Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2758 28. 09. 2017 1Eingegangen: 28. 09. 2017 / Ausgegeben: 13. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ an der Realschule in Neckartenzlingen (möglicherweise neben dem Lehrerzimmer) ausgelegt wurde? 2. Trifft es zu, dass weitere sehr kritische PETA-Flyer in dieser Schule ausgelegt wurden? 3. Sind ihr weitere Schulen bekannt, an denen der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ oder andere kritische PETA-Flyer ausgelegt wurden? 4. Wie bewertet sie das Auslegen solcher Werbematerialien an öffentlichen Schulen , insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 21. September 2002 über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen? 5. In welcher Form wurde das Auslegen der Flyer an der Realschule in Neckartenzlingen oder an anderen Schulen von der Schulverwaltung oder von anderen Verantwortlichen genehmigt? 28. 09. 2017 Glück FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2758 2 B e g r ü n d u n g In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 21. September 2012 über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen heißt es unter Punkt 1: „Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verbietet demnach, dass in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen betrieben, Waren vertrieben oder Sammlungen , Wettbewerbe und Erhebungen durchgeführt werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.“. Der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ ist aus Sicht des Fragestellers einseitig politisch gegen die Jagd gerichtet und demnach nicht geeignet zur Auslegung an öffentlichen Schulen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Nr. 31-921/24/1 beantwortet das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ an der Realschule in Neckartenzlingen (möglicherweise neben dem Lehrerzimmer) ausgelegt wurde? 2. Trifft es zu, dass weitere sehr kritische PETA-Flyer in dieser Schule ausgelegt wurden? Grundsätzlich wird an der Realschule Neckartenzlingen ein Flyer erst ausgelegt, nachdem er von der Schulleitung geprüft wurde und die Schulleitung das Aus - legen genehmigt. Sind Flyer ohne Genehmigung ausgelegt worden, werden sie sofort entsorgt. Der Schulleitung vor Ort ist nicht bekannt, dass der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ im Schulhaus ausgelegt wurde. Auch im Lehrerkollegium besteht keine Kenntnis von den Flyern. Bei einem Rundgang durch das Schulgebäude war der genannte Flyer für die Schulleitung nicht auffindbar. 3. Sind ihr weitere Schulen bekannt, an denen der PETA-Flyer „Jagd – Gefahr für Mensch und Tier“ oder andere kritische PETA-Flyer ausgelegt wurden? Dem Kultusministerium sind keine Schulen bekannt, an denen der konkret benannte oder sonstige Flyer der Organisation PETA ausgelegt worden sind. Allerdings ist das Kultusministerium jüngst in zwei Schreiben von privatrecht - lich organisierten Verbänden auf „PETA-Kids Unterrichtsmaterial“ von „PETA Deutschland e. V.“ hingewiesen worden. Die Verfasser der Schreiben haben dringenden Handlungsbedarf gesehen, die Verteilung dieser Materialien an Schulen zu untersagen. Das Kultusministerium hat in seiner Antwort auf die Schreiben mitgeteilt, dass es nicht verbotenen Vereinen, privatwirtschaftlichen Unternehmen oder politischen Organisationen möglich ist, Unterrichts- oder Informationsmaterial an Schulen zu senden. Es wurde jedoch unter Benennung der maßgeb - lichen Merkmale der unter Frage 4. genannten Verwaltungsvorschrift darauf hingewiesen , dass in jedem Einzelfall darauf zu achten ist, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingehalten wird. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2758 4. Wie bewertet sie das Auslegen solcher Werbematerialien an öffentlichen Schulen , insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 21. September 2002 über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen? Zu Werbung, Wettbewerben und Erhebungen in Schulen hat das Kultusministe - rium in einer gleichnamigen Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2002 Regelungen getroffen. Unter Hinweis auf den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag wird dort bestimmt, dass in den Schulen Werbung für wirtschaft - liche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen nicht betrieben werden darf, soweit dies nach der Verwaltungsvorschrift nicht ausnahmsweise zu - lässig ist. Zur Verteilung von Flugblättern im Schulgebäude ist in der Verwaltungsvorschrift keine gesonderte Bestimmung aufgenommen worden. Für entsprechende Einzelentscheidungen verbleibt es mithin bei der Zuständigkeit der Schulleitung. Diese hat unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, also insbesondere der Ziele des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags, über eine etwaige Anfrage zur Auslage von Materialien im Schulhaus zu entscheiden . Als der Entscheidung maßgeblich zugrunde zu legende Gesichtspunkte können je nach Fallkonstellation unter anderem das Alter der Schülerinnen und der Schüler, der inhaltliche Charakter der Broschüre oder Entscheidungen der Schulleitung in vergleichbaren Fällen sein. Eine abstrakte Bewertung entsprechender Broschüren über die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien hinaus ist dem Kultusministerium nicht möglich. Eine Auslage von Flugblättern und dergleichen wird allerdings in solchen Fällen regelmäßig unzulässig sein, in denen einseitig und undifferenziert für oder wider eine bestimmte Auffassung argumentiert wird und damit die Achtung der Überzeugung anderer, wie sie das Schulgesetz für Baden-Württemberg als Auftrag der Schule mitumfasst, vermissen lässt. 5. In welcher Form wurde das Auslegen der Flyer an der Realschule in Neckartenzlingen oder an anderen Schulen von der Schulverwaltung oder von anderen Verantwortlichen genehmigt? Zum Auslegen von Flyern an der Realschule Neckartenzlingen wird auf die Antwort zu den Fragen 1. und 2. verwiesen. Darüber hinaus geht das Kultusministe - rium davon aus, dass sämtliche Schulen in Baden-Württemberg die Vorgaben der unter Frage 4. genannten Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit Werbung an Schulen beachten. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport