Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2905 29. 10. 2017 1Eingegangen: 29. 10. 2017 / Ausgegeben: 06. 12. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie setzt sich nach ihrem Kenntnisstand die Lebensmittelbuch-Kommission zusammen? 2. Wie bewertet sie aus ihrer Sicht, dass die Lebensmittelindustrie mitentscheidet, wie Lebensmittel zu bezeichnen sind? 3. Ist ihr bekannt, wie die Entscheidungen innerhalb der Lebensmittelbuch-Kommission zustande kommen? 4. Warum sind nach ihrem Kenntnisstand die Abstimmungsprotokolle geheim? 04. 10. 2017 Sänze AfD B e g r ü n d u n g Foodwatch hat die Lebensmittelbuch-Kommission kritisiert. Diese Kleine Anfrage soll über eine Einschätzung des für den Lebensmittelschutz zuständigen Landesministeriums dazu beitragen zu klären, inwiefern die Kritik aus Sicht des Landes Baden-Württemberg und der Verbraucher berechtigt ist. Kleine Anfrage des Abg. Emil Sänze AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Lebensmittelbuch-Kommission Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2905 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. November 2017 Nr. Z(36)-0141.215F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie setzt sich nach ihrem Kenntnisstand die Lebensmittelbuch-Kommission zusammen ? Zu 1.: Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission setzt sich aus 32 Mitgliedern zusammen . Diese kommen zu gleichen Teilen aus vier verschiedenen, gleichberechtigten Gruppen: je acht Experten aus den Bereichen Verbraucherschaft, Lebensmittelüberwachung , Wirtschaft und Wissenschaft. Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für fünf Jahre berufen. Aus der Mitte der vier Kreise bestellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Präsidium, dem je zwei Personen aus jeder Gruppe angehören – unter ihnen auch die oder der Vorsitzende. Das Kommissionsmitglied, das den Vorsitz innehat, ist die Stimme der Kommission nach außen. Intern leitet der/die Vorsitzende die Sitzungen des Plenums und Präsidiums, fasst Kernaussagen von Diskussionen zusammen und bringt die Arbeit der Deutschen Lebensmittelbuch- Kommission zielgerichtet und ganzheitlich voran. Weitere Informationen zur Zusammensetzung der Deutschen Lebensmittelbuch- Kommission sind den Internetauftritten www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission .de und www.dlmbk.de zu entnehmen. 2. Wie bewertet sie aus ihrer Sicht, dass die Lebensmittelindustrie mitentscheidet, wie Lebensmittel zu bezeichnen sind? Zu 2.: Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Kennzeichnung der Verkehrsauffassung entspricht. Die Verkehrsauffassung ist traditionell im deutschen Lebensmittelrecht für die Soll - beschaffenheit der Lebensmittel maßgebend (siehe Kommentar Zipfel/Rathke/ Rathke LMIV Art. 7 Rn. 72–75). In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für viele Lebensmittel in den Leit - sätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben. Diese Verkehrsauffassung ergibt sich neben der berechtigten Verbrauchererwartung auch aus der redlichen Herstellungspraxis. Daher ist es sinnvoll, auch die Lebensmittelwirtschaft bei der Erarbeitung von Leitlinien zu beteiligen. 3. Ist ihr bekannt, wie die Entscheidungen innerhalb der Lebensmittelbuch-Kommission zustande kommen? Zu 3.: Ja, dies ergibt sich aus § 12 der Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch -Kommission vom 20. Juni 2016, die auf der Internetseite des Bundesminis - teriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht ist. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2905 4. Warum sind nach ihrem Kenntnisstand die Abstimmungsprotokolle geheim? Zu 4.: Die Protokolle der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission und ihrer Ausschüsse werden nach hiesigem Kenntnisstand nicht veröffentlicht, weil sie nicht auf die reinen Beratungsergebnisse beschränkt sind, sondern den Beratungsverlauf wiedergeben. Eine Veröffentlichung der Protokolle würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratung beeinträchtigen und möglicherweise dazu führen, dass bei zukünftigen Beratungen die für eine effektive Arbeit erforderliche Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt. Aus diesem Grund hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das damalige Auskunftsersuchen von Foodwatch auf Einsichtnahme in Protokolle der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission abgelehnt (siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10). Die Beratungsprotokolle werden aus denselben Gründen auch nach der Evaluierung und Neuausrichtung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nicht veröffentlicht. Um die Transparenz der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission zu erhöhen, wird inzwischen der Bearbeitungsstand der Anträge und Leitsatz - änderungen in Form von Sachstandsberichten im Internet (siehe Antwort zu Ziffer 1) veröffentlicht. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz