Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2899 24. 10. 2017 1Eingegangen: 24. 10. 2017 / Ausgegeben: 04. 12. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Förder- oder Anreizprogramme zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen und Asylbewerbern aus der Balkanregion bestehen derzeit in Baden- Württemberg auf Kommunal-, Kreis- und Landesebene (mit Auflistung der jeweiligen Förderkriterien und -maßnahmen)? 2. Welche Kosten entstehen in welcher Höhe durchschnittlich für die öffentliche Hand im Rahmen einer Abschiebung eines Asylbegehrenden aus der Balkan - region (mit Differenzierung der Kosten für Kommune, Kreis und das Land)? 3. Wie viele Asylbewerber aus der Balkanregion befinden sich derzeit in den einzelnen Landkreisen in Baden-Württemberg? 4. Ist es richtig − gegebenenfalls auf welcher gesetzlichen Grundlage − dass es für Personen aus der Balkanregion, insbesondere, wenn sie Fördermittel in Anspruch genommen haben, ausgeschlossen ist, nach der freiwilligen Ausreise erneut dem Landkreis, welchen sie freiwillig verlassen haben, zugewiesen zu werden? 5. Ist es möglich, dass die unter Frage 4 genannten Personen, auch bei vorheriger freiwilliger Ausreise aus einem Landkreis, bei Wiedereinreise einem anderen Landkreis zugewiesen zu werden? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Jörg Meuthen AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Förderung der Rückkehr von Asylbewerbern aus der Balkanregion Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2899 2 6. Wird in Baden-Württemberg § 47 Asylgesetz (AsylG) ausnahmslos umgesetzt , wonach Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sodass sie keine Möglichkeit haben, in eine Übergangsunterkunft oder die Anschlussunterbringung überführt zu werden? 7. Wie kann sichergestellt werden, dass Personen, welche für die freiwillige Ausreise eine Prämie oder Förderung erhalten haben, nicht missbräuchlich erneut nach Deutschland einreisen und abermalig Asyl beantragen? 8. Wie viele Abschiebungen oder freiwillige Ausreisen von Asylbewerbern aus der Balkanregion konnten seit dem Jahr 2015 registriert werden? 9. Ist ihr bekannt, wie viele der in Frage 8 genannten Personen, welche freiwillig ausgereist waren, ein Förder- oder Anreizprogramm in Anspruch nahmen? 10. Wie beurteilt sie die Option der Subventionierung der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern aus der Balkanregion, etwa wie im Rems-Murr-Kreis, durch finanzielle Anreize seitens der Kommunen, der Landkreise oder des Landes? 17. 10. 2017 Dr. Meuthen AfD B e g r ü n d u n g Zur Förderung der Rückkehr von Asylbewerbern aus der Balkanregion, welche in Deutschland keine Chance auf eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, wurde im Rems-Murr-Kreis ein Projekt geschaffen, welches freiwillig Ausreisewillige finanziell unterstützen soll. Hierbei sollen pro Erwachsenen einmalig 700 Euro sowie für jedes Kind 350 Euro ausgeschüttet werden, um im Rahmen der Rückkehr entstehende Kosten, wie die Beschaffung neuer Ausweispapiere, zu unterstützen . Gleichzeitig sollen die Gelder als Starthilfe dienen. Auch der Landkreis Göppingen soll ein solches Programm durchführen. Die Länder aus der Balkan - region sind für eine Starthilfe seitens der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nicht vorgesehen. Für die Landkreise ergibt sich bei der Gegenüberstellung der einmaligen Kosten einer solchen Prämie und den zu erwartenden Kosten im Falle eines längerfristigen Aufenthalts eine Einsparung. Anhand dieser Kleinen Anfrage soll die Haltung der Landesregierung zu besagten Programmen und dieser Thematik im Ganzen eruiert werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2899 A n t w o r t Mit Schreiben vom 20. November 2017 Nr. 4-1365/78/1 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Förder- oder Anreizprogramme zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen und Asylbewerbern aus der Balkanregion bestehen derzeit in Baden- Württemberg auf Kommunal-, Kreis- und Landesebene (mit Auflistung der jeweiligen Förderkriterien und -maßnahmen)? Zu 1.: Für Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können, z. B. aus der Balkanregion, (Ausnahme Türkei) übernimmt das Bund-Länder-Förderprogramm REAG/GARP die Reisekosten für die freiwillige Rückkehr: Dies sind Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) und Benzinkosten in Höhe von 250,00 Euro pro Pkw. Eine Starthilfe erhalten sie nicht. Rückkehrwillige aus der Balkanregion erhalten auch über die Landesförderung Freiwillige Rückkehr nach der Zuwendungsrichtlinie Rückkehrförderung keine Reintegrationshilfen. Falls die Reisekosten nicht von REAG/GARP erstattet werden, können diese durch das Landesförderprogramm übernommen werden. Zusätzlich wird den Rückkehrern ein Taschengeld in Höhe von 20,00 bis 25,00 Euro gewährt, eine Familie kann höchstens 100,00 Euro in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung zwischen den Rückkehrberatungsstellen, die in einem Vernetzungstreffen (2011) getroffen wurde. Weiterhin werden die Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (Fahrten zum Konsulat, Gebühren für Pässe, Fahrten zum Flughafen) durch das Landesförderprogramm übernommen. Außerdem haben die Erstaufnahmeeinrichtungen die Möglichkeit, die Ausreise über eigene Haushaltsmittel zu fördern, falls eine Förderung über REAG/GARP nicht möglich ist. Das Reintegrationsprogramm URA fördert die nachhaltige und soziale Rückkehr in das Kosovo. URA bietet Rückkehrenden neue Perspektiven und hilft bei der nachhaltigen Reintegration in ihr Herkunftsland. URA ist ein Reintegrationsprogramm des Bundes und von derzeit neun Bundesländern. Baden-Württemberg ist eines davon. Es können vornehmlich rückgeführte Personen sowie freiwillige Rückkehrer gefördert werden. Nach den Bestimmungen der zwischen dem Bund und den beteiligten Bundesländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung dürfen Hilfeleistungen des Projektes grundsätzlich nur Personen gewährt werden, die sich mindestens sechs Monate in Deutschland aufgehalten haben und Unterstützungsleistungen zeitnah, d. h. innerhalb eines Monats, nach ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo beantragen. Die Unterstützungsmaßnahmen und ggfs. deren finanzielle Höhe richten sich jeweils nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Ein Rechtsanspruch auf Hilfs- und Unterstützungsangebote besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht. Die Unterstützungsangebote des Projektes sollen sich an der Bedürftigkeit der zu unterstützenden Rückkehrerinnen und Rück - kehrer orientieren. Die Leistungen des Projekts untergliedern sich in Soforthilfen, z. B. kostenfreie Sozialberatung/Arbeitsvermittlung, und Maßnahmen zur Re - integrationsförderung, beispielsweise Bereitstellung einer Schul-Grundausstattung. Sofern darüber hinaus eine Förderung der freiwilligen Ausreise aus Haushaltsmitteln auf Kreis- oder Kommunalebene erfolgt, wird diese nicht erfasst. 2. Welche Kosten entstehen in welcher Höhe durchschnittlich für die öffentliche Hand im Rahmen einer Abschiebung eines Asylbegehrenden aus der Balkan - region (mit Differenzierung der Kosten für Kommune, Kreis und das Land)? Zu 2.: Die Kosten einer Abschiebung eines ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbers variieren im Einzelfall. Sie sind unter anderem davon abhängig, in welchen Zielstaat die Abschiebung erfolgt oder ob eine Arzt- oder Sicherheitsbegleitung erforderlich ist. Die Kosten der Abschiebung umfassen dabei die Beförderungsund sonstigen Reisekosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung entstan- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2899 4 denen Verwaltungskosten (Beschaffung des Reisedokuments, Vorführkosten, Gebühren für Vorsprachen bei Auslandsvertretungen) einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie sämtliche durch die erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Eine Erfassung der Kosten nach Herkunftsland oder danach, ob ein Ausländer zuvor einen Asylantrag gestellt hat, erfolgt nicht. Eine Bezifferung ist aufgrund dieser jeweils unterschiedlichen Bedingungen für den Einzelfall nicht möglich. 3. Wie viele Asylbewerber aus der Balkanregion befinden sich derzeit in den einzelnen Landkreisen in Baden-Württemberg? Zu 3.: Nach einer Auswertung durch das Migranten-Verwaltungs-Informationssystem (MigVIS) sind rund 3.700 Personen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung in den Stadt- und Landkreisen mit albanischer, bosnisch-herzegowinischer, kosovarischer , mazedonischer, montenegrinischer und serbischer Staatsangehörigkeit untergebracht. 4. Ist es richtig − gegebenenfalls auf welcher gesetzlichen Grundlage − dass es für Personen aus der Balkanregion, insbesondere, wenn sie Fördermittel in Anspruch genommen haben, ausgeschlossen ist, nach der freiwilligen Ausreise erneut dem Landkreis, welchen sie freiwillig verlassen haben, zugewiesen zu werden? 5. Ist es möglich, dass die unter Frage 4 genannten Personen, auch bei vorheriger freiwilliger Ausreise aus einem Landkreis, bei Wiedereinreise einem anderen Landkreis zugewiesen zu werden? 