten nach den Auslegungshinweisen die der Beurteilung zugrunde zu legenden Werte gegenüber den Immissionswerten verringert werden (z. B. um die Hälfte). Witterungs- bzw. auftragsbedingt wird die Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen in der Regel von März bis einschließlich Oktober, d. h. acht Monate, betrieben . In der GIRL ist für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 fest geschrieben. Dies entspricht 10 % Geruchsstunden pro Jahr. Gemäß einem durch ein Ingenieurbüro im Jahr 2015 erstellten Gutachten werden durch den Betrieb der Asphaltmischanlage im betroffenen Wohngebiet im Jahresmittel 2 % Geruchsstunden pro Jahr verursacht. Im Gutachten wurden die emittierten Geruchseinheiten der Asphaltmischanlage auf den gesamten Jahreszeitraum bezo- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2591 6 gen. Aufgrund der ermittelten 2 % Geruchsstunden im Jahresmittel und der somit festgestellten deutlichen Unterschreitung des Immissionswertes von 10 % Geruchsstunden pro Jahr kann davon ausgegangen werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. 10. Werden Recyclingmaterialien aus dem Straßenbau (Ausbauasphalt), die in der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen verwertet werden sollen, auf Schadstoffbelastungen untersucht? Auf dem Betriebsgelände der Asphaltmischanlage wird ausschließlich als teerfrei vordeklariertes Material verwendet. Der Nachweis der Teerfreiheit von Ausbauasphalt öffentlicher Baumaßnahmen erfolgt in der Regel durch Gutachten bzw. Prüfberichte der bauausführenden Ämter. Es steht somit grundsätzlich bereits bei der Anlieferung der jeweiligen Chargen fest, dass es sich jeweils um nichtgefährlichen Abfall im Sinne des KrWG bzw. um Material mit dem Zuordnungswert von höchstens Z2 (nach RC-Erlass „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial “ des UVM vom 13. April 2004) handelt. Als Eingangskontrolle bei der Asphaltmischanlage in Engen-Welschingen wird zusätzlich noch ein organoleptischer Schnelltest (Lacksprühverfahren) auf polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) durchgeführt. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft