Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2886 25. 10. 2017 1Eingegangen: 25. 10. 2017 / Ausgegeben: 04. 12. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Durch welche Ausgabenansätze will sie der Tilgungsverpflichtung gemäß § 18 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Jahre 2018 bzw. 2019 im Einzelnen nachkommen? 2. Bei welchen Haushaltstiteln werden die unter Frage 1 genannten Ausgaben - ansätze im Einzelnen erbracht? 3. Wie hoch waren die Planansätze in welcher Finanzplanung bei den unter Frage 2 genannten Haushaltstiteln im Einzelnen? 4. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2018 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 578 Millionen Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? 5. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2019 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 911 Millionen Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? 6. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2020 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 1,241 Milliarden Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? 23. 10. 2017 Hofelich SPD Kleine Anfrage des Abg. Peter Hofelich SPD und Antwort des Ministeriums für Finanzen Wie kommt die Landesregierung der Tilgungsverpflichtung im Entwurf zum Doppelhaushalt 2018/2019 nach? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2886 2 B e g r ü n d u n g Gegenüber der Öffentlichkeit hat das Finanzministerium erklärt, dass im Entwurf für den Doppelhaushalt 2018/2019 Ausgaben für den Abbau impliziter Schulden in Höhe von 1,08 Milliarden Euro in 2018 und 1,362 Milliarden Euro in 2019 vorgesehen sind. 108 bzw. 136 Millionen Euro davon seien für einen kommunalen Sanierungsfonds vorgesehen. 332 bzw. 915 Millionen Euro seien für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen vorgesehen. Mit weiteren 120 Millionen Euro für die Versorgungsfondszuführung würden ebenfalls implizite Schulden getilgt. Zu den oben genannten Summen fehlen 520 Millionen Euro in 2018 bzw. 311 Millionen Euro in 2019, die in der Pressemitteilung vom 26. September 2017 keinen bestimmten Zwecken zugeordnet wurden. Mit der Kleinen Anfrage soll geklärt werden, wo diese insgesamt 833 Millionen Euro verblieben sind. Geklärt werden soll auch, wie die Landesregierung im Haushaltsentwurf ihrer Interpretation einer „Zusätzlichkeit“ der genannten Ausgaben nachkommt. Dafür ist ein Vergleich mit der Finanzplanung erforderlich, der mit den Fragen vorgenommen werden soll. A n t w o r t Mit Schreiben vom 20. November 2017 Nr. 2-0413.0/51 beantwortet das Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Durch welche Ausgabenansätze will sie der Tilgungsverpflichtung gemäß § 18 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Jahre 2018 bzw. 2019 im Einzelnen nachkommen? 2. Bei welchen Haushaltstiteln werden die unter Frage 1 genannten Ausgaben - ansätze im Einzelnen erbracht? 3. Wie hoch waren die Planansätze in welcher Finanzplanung bei den unter Frage 2 genannten Haushaltstiteln im Einzelnen? Zu 1., 2. und 3.: Die in der Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 26. September 2017 in den wesentlichen Eckdaten aufgeführten Beträge in Höhe von rd. 1.080 Mio. Euro (2018) bzw. 1.361 Mio. Euro (2019) werden gemäß § 1 Abs. 3 der VO zu § 18 LHO in folgenden Ausgabenansätzen erbracht (Angaben in Mio. Euro, gerundet): 0D‰QDKPHQ .DS JJI 7LW =XIKUXQJ ]XU 5FNODJH IU 0D‰QDKPHQ LP 6LQQH GHV † $EV GHU 92 ]X † /+2 .DS 7LW =XVlW]OLFKH =XIKUXQJ ]XP 9HUVRUJXQJVIRQGV .DS 7LW ± =XVFKXVV IU 1(&.$535, *PE+ .DS 7LW .RPPXQDOHU 6DQLHUXQJVIRQGV .DS 7* 6XPPH 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2886 Die konkreten Maßnahmen, für die Mittel – über die bestehenden Haushaltsansätze hinaus – entnommen werden können, ergeben sich aus dem Haushaltsvermerk bei Kap. 1212 Tit. 359 05. Die Mittel aus der Tilgungsverpflichtung werden somit genutzt, um das Delta zwischen den für Sanierung und Erhalt notwendigen Mittel ansätzen und den Ansätzen der Mittelfristigen Finanzplanung – die sich in den Ausgabeermächtigungen bei den von der Entnahme begünstigten Titeln bzw. Titelgruppen im Regierungsentwurf für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 widerspiegeln – zu schließen. Beispielsweise sehen die entsprechenden Ansätze für die Sanierung und Erhaltung der Landesstraßen (Kap. 1304 Tit. 781 79) in der Mittelfristigen Finanzplanung 2016 bis 2020 sowie im Regierungsentwurf für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 jeweils 80 Mio. Euro vor. Hinzu kommen über die vorgesehene Rücklagenent - nahme jeweils 100 Mio. Euro in den Jahren 2018 und 2019 für die Sanierung und Erhaltung der Landesstraßen sowie diesbezüglicher Brücken, einschließlich Planung und Bauüberwachung (Kap. 1304 Tit. 781 79 und Kap. 1304 Tit. 534 03). 4. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2018 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 578 Millionen Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? 5. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2019 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 911 Millionen Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? 6. Auf welche einzelnen Positionen sind die in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung für 2020 bezifferten Ausgaben zur impliziten Schuldentilgung in Höhe von 1,241 Milliarden Euro in jeweils welcher Höhe verteilt? Zu 4. bis 6.: Gemäß § 31 Abs. 3 LHO soll die Landesregierung in der Mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes in den nächsten fünf Jahren unterrichten. Darüber hinaus legt die Landesregierung dem Landtag gemäß § 18 Abs. 10 LHO mit der Mifrifi einen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vor, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen gem. § 18 LHO dargelegt wird. Um die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft gem. § 31 Abs. 3 LHO berechnen zu können aber auch den Nachweis der Erfüllung nach § 18 LHO in den Jahren 2018 ff. zu erbringen, war eine Aufnahme der Tilgungsverpflichtung in der Mifrifi 2016 bis 2020 notwendig. Dabei wurde für das Jahr 2020 das Fortbestehen der aktuellen Rechtslage unterstellt. Inwiefern explizite und implizite Schulden abgebaut werden, ist im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung zu entscheiden. Die Tilgungsverpflichtung gemäß der VO zu § 18 LHO wurde auf Basis der Novembersteuerschätzung 2016 für das Jahr 2017 berechnet, in der Mifrifi 2016 bis 2020 berücksichtigt und in den Jahren 2018 bis 2020 pauschal fortgeführt. Technisch wurde dies durch entsprechende Fortführung der Mifrifi-Werte der Zuführung zur Titelgruppe des kommunalen Sanierungsfonds sowie im Übrigen durch eine entsprechende Zuführung zur Rücklage für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 der VO zu § 18 LHO berücksichtigt. Dr. Splett Staatssekretärin