6. Wird in Baden-Württemberg § 47 Asylgesetz (AsylG) ausnahmslos umgesetzt, wonach Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Auf - nahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sodass sie keine Möglichkeit haben, in eine Übergangsunterkunft oder die Anschlussunterbringung überführt zu werden? Zu 4., 5. und 6.: Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verbleiben nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 a AsylG grundsätzlich in den jeweils zuständigen Aufnahmeeinrichtungen des Landes. Eine Zuteilung dieses Personenkreises in die vorläufige Unterbringung der Stadt- und Landkreise findet nur dann statt, wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48 bis 50 AsylG vor - liegen. § 47 Abs. 1 a Satz 2 AsylG weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Beendigungstatbestände der §§ 48 bis 50 AsylG auch bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten Anwendung finden. Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 47 Abs. 1 a AsylG auch für Asylfolgeantragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten , die das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatten. Sind wiedereingereiste Asylfolgeantragsteller nach Maßgabe der §§ 48 ff. AsylG ausnahmsweise aus einer Aufnahmeeinrichtung zu entlassen, so sollen diese gemäß § 10 Abs. 2 FlüAG in der Einrichtung vorläufig untergebracht werden, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt waren; die frühere Inanspruchnahme von Fördermitteln zur freiwilligen Rückkehr ist für diesen Fall unbeachtlich . 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2899 7. Wie kann sichergestellt werden, dass Personen, welche für die freiwillige Ausreise eine Prämie oder Förderung erhalten haben, nicht missbräuchlich erneut nach Deutschland einreisen und abermalig Asyl beantragen? Zu 7.: Es gibt die Verpflichtung, die erhaltenen Hilfen zu erstatten, wenn freiwillig ausgereiste Personen ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen. Zudem geben die Rückkehrer eine Einverständniserklärung ab, wonach die zuständigen Behörden und die Organisationen, die die Rückkehrprogramme durchführen, sich die zur Prüfung der Bewilligungs- und Rückerstattungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben gegenseitig übermitteln und nutzen dürfen. Darauf aufbauend können die erhaltenen Mittel von den erneut dauerhaft eingereisten Personen zurückgefordert werden, sollten die Leistungen nicht freiwillig zurückgezahlt werden. 8. Wie viele Abschiebungen oder freiwillige Ausreisen von Asylbewerbern aus der Balkanregion konnten seit dem Jahr 2015 registriert werden? Zu 8.: Im Jahr 2015 gab es 1.818 Abschiebungen in die Balkanregion (Albanien, Bos - nien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien), im Jahr 2016 waren es 3.015 Abschiebungen und im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 waren es 1.923 Abschiebungen. Die Zahl der freiwilligen Ausreisen aus der Balkanregion beläuft sich im Jahr 2015 auf 5.141 Personen, im Jahr 2016 auf 7.359 Personen und im Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 auf 1.916 Personen. Dies sind die Rückkehrer , die finanzielle Hilfen aus dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP (REAG = Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany , GARP = Government Assisted Repatriation Programme) und/oder der Landesförderung freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen haben und/oder zuvor in einer landesgeförderten Rückkehrberatungsstelle oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung beraten wurden. Zu den genannten Zahlen kommen noch die Ausländer hinzu, die ohne die genannte finanzielle Förderung und Beratung in den genannten Einrichtungen ausgereist sind und deren Zahl daher nicht erfasst werden kann. Im Jahr 2015 kommen noch die Ausländer hinzu, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen beraten wurden. Diese Zahlen wurden erst seit 2016 statistisch erfasst . 9. Ist ihr bekannt, wie viele der in Frage 8 genannten Personen, welche freiwillig ausgereist waren, ein Förder- oder Anreizprogramm in Anspruch nahmen? Zu 9.: Die in der Stellungnahme zu Ziffer 8 genannten Ausländer, die freiwillig ausgereist sind, haben allesamt ein Förder- oder Anreizprogramm in Anspruch genommen . Denn nur diese können statistisch erfasst werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2899 6 10. Wie beurteilt sie die Option der Subventionierung der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern aus der Balkanregion, etwa wie im Rems-Murr-Kreis, durch finanzielle Anreize seitens der Kommunen, der Landkreise oder des Landes? Zu 10.: Ob und inwieweit sich Kommunen oder Landkreise für eine Subventionierung der freiwilligen Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern entscheiden, liegt allein in deren Zuständigkeit. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass von der Subventionierung kein Anreiz für die Einreise/Wiedereinreise ausgeht. Ergänzend wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 1 verwiesen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration