Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2666 20. 09. 2017 1Eingegangen: 20. 09. 2017 / Ausgegeben: 09. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist derzeit die Zulassung von Sachverständigen für den Brandschutz in Baden -Württemberg geregelt? 2. Inwieweit ist in Baden-Württemberg die Umsetzung der europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 für ausgebildete Sachverständige erfolgt? 3. Inwieweit ist man bei der Umsetzung auch dahingehend fortgeschritten, dass der Empfehlung des deutschen Baugerichtstags gefolgt wird, wonach die vorgenannten europäischen Sachverständigen auch vor Ort ergänzend zu den bisherigen öffentlich bestellten Sachverständigen anerkannt und bestellt werden als Ansprechpartner für Brandschutz in Deutschland? 4. Wird hierzu für die Gleichstellung und Eintragung als Prüfsachverständiger in Baden-Württemberg auf Grundlage des EU VO 765/2008/EG, Artikel 11 verfahren und werden hierdurch die europäisch anerkannten Sachverständigen ohne zusätzliche oder erneute Prüfung anerkannt? 19. 09. 2017 Dr. Reinhart CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Regelungen für den Brandschutz in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2666 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 Nr. 51-0141.5/170 beantwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist derzeit die Zulassung von Sachverständigen für den Brandschutz in Baden -Württemberg geregelt? Zu 1.: Sachverständige für Brandschutz werden in Baden-Württemberg von den Indus - trie- und Handelskammern gemäß § 36 Gewerbeordnung (GewO) öffentlich bestellt und vereidigt. Danach muss der Sachverständige seine besondere, d. h. deutlich über dem Durchschnitt liegende, Sachkunde und seine persönliche Eignung und Integrität nachweisen. Eine privatrechtliche Zertifizierung als Sachverständiger für das beantragte Sachgebiet ist damit kein automatischer Nachweis der besonderen Sachkunde im Sinne von § 36 GewO. Die Sachgebiete werden unterschieden in „Brandursachen“ und „Vorbeugender Brandschutz“. Im Bauordnungsrecht werden Sachverständige lediglich als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik gemäß Bauprüfverordnung sowie als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht auf Grundlage der Bausachverständigenverordnung förmlich anerkannt . Ein bauordnungsrechtliches Erfordernis für zugelassene Sachverständige für den Brandschutz gibt es in Baden-Württemberg dagegen nicht. Bedarf die Baurechtsbehörde einer fachtechnischen Unterstützung durch Sachverständige (vgl. § 47 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 Landesbauordnung), entscheidet diese nach ihrem Ermessen, wen sie aufgrund der notwendigen Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung als sachkundig heranzieht. 2. Inwieweit ist in Baden-Württemberg die Umsetzung der europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 für ausgebildete Sachverständige erfolgt? Zu 2.: Die DIN EN ISO/IEC 17024 regelt Anforderungen an die Zertifizierungsstelle sowie die Aufgaben der Zertifizierungsstelle zur Durchführung des Zertifizierungsprozesses . Nicht enthalten sind Kriterien für die fachlichen Anforderungen. Die Zertifizierung erfolgt vertraglich zwischen Zertifizierungsstelle und Sachverständigem . Die Überprüfung und Überwachung erfolgt hierbei ebenfalls auf vertrag - licher Ebene. 3. Inwieweit ist man bei der Umsetzung auch dahingehend fortgeschritten, dass der Empfehlung des deutschen Baugerichtstags gefolgt wird, wonach die vorgenannten europäischen Sachverständigen auch vor Ort ergänzend zu den bisherigen öffentlich bestellten Sachverständigen anerkannt und bestellt werden als Ansprechpartner für Brandschutz in Deutschland? Zu 3.: Der 4. Deutsche Baugerichtstag am 11./12. Mai 2012 in Hamm empfahl im „Arbeitskreis VI Sachverständigenrecht“ dem Gesetzgeber, Privatgutachten bzw. dessen Verwertung in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu regeln. Zu zertifizierten Sachverständigen erfolgte keine Empfehlung. Eine Empfehlung zu zertifizierten Sachverständigen gab es jedoch beim ersten Deutschen Baugerichtstag am 19./20. Mai 2006 in Hamm dahingehend, dass neben der Regelung für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine gesetzliche Regelung für andere Sachverständige nicht erforderlich sei. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2666 4. Wird hierzu für die Gleichstellung und Eintragung als Prüfsachverständiger in Baden-Württemberg auf Grundlage des EU VO 765/2008/EG, Artikel 11 verfahren und werden hierdurch die europäisch anerkannten Sachverständigen ohne zusätzliche oder erneute Prüfung anerkannt? Zu 4.: Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von Produkten. Zertifizierung von Sachverständigen und Dienst - leistungen sind nicht Gegenstand der Verordnung. Wie in der Antwort zu Ziffer 1 dargelegt, gibt es in Baden-Württemberg keine Prüfsachverständigen für Brandschutz. Der Gesetzgeber hat sich mit der Novellierung der Gewerbeordnung, der Bauprüfverordnung und der Bausachverständigenverordnung für die öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung ausgesprochen und die entsprechenden Regelungen an die europarechtlichen Anforderungen, z. B. im Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie, angepasst. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau