Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Drucksache 16 / 2754 20. 11. 2017 Große Anfrage der Fraktion der AfD und Antwort der Landesregierung Einschätzungen der Landesregierung zum Verbot der linksextremistischen Vereinigung „linksunten.indymedia“ G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Aufgrund welcher Erkenntnisse wurde nach ihrer Kenntnis die linksextremistische Vereinigung „linksunten.indymedia“ am 25. August 2017 verboten? 2. Welche Rolle spielt nach ihrer Auffassung die Seite „linksunten.indymedia“ für die Mobilisierung der linksextremen Szene? 3. Ist ihr bekannt, ob – und wenn ja, in welcher Form – von der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ Mitteilungen von Organisationen aus Baden- Württemberg, wie unter anderem GRÜNE JUGEND (GJ), Antifaschistische Aktion, Autonome Antifa, Antifa, SOLID Linksjugend, Revolutionäre Aktion, Rote Hilfe, Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, verbreitet wurden (bitte mit Namen auflisten)? 4. Ist ihr bekannt, mit welchen Organisationen und Parteien die verbotene Vereinigung zusammenarbeitete (bitte mit Namen auflisten)? 5. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, dass die Arbeit der linksextremistischen Vereinigung „linksunten indymedia“ von Baden-Württemberg aus organisiert und geplant wurde? 6. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, dass die Arbeit der linksextremistischen Vereinigung „linksunten.indymedia“ in öffentlich finanzierten Räumen, unter anderem im durch die Stadt Freiburg finanzierten autonomen „Kulturzentrum“ KTS Freiburg, organisiert und geplant wurde? 7. Welche öffentlich finanzierten Räume im Land Baden-Württemberg hat die linksextremistische Vereinigung „linksunten.indymedia“ nach ihrer Kenntnis genutzt? Eingegangen: 20. 11. 2017 / Ausgegeben: 05. 01. 2018 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 2 8. Welche Erkenntnisse hat sie über die beteiligten Personen und die Wege der Finanzierung der Arbeit der verbotenen linksextremistischen Vereinigung „linksunten .indymedia“? 9. Ist ihr bekannt, aus welchen Personen der Vorstand der verbotenen Vereinigung bestand? 10. Wie groß war nach ihrer Kenntnis die Zahl der Unterstützer beziehungsweise der Angehörigen der Vereinigung? 11. Inwieweit waren oder sind nach ihrer Kenntnis Mitglieder der verbotenen Vereinigung in anderen Organisationen und Parteien tätig beziehungsweise haben oder hatten Bezug dazu? 12. Wie groß ist die Zahl der Unterstützer beziehungsweise der Angehörigen der verbotenen Vereinigung, die im öffentlichen Dienst oder in durch öffentliche Zuwendungen geförderten Projekten und Einrichtungen tätig sind? 13. Aus welchen Gründen wurde nach ihrer Kenntnis bisher von einem Verbot der linksextremistischen Vereinigung „linksunten.indymedia“ abgesehen? 14. Inwieweit gibt es nach ihrer Kenntnis Versuche, die Arbeit der Vereinigung fortzuführen? 15. Welche Erkenntnisse liegen ihr über Ersatzplattformen vor? 16. Welche gefährlichen oder verbotenen Gegenstände, Substanzen, Rauschmittel, Sprengstoffe, Waffen oder Daten wurden bei den Durchsuchungen nach ihrer Kenntnis gefunden? 17. Wegen welcher Straftatbestände, insbesondere aufgrund der bei der Durchsuchung festgestellten Sachverhalte, wurden in Baden-Württemberg Ermittlungen aufgenommen? 18. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen drei Jahren in Baden-Württemberg zu Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ und wie viele davon führten zu einer Verurteilung ? 19. Werden die Ermittlungen wegen der von der verbotenen Vereinigung „linksunten .indymedia“ veröffentlichten persönlichen Daten und Adressen von Mitgliedern der AfD, so durch Publikation der über 2.000 Teilnehmer ihres Stuttgarter Parteitags 2016, mit den nun gewonnenen Erkenntnissen fortgeführt? 20. 11. 2017 Dr. Meuthen und Fraktion B e g r ü n d u n g Nach der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 25. August 2017 „Linksextremistische Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ verboten – Polizei Baden- Württemberg seit 5.30 Uhr im Einsatz“ – wurden in Baden-Württemberg in fünf Objekten Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchgeführt; unter anderem im von der Stadt Freiburg im Breisgau finanzierten sogenannten „Kulturtreff in Selbstverwaltung“ (KTS), wo sich die Mitglieder und Unterstützer der verbotenen linksextremistischen Vereinigung regelmäßig trafen. Bei den Durchsuchungen sollen unter anderem Waffen und verbotene Gegenstände gefunden worden sein. All dies wirft Fragen zum tatsächlichen Ausmaß der Situation sowie zur Struktur und zu den Verbindungen der verbotenen Vereinigung auf. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 3 A n t w o r t Schreiben des Staatsministeriums vom 19. Dezember 2017 Nr. I-1082.1: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Murawski Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 4 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Nr. 4-1082.1/182 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Aufgrund welcher Erkenntnisse wurde nach ihrer Kenntnis die linksextremistische Vereinigung „linksunten.indymedia“ am 25. August 2017 verboten? Zu 1.: Die Internetplattform „linksunten.indymedia“ wurde mit Verfügung vom 14. August 2017 nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes durch das Bundesministerium des Innern verboten. Fast täglich wurden auf „linksunten.indymedia“ strafbare Inhalte und linksextremistische Beiträge veröffentlicht. Auf der Internetseite fanden sich zum Beispiel Gewaltaufrufe gegen Polizistinnen und Polizisten und Anleitungen zum Bau von zeitverzögerten Brandsätzen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Frage I. 13. der Großen Anfrage der Fraktion der CDU, Linksextremismus in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2642 verwiesen. 2. Welche Rolle spielt nach ihrer Auffassung die Seite „linksunten.indymedia“ für die Mobilisierung der linksextremen Szene? Zu 2.: Die von Linksextremisten gegründete Internetseite „linksunten.indymedia.org“ war bis zu ihrem Verbot die einflussreichste linksextremistische Internetplattform im deutschsprachigen Raum. Insbesondere gewaltorientierte Linksextremisten nutzten diese Website, um dort strafrechtlich relevante Beiträge zu veröffentlichen, Selbstbezichtigungsschreiben zu Straftaten zu propagieren und verfassungsfeindliche Inhalte zu teilen. Der Name „linksunten“ bezieht sich nach Erkenntnissen der Landesregierung darauf , dass die Plattform ursprünglich als Ableger des Netzwerkes „Indymedia“ für linksextremistische Aktivitäten in der Region „links unten auf der Landkarte“, also in Südwestdeutschland, gedacht war. Schon kurze Zeit nach ihrer Gründung erlangte die Plattform jedoch bundesweite Bedeutung. Später wurde die Plattform auch für die Mobilisierung und Vorbereitung der linksextremistischen Szene auf den G20-Gipfel in Hamburg intensiv genutzt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Frage I. 14. der Großen Anfrage der Fraktion der CDU, Linksextremismus in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2642 sowie die Stellungnahme zu Frage 2 des Antrags der Abgeordneten Thomas Axel Palka u. a. AfD, Linksextreme Internetseiten, Landtagsdrucksache 16/1845 verwiesen. 3. Ist ihr bekannt, ob – und wenn ja, in welcher Form – von der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ Mitteilungen von Organisationen aus Baden- Württemberg, wie unter anderem GRÜNE JUGEND (GJ), Antifaschistische Aktion , Autonome Antifa, Antifa, SOLID Linksjugend, Revolutionäre Aktion, Rote Hilfe, Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, verbreitet wurden (bitte mit Namen auflisten)? Zu 3.: Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) beobachteten linksextremistischen, gewaltorientierten Gruppierungen in der Vergangenheit Inhalte auf „linksunten.indymedia“ veröffentlicht hat. So liegen dem LfV zu verschiedenen, auch nicht-linksextremistischen , Organisationen Erkenntnisse vor, dass mehrfach eine Verbreitung von Mitteilungen über das sogenannte „Open-Posting“ Verfahren von „linksunten.indymedia “ stattgefunden hat. Bei diesem Verfahren können eigenständig, barriere- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 5 frei und insbesondere ohne vorherige Registrierung Inhalte in Form von Berichten, Terminhinweisen, Aufrufen und Kommentaren hochgeladen werden. Mit Blick auf die Vielzahl der in Baden-Württemberg aktiven Organisationen sowie die hohe personelle und organisatorische Fluktuation linksextremistischer Personenzusammenschlüsse , insbesondere im gewaltorientierten Spektrum, kann eine weitergehende, belastbare Feststellung nicht getroffen werden. 4. Ist ihr bekannt, mit welchen Organisationen und Parteien die verbotene Vereinigung zusammenarbeitete (bitte mit Namen auflisten)? Zu 4.: Die verbotene Vereinigung bzw. die sie maßgeblich prägenden Mitglieder haben punktuelle Kontakte in das autonome/anarchistische Spektrum im Land. Bei den vom Vereinsverbot betroffenen Betreiberpersonen handelt es sich um Aktivisten der „Autonomen Antifa Freiburg“ (AAFR). Die AAFR wiederum hat innerhalb Baden-Württembergs Kontakte zur „Freien Arbeiter*innen Union (FAU) Freiburg “. Diese Kontakte ergeben sich aus dem Umstand, dass beide Organisationen Räumlichkeiten und Infrastruktur im Freiburger Autonomen Zentrum „Kulturtreff in Selbstverwaltung“ (KTS) nutzen. So fanden Treffen von „linksunten.indymedia “ wiederholt in den Räumen des KTS statt, die wiederum dem Förderverein Subkultur e. V. zur Verfügung stehen. Zudem rief die linksextremistische „Rote Hilfe e. V.“ öffentlich zu Spenden für die vom Vereinsverbot betroffenen Personen auf. 5. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, dass die Arbeit der linksextremistischen Vereinigung „linksunten indymedia“ von Baden-Württemberg aus organisiert und geplant wurde? 6. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, dass die Arbeit der linksextremistischen Vereinigung „linksunten.indymedia“ in öffentlich finanzierten Räumen, unter anderem im durch die Stadt Freiburg finanzierten autonomen „Kulturzentrum“ KTS Freiburg, organisiert und geplant wurde? 7. Welche öffentlich finanzierten Räume im Land Baden-Württemberg hat die linksextremistische Vereinigung „linksunten.indymedia“ nach ihrer Kenntnis genutzt? Zu 5. bis 7.: Das logistische und personelle Zentrum des verbotenen Vereins lag im Südwesten Deutschlands. Die Räumlichkeiten des KTS wurden nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auch für Zwecke von „linksunten.indymedia“ genutzt. So haben in den vergangenen Jahren mehrfach Treffen der „linksunten.indymedia“- Betreiber unter Beteiligung baden-württembergischer gewaltorientierter Linksextremisten im KTS stattgefunden. Das Gebäude des KTS in Freiburg steht im Eigentum der Deutschen Bahn AG, die es an die Stadt Freiburg vermietet hat. Die Stadt Freiburg wiederum überlässt dem Förderverein Subkultur e.V. nach eigenen Angaben einen Teil der Räume unentgeltlich . Die Zahlung der Miete an die Deutsche Bahn AG übernimmt die Stadt Freiburg direkt. Der Förderverein Subkultur e.V. erhält von der Stadt Freiburg nach eigenen Angaben weder eine institutionelle Förderung noch Projektfördermittel. Der Stadt Freiburg als Vermieterin liegt nach eigenen Angaben keine Aufstellung über alle Nutzergruppen vor. In welchem Umfang und auf welche Weise die Internetplattform „linksunten.indymedia“ die durch den Förderverein angemieteten Räumlichkeiten genutzt hat, ist der Stadtverwaltung Freiburg nach eigenen Angaben nicht bekannt gewesen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Frage 4 dieser Anfrage sowie die Stellungnahme zu Frage I. 15. der Großen Anfrage der Fraktion der CDU, Linksextremismus in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2642 verwiesen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 6 8. Welche Erkenntnisse hat sie über die beteiligten Personen und die Wege der Finanzierung der Arbeit der verbotenen linksextremistischen Vereinigung „linksunten .indymedia“? Zu 8.: Das Webportal „linksunten.indymedia“ wurde durch ein Team betrieben, das mit weiteren Personen zusammengearbeitet hat. Der beteiligte Personenkreis hat im Rahmen der Internetplattform unterschiedliche Funktionen wahrgenommen, z. B. als „Administrator“, „Moderator“ oder „Techniker“, die nach verbindlichen Regeln ausgeübt wurden. Von den Durchsuchungsmaßnahmen am 25. August 2017 waren fünf Personen betroffen, die dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen sind. Nach bisherigen Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden hat sich die Internetplattform „linksunten.indymedia“ angesichts der guten bundesweiten Vernetzung innerhalb der gewaltorientierten, linksextremistischen Szene vorwiegend über Spenden , teils auch in Verbindung mit Veranstaltungen, finanziert. 9. Ist ihr bekannt, aus welchen Personen der Vorstand der verbotenen Vereinigung bestand? Zu 9.: Die rechtliche Einordnung der verbotenen Vereinigung als Verein bemisst sich nach den Maßstäben des Vereinsgesetzes (VereinsG). Danach ist es im Gegensatz zum Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erforderlich, dass die Vereinigung einen Vorstand benennt. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Da es sich bei der verbotenen Vereinigung um keinen Verein im Sinne des BGB handelt, sind der Landesregierung zwar keine Vorstände, dafür aber die die verbotene Vereinigung maßgeblich prägenden Personen bekannt. 10. Wie groß war nach ihrer Kenntnis die Zahl der Unterstützer beziehungsweise der Angehörigen der Vereinigung? Zu 10.: Die in der Fragestellung verwendeten Begriffe sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftig. Als Angehörige werden die Mitglieder der verbotenen Vereinigung verstanden, derer der Landesregierung fünf bekannt sind. Unter den Begriff des „Unterstützers“ werden in Anlehnung an die Auslegung der §§ 129 Abs. 1 Satz 1, 129 a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) die Personen gefasst, die den Fortbestand der verbotenen Vereinigung oder die Verwirklichung der Ziele der verbotenen Vereinigung gefördert haben. Dazu zählt jedes Tätigwerden und zwar auch das eines Nichtmitglieds, das u. a. die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt sowie ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Gemessen an den dargestellten Maßstäben liegen der Landesregierung über die in der Stellungnahme zu Frage 17 dieser Anfrage aufgeführten Ermittlungsverfahren hinaus konkretisierungsbedürftige Hinweise auf weitere Unterstützer vor, die aufgrund der laufenden Auswertungen der Asservate Gegenstand weiterer sicherheitsbehördlicher Prüfung sind. 11. Inwieweit waren oder sind nach ihrer Kenntnis Mitglieder der verbotenen Vereinigung in anderen Organisationen und Parteien tätig beziehungsweise haben oder hatten Bezug dazu? Zu 11.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 7 12. Wie groß ist die Zahl der Unterstützer beziehungsweise der Angehörigen der verbotenen Vereinigung, die im öffentlichen Dienst oder in durch öffentliche Zuwendungen geförderten Projekten und Einrichtungen tätig sind? Zu 12.: Die in der Fragestellung verwendeten Begriffe sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftig. Dem Begriff des „Tätigwerdens“ wird ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber oder der Status als Beamter zugrunde gelegt. Zu den Begriffen „Unterstützer“ bzw. „Angehöriger“ wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Nach diesen Maßstäben sind dem Innenministerium zwei Personen bekannt, die für einen öffentlichen Arbeitgeber tätig sind. 13. Aus welchen Gründen wurde nach ihrer Kenntnis bisher von einem Verbot der linksextremistischen Vereinigung „linksunten.indymedia“ abgesehen? Zu 13.: Die Antwort auf diese Frage entzieht sich als Teil der internen Willensbildung des Bundesministeriums des Innern als der zuständigen Verbotsbehörde der Kenntnis der Landesregierung. 14. Inwieweit gibt es nach ihrer Kenntnis Versuche, die Arbeit der Vereinigung fortzuführen? 15. Welche Erkenntnisse liegen ihr über Ersatzplattformen vor? Zu 14. und 15.: Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines verbotenen Vereins fortführen (Ersatzorganisation ) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen. Eine Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle des verbotenen Vereins dessen Ziele ganz oder teilweise, örtlich oder überregional sowie offen oder verschleiert weiterverfolgt. Die Zuständigkeit der Verbotsbehörde richtet sich danach, ob sich die Ersatzorganisation auf das Gebiet eines Landes beschränkt oder länderübergreifend agiert. Im ersten Fall ist das betroffene Land zuständig, im zweiten der Bund. Seit dem Vereinsverbot gegen „linksunten.indymedia“ am 25. August 2017 ist das Internetportal „offline“. Auch wenn den Sicherheitsbehörden Baden-Württembergs keine belastbaren Erkenntnisse für Aktivitäten von Ersatzorganisationen im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegen, ist gleichwohl seit dem Verbot von „linksunten .indymedia“ erkennbar, dass die gewaltorientierte, linksextremistische Szene auf andere Internetseiten ausweicht. So wurde beispielsweise am 12. November 2017 auf der Homepage der AAFR unter Verweis auf das „linksunten.indymedia“- Verbot eine Verlinkung auf eine offensichtlich neue Homepage eingestellt, der u. a. die Anleitung zur Herstellung von „Molotow-Cocktails“ entnommen werden kann. 16. Welche gefährlichen oder verbotenen Gegenstände, Substanzen, Rauschmittel, Sprengstoffe, Waffen oder Daten wurden bei den Durchsuchungen nach ihrer Kenntnis gefunden? Zu 16.: Bei den Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen des Verbotsverfahrens wurden verschiedene Schlagstöcke, Pyrotechnik, ein Elektroschocker, eine Zwille, mehrere Schleudern und Messer sowie ca. 200 Datenträger (ca. 40 Terrabyte) aufgefunden . Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2754 8 17. Wegen welcher Straftatbestände, insbesondere aufgrund der bei der Durchsuchung festgestellten Sachverhalte, wurden in Baden-Württemberg Ermittlungen aufgenommen? Zu 17.: Nach dem Verbot des Vereins „linksunten.indymedia“ durch das Bundesministerium des Innern wurden bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Strafgesetzbuch (StGB) und wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 VereinsG anhängig. Die Auswertung der Asservate sowie die damit einhergehende Prüfung zur Einleitung möglicher weiterer Ermittlungsverfahren, insbesondere auch wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, dauern an. 18. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen drei Jahren in Baden-Württemberg zu Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ und wie viele davon führten zu einer Verurteilung ? Zu 18.: Eine automatisierte Recherche in staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern zu Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Die badenwürttembergischen Staatsanwaltschaften haben mitgeteilt, dass dort in den vergangenen drei Jahren 16 Ermittlungsverfahren anhängig waren, die allesamt eingestellt wurden, da eine Ermittlung des Täters nicht möglich war. Zwei weitere Verfahren sind noch anhängig. 19. Werden die Ermittlungen wegen der von der verbotenen Vereinigung „linksunten .indymedia“ veröffentlichten persönlichen Daten und Adressen von Mitgliedern der AfD, so durch Publikation der über 2.000 Teilnehmer ihres Stuttgarter Parteitags 2016, mit den nun gewonnenen Erkenntnissen fortgeführt? Zu 19.: Die Ermittlungen im Verfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen der Ausspähung und Veröffentlichung von Daten von Mitgliedern der AfD im Zusammenhang mit dem Bundesparteitag 2016 in Stuttgart dauern an. Etwaige Erkenntnisse aus dem Verbotsverfahren „linksunten.indymedia“ ergaben sich bislang nicht. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration