Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2827 17. 10. 2017 1Eingegangen: 17. 10. 2017 / Ausgegeben: 24. 11. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie die Erkenntnis, dass die Vergehen, die während Waffenkontrollen festgestellt werden, in den Landkreisen unterschiedlich geahndet werden? 2. Falls sie die Erkenntnisse besitzt, dass die Vergehen, die während den Waffenkontrollen festgestellt werden, in den Landkreisen unterschiedlich geahndet werden, um welche handelt es sich (mit Verweis auf das Vergehen und die Diskrepanz der Landkreise hinsichtlich der Sanktionen)? 3. Gibt es hinsichtlich der Ahndung dieser Vergehen landeseinheitliche Vorgaben durch die Landesregierung? 4. Wenn es keine landeseinheitlichen Vorgaben durch die Landesregierung gibt, sind diese geplant? 16. 10. 2017 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Nach den Erkenntnissen des Fragestellers fallen die Ahndungen für Verstöße, die während Waffenkontrollen festgestellt werden, in den Landkreisen unterschiedlich aus. Der Fragesteller geht davon aus, dass gleiche Verstöße (wie zum Beispiel die offene Lagerung von Munition) unterschiedliche Konsequenzen haben. Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Waffenkontrollen in den Landkreisen Baden-Württembergs Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2827 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. November 2017 Nr. 4-1115.0/410 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat sie die Erkenntnis, dass die Vergehen, die während Waffenkontrollen festgestellt werden, in den Landkreisen unterschiedlich geahndet werden? 2. Falls sie die Erkenntnisse besitzt, dass die Vergehen, die während den Waffenkontrollen festgestellt werden, in den Landkreisen unterschiedlich geahndet werden, um welche handelt es sich (mit Verweis auf das Vergehen und die Diskrepanz der Landkreise hinsichtlich der Sanktionen)? Zu 1. und 2.: Nach § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Zutritt zu den Räumen zu gestatten , in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Falls bei einer Kontrolle ein Verstoß gegen das WaffG festgestellt wird und es sich um eine Straftat (Verbrechen oder Vergehen) nach den §§ 51, 52 WaffG handelt, wird dies von den Strafverfolgungsbehörden und nicht von den Waffenbehörden verfolgt. Dem Innenministerium liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Waffenbehörden bei Verstößen gegen das WaffG, die beispielsweise im Rahmen von Aufbewahrungskontrollen festgestellt werden, unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich verfahren. Insbesondere im Hinblick auf die sog. Zuverlässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Verhaltensprognose für die Zukunft handelt, welche an das Verhalten des Waffenbesitzers in der Vergangenheit anknüpft. Daher kann kein Fall pauschal beurteilt werden, vielmehr müssen dabei auch weitere Aspekte des Einzelfalls betrachtet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann im Einzelfall bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten die Feststellung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. 3. Gibt es hinsichtlich der Ahndung dieser Vergehen landeseinheitliche Vorgaben durch die Landesregierung? 4. Wenn es keine landeseinheitlichen Vorgaben durch die Landesregierung gibt, sind diese geplant? Zu 3. und 4.: Zur Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG existieren abschließende, bundesrechtliche Regelungen. Das Waffenrecht enthält zudem ausführliche Regelungen, wie bei Verstößen gegen das WaffG im Hinblick auf die Zuverlässigkeitsprüfung zu verfahren ist. Angesichts der bestehenden Vorschriften sind darüber hinaus keine Vorgaben auf Landesebene erforderlich. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration