Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2855 08. 11. 2017 1Eingegangen: 08. 11. 2017 / Ausgegeben: 20. 12. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es landesweit einheitliche Gebühren für die durch die Ausländerbehörden der Kommunen und Landkreise erbrachten Leistungen? 2. Falls in den Ausländerbehörden von Städten, Kommunen und Landkreisen in Baden-Württemberg unterschiedliche Preise gelten sollten − wo ist es am güns - tigsten, wo am teuersten? 3. Ist der Antragsteller frei in der Auswahl der für ihn günstigeren Ausländerbehörde ? 4. Welche Gebühren werden für die Erteilung von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) erhoben? 5. Werden diese Gebühren im Voraus oder erst bei Aushändigung des eAT erhoben ? 6. Gibt es für bestimmte Personengruppen Gebührenbefreiungen und/oder -ermäßigungen für den Aufenthaltstitel bzw. die Verlängerung oder Ersatzausstellung bei Verlust? 7. Ist es richtig, dass Personen, die in Deutschland international schutzberechtigt sind, Resettlement-Flüchtlinge und Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, von vielen aufenthaltsrecht - lichen Gebühren befreit sind? 8. Ist eine Ungleichbehandlung zu anderen sich im Land aufhaltenden Ausländern , die nicht unter die in Frage 7 genannten Personengruppen fallen, definitiv auszuschließen? Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Gebühren bei den Ausländerbehörden im Land Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2855 2 9. Welche Gebühr muss z. B. eine sich seit fünf Jahren in Deutschland aufhaltende , seit über zwei Jahren verheiratete und geringfügig beschäftigte ausländische Person, die nicht unter die in Frage 7 genannten Personengruppen fällt, für eine eAT-Verlängerung bezahlen? 10. Wie lange ist dieser Aufenthaltstitel dann in der Regel gültig? 08. 11. 2017 Räpple AfD B e g r ü n d u n g Der Fragesteller wurde in seinem Wahlkreis darüber informiert, dass die Gebühren für eine eAT-Verlängerung nahezu mit dem gleichen Betrag (93 Euro) zu Buche schlagen, wie die Erstausstellung (100 Euro). Die Gültigkeit beträgt nur drei Jahre. Ebenfalls wurde der Fragesteller davon unterrichtet, dass diese Gebühren im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen der Kommunen und Landratsämter nicht im Voraus erhoben werden, wie bei Personalausweisen, Reisepässen und z. B. Führungszeugnissen. Auch wurde der Fragesteller unterrichtet, dass bestimmte Personengruppen den eAT ohne Zahlung einer Gebühr ausgehändigt erhalten. Auch wurde bemerkt, dass es unterschiedliche Gebührensätze für die gleiche Leistung (Verlängerung um mehr als drei Monate) eines eAT gibt. Während Kehl dafür 93 Euro erhebt, fallen in Offenburg z. B. nur 80 Euro an. A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Nr. 4-1320/105/2 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es landesweit einheitliche Gebühren für die durch die Ausländerbehörden der Kommunen und Landkreise erbrachten Leistungen? 2. Falls in den Ausländerbehörden von Städten, Kommunen und Landkreisen in Baden-Württemberg unterschiedliche Preise gelten sollten − wo ist es am güns - tigsten, wo am teuersten? Zu 1. und 2.: Nach § 69 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz und den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erhoben . Nach § 69 Abs. 3 AufenthG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen. Diese sind in den §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Die Vorschrift des § 69 AufenthG stellt eine abschließende bundesrechtliche Kos ten regelung für Amtshandlungen nach dem Aufenthaltsgesetz und den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar. Für diese Amtshandlungen ist eine Kostenerhebung nach landesrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2855 3. Ist der Antragsteller frei in der Auswahl der für ihn günstigeren Ausländerbehörde ? Zu 3.: Nach § 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZuVO) ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Im Fall einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder des Wohnsitzes gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. 4. Welche Gebühren werden für die Erteilung von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) erhoben? Zu 4.: Nach § 78 Abs. 1 AufenthG werden Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler- ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU) als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte mit einer Geltungsdauer von einem Jahr oder mit einer Geltungsdauer von über einem Jahr werden Gebühren in Höhe von 100 Euro, für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro erhoben (§ 45 AufenthV). Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte werden Gebühren in Höhe von 147 Euro, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit 124 Euro, und für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro erhoben (§ 44 AufenthV). Für die Er - teilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU werden Gebühren in Höhe von 109 Euro erhoben (§ 44 a AufenthV). Für die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen gelten andere Gebührensätze. 5. Werden diese Gebühren im Voraus oder erst bei Aushändigung des eAT erhoben ? Zu 5.: Nach §§ 69 Abs. 3 S. 2 AufenthG, 15 Bundesgebührengesetz (BGebG) kann die Behörde eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Die Ausländerbehörden entscheiden selbst, ob sie einen Vorschuss verlangen. 6. Gibt es für bestimmte Personengruppen Gebührenbefreiungen und/oder -ermäßigungen für den Aufenthaltstitel bzw. die Verlängerung oder Ersatzausstellung bei Verlust? Zu 6.: Minderjährige zahlen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Regel nur die Hälfte der Gebühr (§§ 69 Abs. 5 AufenthG, 50 AufenthV). Für Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 47 Abs. 3 AufenthV) sowie für Staatsangehörige der Schweiz (§ 52 Abs. 2 AufenthV) und Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei (§ 52 a AufenthV) gelten gesonderte Gebührenregelungen. Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffent - lichen Mitteln erhalten, sind von einigen aufenthaltsrechtlichen Gebühren befreit Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2855 4 (§ 52 Abs. 5 AufenthV). 52 AufenthV enthält weitere Ermäßigungstatbestände. Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von bestimmten aufenthaltsrecht - lichen Gebühren befreit. Sonstige Gebühren können ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 53 Abs. 1 AufenthV). Im Übrigen können Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abge - sehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist (§ 53 Abs. 2 AufenthV). 7. Ist es richtig, dass Personen, die in Deutschland international schutzberechtigt sind, Resettlement-Flüchtlinge und Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, von vielen aufenthaltsrecht - lichen Gebühren befreit sind? Zu 7.: Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 AufenthaltsG und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind von einigen aufenthaltsrechtlichen Gebühren, beispielsweise von den Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, befreit (§ 52 Abs. 3 AufenthV). Ausländer, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthaltsG erhalten, sind von einigen aufenthaltsrechtlichen Gebühren, beispielsweise von den Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis befreit (§ 52 Abs. 4 AufenthV). Sie sind hingegen nicht von den Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis befreit. 8. Ist eine Ungleichbehandlung zu anderen sich im Land aufhaltenden Ausländern , die nicht unter die in Frage 7 genannten Personengruppen fallen, definitiv auszuschließen? Zu 8.: Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes liegt nicht vor, da der Gesetzgeber ein weites rechtspolitisches Ermessen hat, in welchen Fällen und in welchem Umfang er Befreiungen ausspricht. 9. Welche Gebühr muss z. B. eine sich seit fünf Jahren in Deutschland aufhaltende , seit über zwei Jahren verheiratete und geringfügig beschäftigte ausländische Person, die nicht unter die in Frage 7 genannten Personengruppen fällt, für eine eAT-Verlängerung bezahlen? 10. Wie lange ist dieser Aufenthaltstitel dann in der Regel gültig? Zu 9. und 10.: Mit den vorhandenen Informationen kann die Frage nicht beantwortet werden. Ist der Ausländer beispielsweise mit einer Ausländerin, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland ist, verheiratet, könnte er eine Aufenthalts - erlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 Abs. 1 AufenthG besitzen. Nach Nr. 30.0.11 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wird die Aufenthaltserlaubnis i. d. R. für ein Jahr erteilt und dann i. d. R. um jeweils zwei Jahre verlängert , bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen . Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93 Euro (§ 45 Nr. 2 b AufenthG). Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration