Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2753 27. 09. 2017 1Eingegangen: 27. 09. 2017 / Ausgegeben: 15. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie vielen Spielhallen nach § 40 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg, Gaststätten mit Spielgeräten (definiert nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung [GewO]), Wettvermittlungsstellen nach § 20 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg und Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg wurde für die Durchführung des staatlichen Glücksspiels in den Jahren 2011 bis 2017 im Stadtkreis Freiburg – unterteilt nach Stadtteilen und Jahren − eine Erlaubnis erteilt? 2. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 28. Februar 2013 eine Konzession bei der Stadt Freiburg − unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis zum 30. Juni 2013 positiv bzw. negativ beschieden? 3. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 29. Februar 2016 eine Konzession bei der Stadt Freiburg – unterteilt nach Stadtteilen − beantragt und wurden daraufhin bis 1. Juli 2017 positiv bzw. negativ beschieden? 4. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Sofortvollzug angeordnet? 5. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Widerspruch eingelegt und in wie vielen Fällen ist aktuell bereits ein gerichtliches Verfahren rechtshängig? 6. Verfügt Freiburg im Landesvergleich über überproportional viele Wettvermittlungsstellen bzw. Annahmestellen und falls ja, aus welchen Gründen? Kleine Anfrage der Abg. Gabi Rolland SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Spielhallen und Wettannahmestellen in Freiburg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2753 2 7. Wie begründet sie die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen , insbesondere im Hinblick auf die für Spielhallen geltende Abstandsregelung von 500 Metern? 27. 09. 2017 Rolland SPD B e g r ü n d u n g Mithilfe der Kleinen Anfrage soll unter anderem die Anzahl der Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Annahmestellen in Freiburg erfragt werden. Darüber hinaus soll in Erfahrung gebracht werden, welche Gründe es für die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gibt, insbesondere im Hinblick auf die nur für Spielhallen geltende Abstandsregelung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Nr. 4 1114.7/39 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministe - rium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie vielen Spielhallen nach § 40 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg, Gaststätten mit Spielgeräten (definiert nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung [GewO]), Wettvermittlungsstellen nach § 20 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg und Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg wurde für die Durchführung des staatlichen Glücksspiels in den Jahren 2011 bis 2017 im Stadtkreis Freiburg – unterteilt nach Stadtteilen und Jahren − eine Erlaubnis erteilt? Zu 1.: 1.1 Spielhallenerlaubnisse Im Jahr 2011 wurden sechs Erlaubnisse nach § 33 i GewO erteilt, davon eine Erlaubnis im Stadtteil Stühlinger, fünf Erlaubnisse in der Altstadt. Einer der Betriebe wurde zum 31. Januar 2015 wieder eingestellt. Im Jahr 2012 wurden acht Erlaubnisse nach § 33 i GewO erteilt, davon vier in der Altstadt, zwei im Stadtteil Oberau und zwei im Stadtteil Weingarten. In den Jahren 2013 bis 2016 wurden keine Erlaubnisse erteilt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 35 Spielhallenerlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt . Lediglich bei einer dieser Spielhallen handelt es sich nicht um einen Bestandsbetrieb im Sinne der Übergangsvorschrift nach § 51 Absatz 4 LGlüG. Von den 35 Erlaubnissen wurden zwei Erlaubnisse für den Stadtteil Stühlinger, 24 Erlaubnisse für die Altstadt, drei Erlaubnisse für den Stadtteil Oberau, zwei Erlaubnisse für den Stadtteil Weingarten und je eine Erlaubnis für die Stadtteile Neuburg, Brühl, Haslach und Zähringen erteilt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2753 1.2 Geeignetheitsbescheinigungen (§ 33 c Absatz 3 GewO) für Gaststätten Die Zahlen für Geeignetheitsbestätigungen liegen nur für das gesamte Stadtgebiet vor und können nicht nach Stadtteilen gegliedert ausgewertet werden. Für das Jahr 2011 wurden in der Statistik keine Zahlen erfasst, sodass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie viele Geeignetheitsbestätigungen in diesem Jahr insgesamt erteilt wurden. 1.3 Wettvermittlungsstellen Für Wettvermittlungsstellen nach § 20 LGlüG wurden in den Jahren 2011 bis 2017 keine Erlaubnisse erteilt. Die Gründe hierfür wurden bereits in der Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Boris Weirauch für Mannheim mitgeteilt (Drucksache 16/2296), auf die verwiesen wird. Für Freiburg sind die Gründe dieselben . Auf Freiburger Stadtgebiet werden derzeit 12 Wettvermittlungsstellen betrieben. Es wurde davon abgesehen, eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Stadtteil, in dem die Wettvermittlungsstelle liegt, vorzunehmen, da dies mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass seitens der Glücksspielaufsicht beim Regierungspräsidium Karlsruhe nur gegen solche Betreiber vorgegangen werden kann, die materielle Rechtsverstöße begehen. Das bloße Fehlen einer Erlaubnis reicht dagegen nicht aus, um eine Untersagungsverfügung gerichtsfest aussprechen zu können. Bezüglich der derzeit betriebenen 12 Wettvermittlungsstellen wird in einem Fall überprüft, ob eine unzulässige Wettvermittlung in einer Gaststätte stattfindet. 1.4 Annahmestellen nach § 13 Landesglücksspielgesetz In Freiburg wurden von 2011 bis 12. Oktober 2017 insgesamt 50 Erlaubnisse erteilt : (UWHLOWH *HHLJQHWKHLWVEHVWlWLJXQJHQ QDFK † F *HZ2 ± -DKU $Q]DKO 6WDQG ,QVJHVDPW Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2753 4 Aktuell werden in Freiburg 63 Annahmestellen betrieben. Eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Stadtteil, in dem die Annahmestelle liegt, wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden, sodass von einer Aufschlüsselung nach Stadtteilen abgesehen wurde. 2. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 28. Februar 2013 eine Konzession bei der Stadt Freiburg − unterteilt nach Stadtbezirken – beantragt und wurden daraufhin bis zum 30. Juni 2013 positiv bzw. negativ beschieden? Zu 2.: Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Freiburg gab bzw. gibt es keine Spielhallen mit sog. kurzem Bestandsschutz im Sinne der Frage, weshalb auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. 3. Wie viele Spielhallen hatten bis zum 29. Februar 2016 eine Konzession bei der Stadt Freiburg – unterteilt nach Stadtteilen − beantragt und wurden daraufhin bis 1. Juli 2017 positiv bzw. negativ beschieden? Zu 3.: Für 34 Spielhallen im Stadtbezirk Freiburg wurde bis 29. Februar 2016 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG beantragt; sämtliche Anträge wurden bis 1. Juli 2017 beschieden . Es wurden 34 Erlaubnisse erteilt, davon 31 unter Anwendung der Härte - fallregelung nach § 51 Abs. 5 LGlüG. Von diesen 31 Erlaubnissen wurden sechs bis zum 31. Dezember 2017 befristet, zwei bis zum 30. September 2019 und 23 bis zum 31. Dezember 2021. Bei drei Spielhallen bedurfte es keiner Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles, da es sich weder um sog. Mehrfachkonzessionen handelte noch der Mindestabstand von 500 Metern zu einer anderen Spielhalle unterschritten war. Diese drei Erlaubnisse wurden ebenfalls jeweils bis 31. Dezember 2021 befristet. 4. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Sofortvollzug angeordnet? Zu 4.: Die Stadt Freiburg hat in keinem der entschiedenen Fälle die sofortige Vollziehung angeordnet. 5. In wie vielen Fällen aus den Fragen 2 und 3 wurde bei einem negativen Bescheid Widerspruch eingelegt und in wie vielen Fällen ist aktuell bereits ein gerichtliches Verfahren rechtshängig? Zu 5.: In 30 von 34 Fällen wurde Widerspruch gegen die Befristung der Erlaubnisse eingelegt , sechs dieser Fälle liegen dem Regierungspräsidium Freiburg zur Entscheidung vor. Gerichtliche Verfahren sind noch nicht anhängig. 6. Verfügt Freiburg im Landesvergleich über überproportional viele Wettvermittlungsstellen bzw. Annahmestellen und falls ja, aus welchen Gründen? Zu 6.: 6.1 Wettvermittlungsstellen Im Vergleich zu Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim ist in Freiburg im Verhältnis zur Einwohnerzahl keine überproportionale Anzahl an Wettvermittlungsstellen zu verzeichnen. Freiburg hat im Vergleich zu Mannheim, Stuttgart und Karlsruhe die geringste Dichte an Wettvermittlungsstellen: 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2753 6.2 Annahmestellen Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg richtet die flächenmäßige Verteilung ihrer Annahmestellen ausschließlich an den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag sowie § 13 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) aus. Die Dichte des Vertriebsnetzes orientiert sich dabei vor allem an der Einwohnerzahl der entsprechenden Gemeinde. Bei der Berechnung und Verteilung sind sowohl die in § 13 Absatz 1 LGlüG festgelegte Anzahl von maximal 3.300 Annahmestellen als auch die in Absatz 2 geforderte gleichmäßige Verteilung der Annahmestellen in der Fläche zu beachten. Dabei orientiert sich das Verhältnis Annahmestellen zu Einwohner an Richtwerten, die von der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden- Württemberg in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegt wurden und sich an der Gemeindegröße orientieren. Richtwerte für städtische Gebiete sind dabei höher angesetzt als die für ländliche Gebiete. Der für Freiburg auf diese Weise errechnete Zielwert beträgt 84,9 Annahmestellen , sodass Freiburg mit den aktuell tatsächlich aktiven Annahmestellen von 63 unter dieser Obergrenze liegt. 7. Wie begründet sie die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen , insbesondere im Hinblick auf die für Spielhallen geltende Abstandsregelung von 500 Metern? Zu 7.: Anders als bei den Wettvermittlungsstellen ist die Anzahl der Spielhallen nicht zahlenmäßig limitiert. Nach § 20 Abs. 2 LGlüG ist die Zahl der Wettvermittlungsstellen in Baden-Württemberg auf höchstens 600 begrenzt und ist auf die Kon - zessionsnehmer gleichmäßig zu verteilen. Nachdem höchstens 20 Konzessionen nach § 10 a Abs. 2 GlüStV vergeben werden dürfen, bedeutet dies, dass auf jeden Konzessionsnehmer maximal 30 Wettvermittlungsstellen fallen, über die der terrestrische Vertrieb der Sportwetten des Konzessionärs erfolgen darf. Hinzu kommt, dass Glücksspiel- und Geldspielautomaten als die Glücksspiele mit dem größten Risikopotenzial bewertet werden. Terrestrische Sportwetten haben dazu im Vergleich ein deutlich geringeres Risikopotenzial (vgl. hierzu Meyer et al. „Die Einschätzung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen: Ergebnisse einer Delphi-Studie und empirischen Validierung der Beurteilungsmerkmale“, 2010). Vor diesem Hintergrund ist eine unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen gerechtfertigt. In Vertretung Jäger Staatssekretär 6WDGW (LQZRKQHU]DKO 6WDQG 4XHOOH 6WD WLVWLVFKHV /DQGHVDPW $Q]DKO :HWWYHU PLWWOXQJVVWHOOHQ =DKO GHU :HWWYHU PLWWOXQJVVWHOOHQ DXI (LQZRKQHU )UHLEXUJ 0DQQKHLP 6WXWWJDUW .DUOVUXKH