Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3062 27. 11. 2017 1Eingegangen: 27. 11. 2017 / Ausgegeben: 15. 01. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verfahrensvorgaben im Bereich der Information und Kommunikation gegenüber benachbarten Kommunen gelten bei Straßenbauprojekten bzw. verkehrsrechtlichen Änderungen? 2. Inwieweit ist eine Kommune verpflichtet, benachbarte Kommunen über Straßenbauprojekte oder verkehrsrechtliche Veränderungen zu informieren? 3. Wie verhält sich der Sachverhalt bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen? 4. Welche Fristen gelten für die Anhörung benachbarter Gemeinden bei verkehrsrechtlichen Maßnahmen? 5. Inwieweit sind verkehrsregelnde Maßnahmen ohne eine Anhörung der benachbarten Kommunen, die beispielsweise von verstärkten Rückstaus betroffen sind, zulässig? 6. Inwieweit hat beispielsweise die Gemeinde Friolzheim ein Einspruchsrecht bei der geplanten Ampel am Kreisverkehr der Landesstraße (L) 1180/L 1134? 7. Welche Verkehrszahlen waren Grundlage für die Entscheidung für eine Pförtnerampel am neu errichten Kreisverkehr der L 1180/L 1134? 8. Welche Varianten einer tragfähigen Lösung im Bereich der L 1134 zwischen Weissach und der Anschlussstelle Heimsheim wurden seitens des Landes untersucht ? 9. Bis wann plant sie die Anschlussstelle Heimsheim an- bzw. umzubauen, damit diese in Kürze leistungsfähig ist und Rückstaus auf die Autobahn (A) 8 verhindert werden? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr Informationspolitik bei Straßenbauprojekten im Enzkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3062 2 10. In welchem Zusammenhang stehen der Ausbau der Anschlussstelle Heimsheim und die Gründung der Infrastrukturgesellschaft des Bundes? 20. 11. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 Nr. 2-3941.0-ENZ/86 beantwortet das Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Verfahrensvorgaben im Bereich der Information und Kommunikation gegenüber benachbarten Kommunen gelten bei Straßenbauprojekten bzw. verkehrsrechtlichen Änderungen? 2. Inwieweit ist eine Kommune verpflichtet, benachbarte Kommunen über Straßenbauprojekte oder verkehrsrechtliche Veränderungen zu informieren? 3. Wie verhält sich der Sachverhalt bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet : Bei Straßenbauvorhaben, die beteiligungsrelevant sind, erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung und umfassende Information und Kommunikation im Rahmen des Planungs- und Baurechtsverfahrens sowie später im Zuge der Realisierung. Beteiligungsrelevant sind alle Vorhaben, für die ein förmliches Rechtsverfahren erforderlich ist. Vorgaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind in der Verwaltungsvorschrift „Öffentlichkeitsbeteiligung“ der Landesregierung geregelt. Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen an Straßen hat die zuständige Straßenbaubehörde vor der verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 35 Abs. (2) Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) die Straßenverkehrsbehörde und den Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu hören. Ob und in welcher Weise bzw. in welchem Umfang benachbarte Kommunen beteiligt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Verkehrsbehörde hat gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor jeder verkehrsrechtlichen Änderung die Polizei und die Straßenbaubehörde zu hören. Ob auch andere Behörden zu hören sind, ist bei den einzelnen Verkehrszeichen in der StVO festgelegt. 4. Welche Fristen gelten für die Anhörung benachbarter Gemeinden bei verkehrsrechtlichen Maßnahmen? Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. (2) StVO ist die Straßenverkehrsbehörde spätestens zwei Wochen vor der Durchführung der Maßnahmen der Straßenbaubehörde zu verständigen. Auch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sehen in Teil A Ziffer 1.3.1 Abs. (3) eine Unterrichtungspflicht der Straßenbaubehörde gegenüber der Straßenverkehrsbehörde vor. Im Regelfall sind dies mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten. Bei Arbeitsstellen, die länger als drei Monate dauern, hat die Straßenbaubehörde nach der VwV-StVO zu § 45 Abs. (2) StVO die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. In diesem Fall sollte gemäß Teil A Ziffer 1.3.1 Abs. (4) RSA die Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde nach Möglichkeit vier Wochen vorher erfolgen. _____________________________________ *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3062 Soweit eine Gemeinde als zuständige Verkehrsbehörde zu hören ist, gelten die oben genannten Fristen. Darüber hinaus gibt es bei verkehrsrechtlichen Maß - nahmen keine Fristen zur Beteiligung von benachbarten Gemeinden. Es liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und der Straßenbaubehörde, in welcher Weise und in welchem Umfang sie benachbarte Kommunen beteiligen. Das Ermessen wird in Abhängigkeit vom Vorhaben und dessen voraussichtlichen Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall ausgeübt. 5. Inwieweit sind verkehrsregelnde Maßnahmen ohne eine Anhörung der benachbarten Kommunen, die beispielsweise von verstärkten Rückstaus betroffen sind, zulässig? Über die Zulässigkeit einer verkehrsregelnden Maßnahme, die ohne Anhörung der benachbarten Kommune erfolgte, kann keine allgemeine Aussage getroffen werden. Eine derartige Frage muss im Einzelfall beurteilt werden. 6. Inwieweit hat beispielsweise die Gemeinde Friolzheim ein Einspruchsrecht bei der geplanten Ampel am Kreisverkehr der Landesstraße (L) 1180/L 1134? Gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes Enzkreis hat die Gemeinde Friolzheim kein Widerspruchsrecht. Eine Beteiligung oder Zustimmung benachbarter Gemeinden war in diesem Fall formal nicht erforderlich. Natürlich ist es Auffassung des Verkehrsministeriums, alle betroffenen Gemeinden zu hören. Aus der StVO ergibt sich weder für natürliche noch für juristische Personen ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Erlass oder Rücknahme verkehrsrechtlicher Anordnungen. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreies Handeln und Entscheiden der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre nur gegeben, soweit Individualinteressen geltend gemacht würden und diese aufgrund der Auswirkungen des Straßenverkehrs über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt wären. Diese Merkmale liegen hier ersichtlich nicht vor. 7. Welche Verkehrszahlen waren Grundlage für die Entscheidung für eine Pförtnerampel am neu errichten Kreisverkehr der L 1180/L 1134? Die Anordnung einer provisorischen Lückenampel am Kreisverkehrsplatz L 1134/ L 1180 („Diebkreisel“) durch die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Enzkreis , welche in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe sowie der Polizei ergangen ist, erfolgte als Sofortmaßnahme nach Hinweisen zahlreicher Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf erhebliche, gefährliche Rückstaus an der Anschlussstelle (AS) Heimsheim bis auf die A 8 und basiert nicht auf Verkehrszählungen, sondern auf intensiven Verkehrsbeobachtungen zu unterschiedlichen Tageszeiten. Es handelt sich um eine provisorische Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit im Bereich der L 1134 zwischen der A 8, Anschlussstelle (AS) Heimsheim und Mönsheim. 8. Welche Varianten einer tragfähigen Lösung im Bereich der L 1134 zwischen Weissach und der Anschlussstelle Heimsheim wurden seitens des Landes untersucht ? Die Nordrampe der AS Heimsheim (aus Fahrtrichtung Stuttgart) wurde um eine zusätzliche Rechtseinbiegespur ergänzt. Zusätzlich zur Vergrößerung der Stau - räume ermöglichte dies auch eine deutliche Leistungssteigerung des gesamten Knotenpunktes durch eine angepasste Schaltung der Lichtsignalanlage. Diese Leis tungssteigerung ist derzeit für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer aber nicht wahrnehmbar, da über die AS Heimsheim sowie die L 1134 zusätzliche Umleitungsverkehre aus mehreren benachbarten Baustellen im nachgeordneten Bereich der AS Rutesheim sowie der Ortsdurchfahrt Flacht abgewickelt werden. In einem zweiten Schritt wurde nach Beendigung des Ausbaus eine Verkehrserfassung mit darauf aufsetzender Untersuchung von weiteren Verbesserungsmaß- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3062 4 nahmen im Zusammenschluss mit dem Enzkreis in Auftrag gegeben. Darauf aufbauend können dann weitere Maßnahmen zur Leistungssteigerung geprüft werden . 9. Bis wann plant sie die Anschlussstelle Heimsheim an- bzw. umzubauen, damit diese in Kürze leistungsfähig ist und Rückstaus auf die Autobahn (A) 8 verhindert werden? Sollte im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung ein Ausbau der AS Heimsheim erforderlich werden, so wäre die bauliche Umsetzung aufgrund der erforderlichen Planungs- und Genehmigungszeiten erst mittelfristig zu erwarten. 10. In welchem Zusammenhang stehen der Ausbau der Anschlussstelle Heimsheim und die Gründung der Infrastrukturgesellschaft des Bundes? Der Ausbau der Anschlussstelle Heimsheim und die Gründung der Infrastrukturgesellschaft des Bundes stehen in keinem kausalen Zusammenhang. Hermann Minister für Verkehr