Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2628 13. 09. 2017 1Eingegangen: 13. 09. 2017 / Ausgegeben: 07. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Klagen gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegen die von ihr vorgenommene Einstufung emulsions- und ölbehafteter Metallspäne als „gefährlicher Abfall“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung (vgl. auch Drucksache 15/6506)? 2. Wie gestaltet sich der aktuelle Sachstand dieser Klagen? 3. Vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass § 3 Absatz 3 Satz 2 der Abfallverzeichnisverordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage für die oben genannte Einstufung darstellt? 4. Wenn nein, wann gedenkt sie, die oben genannte Einstufung zu korrigieren? 12. 08. 2017 Glück FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Recycling von öl- und kühlschmierstoffhaltigen Metallspänen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2628 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Nr. 25-8973.10/35 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Klagen gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegen die von ihr vorgenommene Einstufung emulsions- und ölbehafteter Metallspäne als „gefährlicher Abfall“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung (vgl. auch Drucksache 15/6506)? Wie in Drucksache 15/6506 ausgeführt, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bislang gegenüber drei Betreibern von Entsorgungsanlagen schriftliche Anordnungen erlassen, die beim VG Sigmaringen Klage erhoben haben. Die drei Entsorgungsanlagen wurden gemeinsam von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Weitere Anordnungen wurden nach Kenntnis der Landesregierung nicht erlassen und Klagen nicht erhoben, da es den Ausgang der drei vorgenannten Klageverfahren abzuwarten galt. 2. Wie gestaltet sich der aktuelle Sachstand dieser Klagen? Die mündliche Verhandlung in der Verwaltungsrechtssache fand am 6. April 2017 statt. In dem Termin äußerte das Gericht im Hinblick auf die mangelnde Bestimmtheit der Anordnung rechtliche Bedenken gegen die Anordnung. Die abfallrechtlichen Anordnungen wurden daraufhin zurückgenommen. Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht ergangen. 3. Vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass § 3 Absatz 3 Satz 2 der Abfallverzeichnisverordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage für die oben genannte Einstufung darstellt? Die Landesregierung vertritt weiterhin die Auffassung, dass § 3 Absatz 3 Satz 2 der Abfallverzeichnisverordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellt. Es kommt allerdings darauf an, dass der Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist . Im vorliegenden Fall kann dies bereits dadurch gegeben sein, dass in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung (Abfallverzeichnis) alle Bearbeitungsöle und -emulsionen als gefährlich eingestuft sind und es sich bei den kühlschmierstoffhaltigen Spänen um ein veränderliches Gemisch (Selbstentmischung) eines gefährlichen Abfalls (Bearbeitungsöle und -emulsionen) und eines nicht gefährlichen Abfalls (Späne) handelt, das in einer Charge zur Entsorgung gelangt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht festgestellt, dass die in der Gesamt - charge enthaltenen abgetropften und am Boden des Gebindes angesammelten Kühlschmiermittel nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten als gefährlicher Abfall zu behandeln sind. 4. Wenn nein, wann gedenkt sie, die oben genannte Einstufung zu korrigieren? Das weitere Vorgehen zur Einstufung verunreinigter Metallspäne ist noch nicht abschließend bestimmt. Das Umweltministerium plädiert im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Anwendung der durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien (BGBl. I vom 10. März 2016, S. 382) geänderten Abfallverzeichnisverordnung für eine bundesweit einheitliche Lösung, bei der auch die Hinweise des Verwaltungsgerichts Sigmaringen für eine hinreichende Bestimmtheit der Einstufung berücksichtigt werden. Das Umweltministerium hält es für sachgerecht zuzuwarten, bis sich Arbeitsergebnisse der LAGA-Arbeitsgruppe abzeichnen . 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2628 Wie bereits bei der Antwort zu Frage 3 dargelegt, handelt es sich bei der Entsorgung von Metallspänen, die bei der Metallbearbeitung unter Verwendung von Kühlschmiermitteln angefallen sind, um ein Gemisch aus einem nicht gefährlichen Abfall (Späne), der durch einen gefährlichen Abfall (Kühlschmiermittel) verunreinigt ist. Da es nicht möglich ist, bei gemeinsamer Entsorgung die abfallrechtliche Überwachung nur für die Teilfraktion Kühlschmiermittel durchzuführen , ist ab einem signifikanten Gehalt an Kühlschmierstoffen die Einstufung der Gesamtcharge als gefährlicher Abfall letztlich unumgänglich. Das ursprünglich vom UM mit der Einstufung als gefährlicher Abfall geplante Vorgehen hätte für die Betroffenen Rechtssicherheit gebracht. Wenn sich nunmehr etwa beim Transport abgetropftes Kühlschmiermittel in Behälter sammelt, handelt es sich dort – unstreitig – um gefährlichen Abfall, der dann ohne Nachweis transportiert wird. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft