Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3107 05. 12. 2017 1Eingegangen: 05. 12. 2017 / Ausgegeben: 23. 01. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wann hat die Landesregierung vom Brief des Mannheimer Oberbürgermeisters zum Gegenstand der Problematik einer Gruppe von kriminellen unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA), datierend auf den 23. Oktober 2017, Kenntnis erhalten? 2. Wann – unter Angabe der Form sowie der inhaltlichen Aussage – hat die Landesregierung das oben genannte Schreiben gegenüber der Stadt Mannheim beantwortet ? 3. Inwiefern sind ihr vergleichbare Problemstellungen aus anderen Kommunen in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern zur Kenntnis gelangt? 4. Welche konkreten Möglichkeiten sieht sie, die Stadt Mannheim bei der Bewältigung der großen Herausforderungen im Umgang mit dieser unter Frage 1 beschriebenen Gruppe zu unterstützen, vor dem besonderen Hintergrund, dass bei Teilen dieser Personengruppe eine Strafunmündigkeit offenbar nicht rechts - sicher auszuschließen ist? 5. Wie bewertet sie die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, strafunmündige Intensivtäter, die trotz größter Anstrengungen nicht von Angeboten der Jugendhilfe erreicht werden können, für eine bestimmte Zeit in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen? 6. Wie viele geschlossene Einrichtungen dieser Art gibt es in Baden-Württemberg ? 7. Wie sind diese Einrichtungen – unter Angabe der freien Plätze sowie der durchschnittlichen Wartezeit pro Platz – ausgelastet? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Boris Weirauch SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Maßnahmen der Landesregierung im Umgang mit kriminellen unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Mannheim Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 2 8. Sind ihr vergleichbare Einrichtungen in anderen Bundesländern bekannt? 9. Ist sie bereit, die Voraussetzungen für eine Unterbringung der genannten Personengruppe in einer geschlossenen Einrichtung zu schaffen, falls diese derzeit noch nicht gegeben sein sollten? 10. Hält sie die bestehenden „Intensivtäterprogramme“ in Baden-Württemberg – unter Angabe derselben – für ausreichend? 04. 12. 2017 Dr. Weirauch SPD B e g r ü n d u n g Mithilfe der Kleinen Anfrage soll in Erfahrung gebracht werden, ob und wie die Landesregierung die Stadt Mannheim im Umgang mit einer Gruppe von kriminellen unbegleiteten minderjährigen Ausländern unterstützen will und wird. Die jungen Intensivtäter fallen laut Presse vor allem durch Diebstähle aus Handtaschen und Fahrradkörben auf. Die Personengruppe kann trotz größter Anstrengungen offenkundig nicht von Angeboten der Jugendhilfe erreicht werden und auch die Polizei kann die Problematik im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht lösen. Vor dem besonderen Hintergrund, dass bei Teilen dieser Personengruppe eine Strafunmündigkeit offenbar nicht rechtssicher auszuschließen ist, stellt sich die Frage nach alternativen Lösungsansätzen. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob und unter welchen Voraussetzungen strafunmündige Intensivtäter zumindest für einen bestimmten Zeitraum in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden können. A n t w o r t Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 Nr. 7-0141.5/16/3107 beantwortet das Minis - terium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und dem Ministerium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann hat die Landesregierung vom Brief des Mannheimer Oberbürgermeisters zum Gegenstand der Problematik einer Gruppe von kriminellen unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA), datierend auf den 23. Oktober 2017, Kenntnis erhalten? Zu 1.: Der Brief von Herrn Oberbürgermeister Dr. Kurz datiert vom 23. Oktober 2017 und ist am 27. Oktober 2017 im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration eingegangen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 2. Wann – unter Angabe der Form sowie der inhaltlichen Aussage – hat die Landesregierung das oben genannte Schreiben gegenüber der Stadt Mannheim beantwortet ? Zu 2.: Der Brief von Herrn Oberbürgermeister Dr. Kurz wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantwortet. In diesem Schreiben wurde unter anderem auf die Instrumentarien der Altersfeststellung bzw. Identitätsfeststellung der Jugend- und Ausländerbehörden hingewiesen , sofern die Eigenangaben zum Alter bzw. der Identität Zweifel zum Anlass geben. Seitens der Landesregierung wurde Gesprächsbereitschaft und fach - liche Unterstützung im Umgang mit kriminellen unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (UMA) angeboten. 3. Inwiefern sind ihr vergleichbare Problemstellungen aus anderen Kommunen in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern zur Kenntnis gelangt? Zu 3.: An das Ministerium für Soziales und Integration sowie das Ministerium für Inneres , Digitalisierung und Migration sind aus anderen Kommunen in Baden-Württemberg bisher keine vergleichbaren Problemstellungen mit UMA herangetragen worden. Allerdings ist dem Ministerium für Soziales und Integration insbesondere durch eine Information des Städtetags Baden-Württemberg, der zu diesem Thema aktuell eine Erhebung durchgeführt hat, bekannt geworden, dass es auch in anderen Städten Probleme mit einzelnen UMA gibt bzw. gegeben hat, die Straftaten begehen. Das Ministerium für Soziales und Integration führt derzeit eine Länderumfrage zu diesem Thema durch. 4. Welche konkreten Möglichkeiten sieht sie, die Stadt Mannheim bei der Bewältigung der großen Herausforderungen im Umgang mit dieser unter Frage 1 beschriebenen Gruppe zu unterstützen, vor dem besonderen Hintergrund, dass bei Teilen dieser Personengruppe eine Strafunmündigkeit offenbar nicht rechts - sicher auszuschließen ist? Zu 4.: Das Ministerium für Soziales und Integration als Oberste Landesjugendbehörde und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) – Landesjugendamt – als überörtlicher Träger der Jugendhilfe in Baden-Württemberg betrachten es als ihre Aufgabe, die Stadt Mannheim bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen zu beraten und jugendhilferechtliche Ansätze aufzuzeigen , die zur Bewältigung der aufgetretenen Probleme beitragen könnten. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Kinder- und Jugendhilfe handelt es sich um ein Hilfe- und Versorgungssystem , das von einem pädagogischen Ansatz geprägt ist. Dies setzt voraus, dass die jungen Menschen, die in der Jugendhilfe betreut werden, vom Grundsatz her bereit und in der Lage sind, pädagogische Unterstützung anzunehmen. Dabei gibt es immer wieder auch Fälle, in denen bestehende Vorbehalte und Widerstände der jungen Menschen (auf pädagogischem Wege) überwunden werden können, aber eben auch Fälle, in denen dies letztlich nicht möglich ist. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es erforderlich sein, junge Menschen auf der Basis von § 1631 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen stationär unterzubringen (sogenannte geschlossene Unterbringung). Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet das Land, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer , denen keine Ausreisefrist gewährt wurde oder deren Ausreisefrist abgelaufen ist, abzuschieben. Dies gilt auch für minderjährige Ausländer und grundsätz- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 4 lich auch dann, wenn es sich um UMA handelt. Bei der letztgenannten Gruppe sind die zuständigen Behörden allerdings gemäß § 58 Absatz 1 a Aufenthaltsgesetz verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der minderjährige Ausländer im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Eine solche geeignete Aufnahmeeinrichtung gibt es aber in den Ländern Nordafrikas, insbesondere aber auch in Marokko, derzeit nicht. Insoweit scheidet eine Aufenthaltsbeendigung vor Eintritt der Volljährigkeit jedenfalls dann aus, wenn im Heimatstaat keine zur Personensorge berechtigte Person zur Verfügung steht. Die Polizei schöpft alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel in Bezug auf mehrfach auffällige Ausländer aus. Jedoch sind die Möglichkeiten der Polizei in Bezug auf delinquentes Verhalten strafunmündiger Kinder begrenzt. Die Erfassung in den polizeilichen Datensystemen erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Strafmündigkeit. Diese Verfahrensweise ermöglicht, dass die polizeilichen Erkenntnisse zu dem strafunmündigen Kind gesichert und bei Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen an die weiteren beteiligten Akteure, wie beispielsweise an die Justiz oder die zuständigen Ämter, weitergegeben werden können . Es besteht die Möglichkeit, Minderjährige grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen in den polizeilichen Auskunfts- und Datensystemen zu speichern wie Erwachsene. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, können auch für präventive Zwecke gespeichert werden. Das Polizeigesetz Baden-Württemberg ermöglicht die Speicherung unter der Voraussetzung, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Für Kinder und Jugendliche gelten allerdings teilweise kürzere Speicher- und Überprüfungsfristen als für Erwachsene. Straftaten von Kindern zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr werden ferner nur dann gespeichert, wenn kein kindtypisches, entwicklungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt und Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten gegeben sind. Das Polizeipräsidium Mannheim führt aufgrund der aktuellen Lage spezielle Konzeptionsmaßnahmen zur gezielten Bekämpfung der begangenen Straftaten durch UMA in Mannheim durch. Des Weiteren hat das Polizeipräsidium Mannheim ein Programm zur Bekämpfung von Mehrfach- und Intensivtätern im Kontext der Zuwanderung initiiert. Hierzu ist seit dem 1. Juni 2016 die „Ermittlungsgruppe Mehrfachintensivtäter Zuwanderung“ eingerichtet (siehe Frage 10). Am 15. Dezember 2017 hat das Ministerium für Soziales und Integration die relevanten Akteure zu einem Treffen eingeladen. Mit dabei waren Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Mannheim und des Städtetags Baden-Württemberg, des Mi - nis teriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, des Ministeriums der Justiz und für Europa sowie des KVJS – Landesjugendamt. In einem intensiven Austausch haben sich die Beteiligten darauf verständigt, gemeinsam identifizierte Problem- und Handlungsfelder genau zu beleuchten. Es wurde ferner vereinbart, ein gemeinsames Lösungskonzept zu erstellen. Dieses Konzept mit definierten Handlungssträngen soll vom Grundsatz her auch auf alle Kommunen mit ähn - lichen Problemen übertragbar sein. Das nächste Treffen wird im Januar 2018 in Mannheim stattfinden. 5. Wie bewertet sie die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, strafunmündige Intensivtäter, die trotz größter Anstrengungen nicht von Angeboten der Jugendhilfe erreicht werden können, für eine bestimmte Zeit in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen? Zu 5.: Im Familienrecht besteht gemäß § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, eine durch den Sorgeberechtigten oder die Sorgeberechtigte beabsichtigte Unterbringung (vgl. Fragen 6, 7 und 8) in einer geschlossenen Einrichtung familiengerichtlich zu genehmigen. Eine solche Genehmigung ist auch bei einer reinen Fremdgefährdung möglich, wenn die Unterbringung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Kindeswohlgefährdung wird in derartigen Fällen teilweise auch angenommen, wenn sich strafunmündige 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 Kinder durch regelmäßige Delikte späteren Prozessen oder Schadensersatzansprüchen aussetzen und andere Mittel nicht zum Erfolg geführt haben. Aus rein familienrechtlicher Sicht – die hier zentral auf das Kindeswohl gerichtet ist – ist diese Regelung ausreichend. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei § 1631 b BGB nicht um eine Vorschrift zum Zweck der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr handelt. Sie hat auch keinen Straf- bzw. Strafersatzcharakter. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle für die Anwendung des § 1631 b BGB hoch ist, da die geschlossene Unterbringung nur dann zulässig ist, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dieser Sonderform der Hilfe um keine völlig geschlossene Hilfeform handelt, die vom Primat des Schutzes vor einem Ausbruch gekennzeichnet ist. Ohne ein Mindestmaß an Bereitschaft der jungen Menschen zur Kooperation ist auch diese Hilfeform letztlich nicht zielführend. 6. Wie viele geschlossene Einrichtungen dieser Art gibt es in Baden-Württemberg ? Zu 6.: In Baden-Württemberg stehen für das Jahr 2017 insgesamt drei entsprechende Jugendhilfeeinrichtungen mit insgesamt 27 Plätzen für männliche Jugendliche zur Verfügung: 1. Evangelische Gesellschaft e. V., Scout am Löwentor, Stuttgart, zwölf Plätze 2. Jugendeinrichtung Schloss Stutensee, Stutensee, sieben Plätze 3. Jugendhilfezentrum St. Anton, Riegel am Kaiserstuhl, acht Plätze Ferner werden für weibliche Jugendliche weitere 32 Plätze vorgehalten: 1. Sozialpädagogische Einrichtung Niefernburg, Niefern-Öschelbronn, 18 Plätze 2. St. Franziskusheim, Rheinmünster-Schwarzach, 14 Plätze 7. Wie sind diese Einrichtungen – unter Angabe der freien Plätze sowie der durchschnittlichen Wartezeit pro Platz – ausgelastet? Zu 7.: Die Einrichtungen bzw. zur Verfügung stehenden Plätze sind über das Jahr verteilt in der Regel voll ausgelastet. Über die Dauer von Wartezeiten kann der KVJS – Landesjugendamt keine Angaben machen. Die letzte Erhebung für das Jahr 2016 ergab, dass insgesamt 140 Jugendliche auf 67 gezählten Plätzen betreut wurden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 6 8. Sind ihr vergleichbare Einrichtungen in anderen Bundesländern bekannt? Zu 8.: Dem KVJS – Landesjugendamt sind folgende Einrichtungen in anderen Bundesländern bekannt: 9. Ist sie bereit, die Voraussetzungen für eine Unterbringung der genannten Personengruppe in einer geschlossenen Einrichtung zu schaffen, falls diese derzeit noch nicht gegeben sein sollten? Zu 9.: Die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (vgl. Frage 5) sind nach Auffassung des Ministeriums für Soziales und Integration dem Grunde nach gegeben. 10. Hält sie die bestehenden „Intensivtäterprogramme“ in Baden-Württemberg – unter Angabe derselben – für ausreichend? Zu 10.: Bei einem Großteil der regionalen Polizeipräsidien wurden im Sinne der zugrundeliegenden Anfrage lageorientiert Programme zur „Bekämpfung von Mehrfachund Intensivtätern Zuwanderung (MIT-Z)“ initiiert. Hierdurch sollen nachfolgende Zielsetzungen erreicht werden: • Zeitnahes Erkennen von „Mehrfach- und Intensivtätern Zuwanderung“ • Bündelung von personenbezogenen Erkenntnissen • Einleitung täterorientierter Ermittlungen unter Ausschöpfung strafprozessualer Maßnahmen • Initiierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Des Weiteren besteht bei allen Polizeipräsidien das Initiativprogramm „Jugend - liche Intensivtäter“. Durch kriminologische Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass ein Großteil der Straftaten, die von Kindern und Jugendlichen begangen werden, auf weniger als fünf Prozent der Altersgruppe zurückzuführen sind. Das Programm „Jugendliche Intensivtäter“ legt speziell den Fokus auf die täterorientierte Prävention mit einem an den Delinquenten ausgerichteten Maßnahmenbündel . Durch Koordinierungsgespräche mit allen beteiligten Akteuren werden Synergieeffekte genutzt und Nahtstellen reduziert, um im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine übergreifende Lösungsstrategie zu entwickeln und anschließend diese abgestimmt umzusetzen. Ziel ist es, die jugendlichen Intensiv- %D\HUQ 'UHL (LQULFKWXQJHQ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH =ZHL (LQULFKWXQJHQ IU ZHLEOLFKH -XJHQGOLFKH 9LHU (LQULFKWXQJHQ NRHGXNDWLY %HUOLQ (LQH (LQULFKWXQJ NRHGXNDWLY %UDQGHQEXUJ (LQH (LQULFKWXQJ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH +HVVHQ (LQH (LQULFKWXQJ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH 1LHGHUVDFKVHQ (LQH (LQULFKWXQJ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH 1RUGUKHLQ :HVWIDOHQ =ZHL (LQULFKWXQJHQ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH (LQH (LQULFKWXQJ IU ZHLEOLFKH -XJHQGOLFKH 9LHU (LQULFKWXQJHQ NRHGXNDWLY 5KHLQODQG 3IDO] (LQH (LQULFKWXQJ IU PlQQOLFKH -XJHQGOLFKH (LQH (LQULFKWXQJ IU ZHLEOLFKH -XJHQGOLFKH 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3107 täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die beiden Programme haben sich bewährt. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor