Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2931 30. 10. 2017 1Eingegangen: 30. 10. 2017 / Ausgegeben: 08. 12. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellen sich die jährlichen Zu- und Abwanderungssalden von Menschen mit Flucht- und/oder Migrationshintergrund in den baden-württembergischen Großstädten innerhalb der letzten vier Jahre dar, die den Kommunen nicht zugewiesen wurden (in absoluten Zahlen, im prozentualen Verhältnis zur Einwohnerzahl der Stadt sowie aufgeschlüsselt nach Herkunftsland)? 2. Inwieweit unterscheiden sich ihrer Kenntnis nach die jeweiligen Zu- und Abwanderungssalden dieser Städte insbesondere hinsichtlich anerkannter und aufgenommener Flüchtlinge von den Zu- und Abwanderungssalden der Stadt Salzgitter in den letzten vier Jahren? 3. Inwieweit sind ihr Ballungen ethnischer Gruppen von Asylberechtigten, Flücht - lingen im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG), subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG oder nach §§ 22, 23, 25 Absatz 3 AsylG Aufenthaltsberechtigter an bestimmten Orten bekannt? 4. Inwieweit vermag sie angesichts dessen in den baden-württembergischen Kommunen unterschiedliche Integrationsbedingungen zu erkennen, auch angesichts der Unterschiede in der Arbeitslosenquote der Kommunen? 5. Wie bewertet sie den Erlass Zeichen 14.11 - 12230/1-8 (§ 12 a) des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der Umsetzung eines vergleichbaren Erlasses für baden-württembergische Städte mit ähnlichen Migrations- und Sozialstrukturen angesichts der Erkenntnis , dass der Stadtkreis Pforzheim durch eine Ballung irakischstämmiger Jesiden mit einer besonderen Integrationsherausforderung konfrontiert ist? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Lageangepasste Wohnsitzregelung in Gemeinden und Städten Baden-Württembergs Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2931 2 6. Aus welchen Gründen sah sie bis jetzt von der in § 12 a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeräumten Möglichkeit ab, zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung Ausländer zu verpflichten, ihren Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere in Kenntnis der In - tegrationsherausforderungen, die sich aus Pull-Faktoren wie bspw. der günstigen Wohnraumsituation in der Stadt Salzgitter oder der großen Anzahl an Menschen derselben ethnischen Gruppe, wie bspw. irakischstämmigen Menschen jesidischen Glaubens in der Stadt Pforzheim ergeben? 27. 10. 2017 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g In Salzgitter wurde durch einen Runderlass der niedersächsischen Landesregierung das Instrument der lageangepassten Wohnsitzregelung (negative Wohnsitzauflage ) angewandt, um die überdurchschnittliche Anzahl der Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund vor Ort schneller zu integrieren. Durch günstige Voraussetzungen, wie ein großes Engagement der Bürger der Stadt Salzgitter sowie der günstigen Wohnraumsituation in der Stadt, übte die Stadt Salzgitter auf viele Menschen mit Fluchthintergrund eine große Anziehung aus. Der überdurchschnittlich große Zuzug brachte die Stadt allerdings an Grenzen, die gute Integrationsarbeit weiter aufrecht erhalten zu können. Der Runderlass zur lageangepassten Wohnsitzregelung der niedersächsischen Landesregierung dient als Anlass, um in Erfahrung zu bringen, ob die badenwürttembergische Landesregierung die lageangepasste (negative) Wohnsitzauf - lage als Instrument sieht, um Gemeinden und Städte im Land, die ebenfalls vor besonderen Herausforderungen hinsichtlich der Integrationsbemühungen von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund stehen, zu entlasten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. November 2017 Nr. 4-1310/189 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie stellen sich die jährlichen Zu- und Abwanderungssalden von Menschen mit Flucht- und/oder Migrationshintergrund in den baden-württembergischen Groß - städten innerhalb der letzten vier Jahre dar, die den Kommunen nicht zugewiesen wurden (in absoluten Zahlen, im prozentualen Verhältnis zur Einwohnerzahl der Stadt sowie aufgeschlüsselt nach Herkunftsland)? Zu 1.: Auf Menschen mit Fluchthintergrund bezogen, ergeben sich aus einer vom sta - tistischen Bundesamt veröffentlichten Studie für die drei größten Städte in Baden- Württemberg sowie aus den Bevölkerungsstatistiken der jeweiligen Städte folgende Zahlen: 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2931 Quelle: Bevölkerungszahlen am Ort der Hauptwohnung: Statistikstellen der Städte Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe, im Übrigen: „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit“, Statistisches Bundesamt (Destatis), Fachserie 1, Reihe 2.4, 2. November 2017. Der in der Studie des statistischen Bundesamtes verwendete Begriff der Schutz - suchenden umfasst Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Hierunter fallen Ausländer mit offenem Schutzstatus (Asylbewerber), Ausländer mit anerkanntem Schutzstatus (anerkannte Schutz - berechtigte mit einem Aufenthaltstitel) sowie Ausländer mit abgelehntem Schutzstatus (vollziehbar Ausreisepflichtige, die sich nach Ablehnung ihres Asylantrages oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels in Deutschland aufhalten ). Zur ausländischen Bevölkerung zählen alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, d. h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die Zahlen differenzieren nicht danach, ob die Ausländer einer Kommune zugewiesen wurden oder nicht. Die Wanderungsbewegungen in den Großstädten Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim lassen sich den folgenden Tabellen entnehmen: 6WXWWJDUW 0DQQKHLP .DUOVUXKH 'H]HPEHU %HY|ONHUXQJ DP 2UW GHU +DXSWZRKQXQJ 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW RIIHQHP 6FKXW]VWDWXV 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW DQHUNDQQWHP 6FKXW]VWDWXV 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW DEJHOHKQWHP 6FKXW]VWDWXV 6FKXW]VXFKHQGH LQVJHVDPW 'H]HPEHU %HY|ONHUXQJ DP 2UW GHU +DXSWZRKQXQJ 'H]HPEHU %HY|ONHUXQJ DP 2UW GHU +DXSWZRKQXQJ 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW RIIHQHP 6FKXW]VWDWXV 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW DQHUNDQQWHP 6FKXW]VWDWXV 'DUXQWHU $XVOlQGHU PLW DEJHOHKQWHP 6FKXW]VWDWXV 6FKXW]VXFKHQGH LQVJHVDPW 9HUlQGHUXQJ ]X LQ $QWHLO 6FKXW]VXFKHQGH DQ GHU DXVOlQG %HY|ONHUXQJ %HULFKWVMDKU LQVJH VDPW GDYRQ 'HXWVFKH $XVOlQGHU GDUXQWHU 'ULWWVWDDWVDQJHK|ULJH LQVJHVDPW GDUXQWHU 6\ULHQ ,UDN $IJKDQLVWDQ 6WDGW 6WXWWJDUW =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 6WDGW .DUOVUXKH =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 6WDGW 0DQQKHLP =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2931 4 Quelle: Statistisches Landesamt, Auswertung der Wanderungsstatistik Die Hauptherkunftsländer der Asylsuchenden im Jahr 2017 waren die Länder Syrien, Irak und Afghanistan (Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl). Die Auswertung des Statistischen Landesamtes bezieht sich aber nicht auf Herkunftsländer , sondern auf Staatsangehörigkeiten. Sie enthält sowohl Ausländer, die sich aus Asylgründen hier aufhalten, aber auch Ausländer, die sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten. 2. Inwieweit unterscheiden sich ihrer Kenntnis nach die jeweiligen Zu- und Abwanderungssalden dieser Städte insbesondere hinsichtlich anerkannter und aufgenommener Flüchtlinge von den Zu- und Abwanderungssalden der Stadt Salzgitter in den letzten vier Jahren? Zu 2.: Die erfragten Zu- und Abwanderungssalden der Stadt Salzgitter liegen weder der Landesregierung noch dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vor. %HULFKWVMDKU LQVJH VDPW GDYRQ 'HXWVFKH $XVOlQGHU GDUXQWHU 'ULWWVWDDWVDQJHK|ULJH LQVJHVDPW GDUXQWHU 6\ULHQ ,UDN $IJKDQLVWDQ 6WDGW 6WXWWJDUW =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 6WDGW .DUOVUXKH =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± ± ± ± 6WDGW 0DQQKHLP =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± ± %HULFKWVMDKU LQVJH VDPW GDYRQ 'HXWVFKH $XVOlQGHU GDUXQWHU 'ULWWVWDDWVDQJHK|ULJH LQVJHVDPW GDUXQWHU 6\ULHQ ,UDN $IJKDQLVWDQ 6WDGW 6WXWWJDUW =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 6WDGW .DUOVUXKH =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 6WDGW 0DQQKHLP =X]JH )RUW]JH 6DOGR ± 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2931 Aus der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Studie ergeben sich für die Stadt Salzgitter folgende Zahlen zum Stichtag 31. Dezember 2016: Quelle: „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit“, Statistisches Bundesamt (Destatis), Fachserie 1, Reihe 2.4, 2. November 2017. 3. Inwieweit sind ihr Ballungen ethnischer Gruppen von Asylberechtigten, Flücht - lingen im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG), subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG oder nach §§ 22, 23, 25 Absatz 3 AsylG Aufenthaltsberechtigter an bestimmten Orten bekannt? Zu 3.: Ballungen ethnischer Gruppen lassen sich dem Ausländerzentralregister nicht entnehmen , da dieses Ausländer nach Staatsangehörigkeit und nicht nach ethnischer Zugehörigkeit erfasst. Darüber hinaus ist der Landesregierung die allgemeine Tendenz zur Ballung einzelner ethnischer Gruppen in Großstädten bekannt, sowie die damit zusammenhängende Berichterstattung über die verstärkte Konzentration von bestimmten ethnischen Gruppen in den größeren Städten des Landes. Laut einer Auswertung im Migranten-Verwaltungs-Informations-System (Mig- VIS) zum Stichtag 16. November 2017 wurden insgesamt ca. 5.500 Jesidinnen und Jesiden mit einer Aufenthaltserlaubnis in der vorläufigen Unterbringung oder der Anschlussunterbringung in Baden-Württemberg untergebracht bzw. haben eine Privatwohnung bezogen, davon knapp 1.000 in der Stadt Pforzheim. Nach der Zuteilung in die Anschlussunterbringung ist keine weitere Datenpflege im System vorgesehen. Demnach können hier aufgeführte Personen bereits verzogen sein. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Religionszugehörigkeit freiwillig ist. Belastbare Aussagen auf der Grundlage von Auswertungen dieses freiwillig anzugebenden Merkmals sind nicht möglich. 4. Inwieweit vermag sie angesichts dessen in den baden-württembergischen Kommunen unterschiedliche Integrationsbedingungen zu erkennen, auch angesichts der Unterschiede in der Arbeitslosenquote der Kommunen? Zu 4.: Integration findet zu einem großen Teil vor Ort in den Kommunen statt und wird dort eigenverantwortlich gestaltet. Angesichts der Vielfältigkeit der Verhältnisse in den baden-württembergischen Kommunen sind die Ausgangsbedingungen für die Integration und die Strukturen der Integrationsarbeit unterschiedlich, sodass auch die Integrationsbedingungen in den Kommunen verschieden sein können. Unterschiedliche Ausgangsbedingungen können zum Beispiel die Größe der Kommune, die Einwohnerstruktur, die Finanzkraft, die Arbeitslosenquote oder das Engagement der Bürger sein. Ziel der Landesregierung ist es vor diesem Hintergrund, die Kommunen bei den Integrationsaufgaben so zu unterstützen, dass relativ unabhängig von den Ausgangsbedingungen die Integration überall in vergleichbarem Maß gelingen kann. Dazu zählen beispielhaft pauschale Finanzierungen wie der Integrationslastenausgleich und spezifische Förderprogramme wie die VwV-Integration. Je nach Bedarfslage können sich die Kommunen um Förderungen bewerben. 9HUlQGHUXQJ LQ 6FKXW]VXFKHQGH LQVJHVDPW $QWHLO 6FKXW]VXFKHQGH DQ GHU DXVOlQG %HY|ONHUXQJ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2931 6 5. Wie bewertet sie den Erlass Zeichen 14.11 - 12230/1-8 (§ 12 a) des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der Umsetzung eines vergleichbaren Erlasses für baden-württembergische Städte mit ähnlichen Migrations- und Sozialstrukturen angesichts der Erkenntnis , dass der Stadtkreis Pforzheim durch eine Ballung irakischstämmiger Jesiden mit einer besonderen Integrationsherausforderung konfrontiert ist? 6. Aus welchen Gründen sah sie bis jetzt von der in § 12 a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeräumten Möglichkeit ab, zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung Ausländer zu verpflichten, ihren Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere in Kenntnis der In - tegrationsherausforderungen, die sich aus Pull-Faktoren wie bspw. der günstigen Wohnraumsituation in der Stadt Salzgitter oder der großen Anzahl an Menschen derselben ethnischen Gruppe, wie bspw. irakischstämmigen Menschen jesidischen Glaubens in der Stadt Pforzheim ergeben? Zu 5. und 6.: Ausländer, die der Wohnsitzregelung unterfallen, sind für drei Jahre gesetzlich verpflichtet, in dem Land ihren Wohnsitz zu nehmen, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens oder im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind (§ 12 a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Länder haben darüber hinaus die Möglichkeit, die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung weiter zu konkretisieren und den Ausländer zu verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen (§ 12 a Abs. 2 oder 3 AufenthG) oder nicht zu nehmen (§ 12 a Abs. 4 AufenthG). In Baden-Württemberg erhalten die Schutzberechtigten, die dem Anwendungs - bereich des § 12 a AufenthG unterfallen, in der Regel eine Wohnsitzauflage für eine bestimmte Kommune. Um eine gerechte Verteilung innerhalb des Landes zu erreichen und bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschritte zu bewahren, erfolgt die Anordnung von Wohnsitzauflagen in Baden-Württemberg auf Grundlage der getroffenen Zuteilung bzw. der Zuteilungsquoten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (Bevölkerungsschlüssel). Bei der Zuteilung ist außer den Kriterien für eine nachhaltige Integration (Wohnungen, Spracherwerb, Ausbildungs - und Arbeitsmarkt) insbesondere auch der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern Rechnung zu tragen. Die Wohnsitzauflage soll einem erhöhten Zugang von Schutzberechtigten in Ballungszentren und damit der Bildung ethnischer Segregationen entgegenwirken, die integrationshemmende Faktoren sein können. Durch eine gleichmäßige Verteilung von Schutzberechtigten tritt auch eine Entlastung größerer Städte ein. Große Städte profitieren demnach davon, dass vom Instrument der Wohnsitzauflage durch eine Zuweisung Gebrauch gemacht wird. Die Wohnsitzauflage soll verhindern, dass Wohnraum und Arbeitsplätze im ländlichen Raum ungenutzt bleiben und in anderen Räumen, vor allem in Ballungsgebieten, nicht ausreichen. Aus diesem Grund ist es in Baden-Württemberg nicht erforderlich, von der negativen Wohnsitzauf - lage Gebrauch zu machen und bestimmte Kommunen von der Verteilung von Schutzberechtigten auszunehmen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration