Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2804 11. 10. 2017 1Eingegangen: 11. 10. 2017 / Ausgegeben: 20. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Frauen und Männer sind derzeit als Personenschützerinnen und Personenschützer beim Land beschäftigt? 2. Kann sie bestätigen, dass der Dienst der Personenschützerinnen und -schützer von den Zeiten her oft ungeregelt ist, dass sich Dienstzeiten in Lage und Dauer noch am selben Tag ändern können und dadurch eine Beanspruchung besteht, welche zumindest derjenigen von Beschäftigten in Schicht- und Wechselschichtdiensten entspricht? 3. Welche Zulagen erhalten Beamte und Angestellte des Landes beispielsweise bei der Polizei und Justiz für ihre Arbeit im Schicht- und Wechselschichtdienst sowie in Tätigkeiten mit starker psychischer Beanspruchung und welche Zu - lagen erhalten Personenschützerinnen und -schützer für ihre unregelmäßigen Dienstzeiten? 4. Wie sieht der Bedarf an ggf. spezieller Dienstbekleidung für Personenschützerinnen und -schützer aus unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie verdeckt Waffen und entsprechende Schutzausrüstung tragen? 5. Sieht sie vor, Personenschützerinnen und -schützer im Bereich der (Erschwernis -)Zulagen so zu berücksichtigen, dass sowohl die erschwerten Dienstbedingungen als auch die erhöhten Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung angemessen berücksichtigt werden? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Erschwernisausgleich für Personenschützer Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2804 2 6. Trifft es zu, dass Versicherungsgesellschaften Angehörige des Personenschut - zes in ähnliche Risikogruppen wie z. B. Angehörige von SEK und MEK ein - stufen und es in der Folge zu höheren Versicherungsprämien z. B. in den Bereichen Dienstunfähigkeitsversicherung und Risiko-Lebensversicherung kommt bzw. im schlimmsten Fall überhaupt keine Absicherung erfolgen kann und wie sehen diese Unterschiede beispielsweise bei einem/einer 50-jährigen Beamten/ Beamtin konkret pro Monat aus? 11. 10. 2017 Dr. Rösler GRÜNE B e g r ü n d u n g Polizistinnen und Polizisten und damit auch Personenschützerinnen und Personenschützer leisten in unserer Gesellschaft eine zunehmend wichtigere Arbeit unter leider teils deutlich erschwerten Umständen. Angemessene Erschwerniszulagen beispielsweise für die Spezialeinsatzkommandos und Mobile Einsatzkommandos (SEK und MEK) genauso wie für Personenschützer sind daher ausdrücklich zu begrüßen und auch im Ländervergleich durchaus üblich (vgl. Drucksache 16/5531 im Landtag von Rheinland-Pfalz). Personenschützerinnen und Personenschützer unterliegen in besonderem Maße ungeregelten Dienstzeiten, deutlich ungeregelter als Vollzugsbeamtinnen und -beamte im Schicht- und Wechselschichtdienst. Die Dienstplanung richtet sich ausschließlich nach den Anforderungen durch die jeweilige Schutzperson und unterliegt in der Regel kurzfristigen Änderungen in zeitlicher und oftmals auch örtlicher Hinsicht. Dies lässt eine verlässliche Dienstplanung im Unterschied zu Dienstzeitmodellen bei der Polizei oder in der Sicherheitsgruppe der Justiz nicht zu. Eine derartige Dienstleistung ist nur unter erheblicher Zurückstellung privater Belange und somit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich. Häufig liegen die Dienstzeiten bei über 12 Stunden am Stück. Personenschützer erhalten aber derzeit keine Erschwerniszulage. Das jährliche Kleidergeld für operativ tätige Polizeiangehörige wurde zuletzt von 150 Euro auf 260 Euro monatlich erhöht – die Aufwandsentschädigung für Personenschützer beträgt derzeit pro Monat lediglich 40 Euro. Dies obwohl Personenschützer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit ebenfalls spezielle und vor allem dem Anlass entsprechend höherwertige Kleidung benötigen. Aufgrund der verdeckten und ständigen Trageweise von Dienstwaffen und persönlicher Schutzausstattung ist ein schnellerer Verschleiß als gewöhnlich die Folge . Zudem muss zumindest die Oberbekleidung in der Regel in einer größeren Ausführung als die Privatkleidung gekauft werden, sodass ein Tragen in der Freizeit nur bedingt möglich ist. Bei Versicherungen sind Personenschützerinnen und -schützer offensichtlich analog zu Angehörigen von Spezialeinheiten ebenfalls schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen in anderen Organisationsbereichen der Polizei. Dem Fragesteller erscheint es als angemessen, die Personenschützerinnen und Per - sonenschützer des Landes angemessen und vergleichbar zu Polizistinnen und Polizisten zu besolden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2804 A n t w o r t Mit Schreiben vom 3. November 2017 Nr. 3-0321/256 beantwortet das Ministe - rium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Frauen und Männer sind derzeit als Personenschützerinnen und Personenschützer beim Land beschäftigt? Zu 1.: Derzeit werden rund 50 Polizeibeamtinnen und -beamte des Landes für Aufgaben des Personenschutzes verwendet. 2. Kann sie bestätigen, dass der Dienst der Personenschützerinnen und -schützer von den Zeiten her oft ungeregelt ist, dass sich Dienstzeiten in Lage und Dauer noch am selben Tag ändern können und dadurch eine Beanspruchung besteht, welche zumindest derjenigen von Beschäftigten in Schicht- und Wechselschichtdiensten entspricht? Zu 2.: Der Dienst der im Personenschutz eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten wird maßgeblich durch den Tagesablauf der jeweiligen Schutzperson bestimmt. Ausgehend hiervon sind spezifische Belastungen, insbesondere bedingt durch kurzfristige Änderungen in der Tagesplanung sowie Dienste auch bis in die späten Abendstunden hinein nicht ungewöhnlich. Wechselschichtdienst ist in § 17 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden -Württemberg (EZulVOBW) definiert als ein Dienst, bei dem Beamtinnen oder Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wech - selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens jeweils 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht sowie in den anderen Schichten leisten. Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne dass die vorgenannten weitergehenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 17 Absatz 2 EZulVOBW). Eine vergleichende Bewertung hinsichtlich der Intensität der Belastung ist aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht möglich. 3. Welche Zulagen erhalten Beamte und Angestellte des Landes beispielsweise bei der Polizei und Justiz für ihre Arbeit im Schicht- und Wechselschichtdienst sowie in Tätigkeiten mit starker psychischer Beanspruchung und welche Zulagen erhalten Personenschützerinnen und -schützer für ihre unregelmäßigen Dienstzeiten? Zu 3.: Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzug erhalten die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach § 48 des Landesbesoldungsgesetzes Baden- Württemberg (LBesGBW) in Höhe von monatlich 132,69 Euro (nach einer Dienst - zeit von zwei Jahren). Daneben werden zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen weitere Zulagen gewährt. Dies sind im Polizeivollzug regelmäßig die Zu - lage für lageorientierten Dienst (§§ 4, 6 EZulVOBW) und die Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 17 EZulVOBW). Wenn besondere Einsatzlagen vorliegen, die deutlich über die typischen Belastungen des vollzugspoli - zeilichen Dienstes hinausgehen, wird die Zulage für besondere Einsätze (§ 19 EZulVOBW) gewährt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2804 4 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug erhalten die Zulage für Beamte bei Jus tizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nach § 50 LBesGBW in Höhe von monatlich 132,69 Euro (nach einer Dienstzeit von zwei Jahren). Beamte des Justizwachtmeisterdienstes in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten eine Zulage nach § 51 LBesGBW. Daneben werden zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen weitere Zulagen gewährt. Dies sind im Justizvollzug regelmäßig die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§§ 4, 5 EZulVOBW) oder die Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 17 EZulVOBW). Bei einer Tätigkeit in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung wird eine Zulage nach § 21 EZulVOBW gewährt. Daneben bestehen verschiedene weitere bereichsspezifische Regelungen über die Gewährung von Zulagen, z. B. über eine Zulage beim Umgang mit bestimmten Kranken nach § 18 EZulVOBW. Für Beschäftigte des Landes richtet sich die Gewährung von Zulagen als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit grundsätzlich nach § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hierdurch können Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie Rufbereitschaft anfallen. Zudem besteht bei ständiger Wechselschichtarbeit ein Anspruch auf eine Zulage i. H. v. 105 Euro monatlich und bei ständiger Schichtarbeit auf eine Zulage i. H. v. 40 Euro monatlich. Bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit erhalten Beschäftigte eine Zulage i. H. v. 0,63 Euro bzw. i. H. v. 0,24 Euro pro Stunde. Mit § 22 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) besteht für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst zudem eine differenzierte Regelung über die Gewährung von Zusatzurlaub. Zusatzurlaub erhalten außerdem Beamtinnen und Beamte, die bei den Zentren für Psychiatrie überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen (§ 23 Absatz 3 AzUVO). Für Tarifbeschäftigte, die Schichtarbeit leisten, ergibt sich ein differenzierter Anspruch auf Zusatzurlaub aus § 27 Absatz 2 und 3 TV-L. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern oder in Abschiebehafteinrichtungen tätig sind, erhalten entsprechend § 19 a TV-L eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie entsprechende Beamte zum Ausgleich der besonderen Anforderungen in diesem Bereich. Polizeibeamtinnen und -beamte, die für Aufgaben des Personenschutzes ver - wendet werden, erhalten die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Auf - gaben nach § 48 LBesGBW sowie die Zulage für lageorientierten Dienst (§§ 4, 6 EZulVOBW). 4. Wie sieht der Bedarf an ggf. spezieller Dienstbekleidung für Personenschützerinnen und -schützer aus unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie verdeckt Waffen und entsprechende Schutzausrüstung tragen? Zu 4.: Polizeibeamtinnen und -beamte, die für Aufgaben des Personenschutzes verwendet werden, versehen ihren Dienst in Zivilkleidung. Ein finanzieller Aufwand, der über denjenigen hinausgeht, den auch andere Beamtinnen und Beamte für ihre im Dienst getragene (Zivil-)Kleidung ohne Aufwandsentschädigung aus den regu - lären Dienstbezügen zu tragen haben, entsteht für Polizeibeamtinnen und -beamte im Personenschutz durch die Notwendigkeit zur Beschaffung repräsentativer und hochwertiger Kleidung, im Erscheinungsbild jeweils angepasst an die zu schützende Person einerseits sowie andererseits an die mit dieser wahrzunehmenden, gegebenenfalls repräsentativen Termine. Diese Kleidung wird nicht durch den Dienstherrn zur Verfügung gestellt, sondern von den Betroffenen privat beschafft. Die private Nutzbarkeit der Kleidung ist hierbei teilweise stark eingeschränkt gegeben , weil aufgrund der unter der Kleidung zu tragenden Ausrüstung (insb. Waffe , Funkgerät) Anzugjacken und Hemden größer als eigentlich passend beschafft werden müssen. Beim Anzug ist zusätzlich noch ein erhöhter Verschleiß zu be - rücksichtigen, da die Jacketts im Auto und auch sonst beim Sitzen (wegen der darunter getragenen Ausrüstungsgegenstände) nicht ausgezogen werden können 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2804 und in der Folge in dem Bereich, in dem die Waffe getragen wird, vergleichsweise schnell durchgescheuert sind. 5. Sieht sie vor, Personenschützerinnen und -schützer im Bereich der (Erschwernis -)Zulagen so zu berücksichtigen, dass sowohl die erschwerten Dienstbedingungen als auch die erhöhten Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung angemessen berücksichtigt werden? Zu 5.: Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über die Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung (Aufwandsentschädigung) an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Personenschutz (VwVBKlPSErstattPol) vom 17. März 2017 (GABl. S. 218) erhalten Polizeibeamtinnen und -beamte, die für mehr als zwei Monate im Personenschutz verwendet werden, zur Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung auf der Grundlage von § 19 Absatz 1 LBesGBW eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro. Dies stellt einen angemessenen Aufwendungsersatz dar. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, Beamtinnen und Beamten, die für Auf - gaben des Personenschutzes verwendet werden, als Ausgleich für Erschwernisse bei der Dienstausübung künftig eine monatliche Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung zu gewähren. 6. Trifft es zu, dass Versicherungsgesellschaften Angehörige des Personenschut - zes in ähnliche Risikogruppen wie z. B. Angehörige von SEK und MEK einstufen und es in der Folge zu höheren Versicherungsprämien z. B. in den Bereichen Dienstunfähigkeitsversicherung und Risiko-Lebensversicherung kommt bzw. im schlimmsten Fall überhaupt keine Absicherung erfolgen kann und wie sehen diese Unterschiede beispielsweise bei einem/einer 50-jährigen Beamten/ Beamtin konkret pro Monat aus? Zu 6.: Es trifft zu, dass Angehörige des Personenschutzes bei Versicherungen mit Blick auf ihre Verwendung zum Teil schlechtere Konditionen erhalten als andere Beamtinnen und Beamte. Nähere Informationen hierzu liegen nicht vor. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor