Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3128 14. 12. 2017 1Eingegangen: 14. 12. 2017 / Ausgegeben: 25. 01. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre prozentual die Anzahl weib - licher Mitglieder des Landtags zu derjenigen von weiblichen Mitgliedern der jeweiligen Landesregierungen (Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und politischen Beamten) entwickelt? 2. Ist ihr bekannt, in welchen anderen Bundesländern die Wählerinnen und Wähler im jeweiligen Landtagswahlrecht bei ihrer Stimmangabe in ihrem Wahlkreis mit Blick auf das Vergabeverfahren für ein Zweimandat ebenfalls noch einen vergleichbar direkten Einfluss auf die schlussendliche Mandatsvergabe haben? 3. Wie beurteilt sie aus demokratietheoretischer Sicht die seitherige Regelung des Wahlrechts, wonach Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht über ein Direktmandat verfügen, sondern über die sogenannte Zweitauszählung einen Sitz im Parlament erhalten, diesen nicht über eine sogenannte starre Parteiliste, sondern über ihr persönliches, jeweiliges prozentuales Ergebnis im eigenen Wahlkreis erringen? 4. Stimmt sie der nicht nur in der politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Fachliteratur, sondern auch der in weiten Teilen der Bevölkerung vorherrschenden Ansicht zu, wonach das über viele Jahrzehnte erfolgreich angewandte baden-württembergische Landtagswahlrecht den Wählerinnen und Wählern vor Ort abseits von internen Parteienlistenabsprachen bei der eigentlichen Stimmabgabe einen (nicht zuletzt auch durch die jüngst erfolgte Angleichung der Größe der Wahlkreise bzw. das veränderte Auszählverfahren für die Zweitmandate nach Prozent) überaus weitreichenden Spielraum bei der personellen Zusammensetzung der Volksvertretung gewährt? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Auswirkungen einer möglichen Änderung des Landtags wahl - rechts auf die Zusammensetzung des Parlaments und die direkten Einfluss- und Auswahlmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger durch ein verändertes Zweitauszählver fahren mit starren Parteilisten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 2 5. Welche konkreten Auswahlmöglichkeiten haben die Wählerinnen und Wähler unter den Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei, wenn diese allesamt durch einen Parteitagsbeschluss auf einer sogenannten starren (Landes-)Liste aufgeführt werden und diese allein für die Erlangung eines Mandates über das Zweitauszählungsverfahren maßgeblich ist? 6. Hat sich seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg die Ausübung des freien Mandats aufgrund des geltenden Einstimmenwahlrechts (inkl. des derzeit geltenden Zweitauszählungsverfahrens) bewährt, insbesondere auch dadurch, dass die Abgeordneten aufgrund ihrer notwendigerweise starken kommunalen Verankerung in den jeweiligen Wahlkreisen ohne die landläufig als Parteiund Fraktionszwang bezeichneten Wirkungsmechanismen der politischen Willensbildung ihrer politischen Tätigkeit nachkommen können? 7. Wäre es bei einem Zweitauszählungsverfahren, welches den Grundsätzen einer starren Parteiliste folgt, zukünftig möglich, dass eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, obwohl er im eigenen Wahlkreis beispielsweise lediglich zehn Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat, aufgrund einer entsprechenden „Ab - sicherung“ auf der (Landes-)Liste ein Mandat im Landtag erhält, obgleich ein anderer Kandidat seiner Partei aus dem selben Regierungsbezirk der beispielsweise 20 Prozent in seinem Wahlkreis erhalten hat, jedoch auf der starren Landesliste entsprechend unterhalb der der Partei nach ihrem Wahlergebnis zustehenden Mandatszahl liegt, künftig leer ausgehen würde, sprich kein Landtagsmandat erhalten würde? 8. Wäre es bei einem solchen parteigesteuertem Auswahlverfahren, was die Zuteilung der Zweitmandate betrifft, zukünftig möglich, dass beispielsweise in den ländlich und dünn besiedelten beiden Landtagswahlkreisen 21 und 22 (Hohenlohe und Schwäbisch Hall) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Ort das Direktmandat knapp verfehlen (beispielsweise mit einem persönlichen Stimmenanteil von ca. 30 Prozent) und aufgrund der parteiinternen Stärkeverhältnisse ihrer jeweiligen lokalen Parteiverbände nicht ausreichend hoch genug auf der dann starren Landesliste abgesichert wären, zukünftig dem Parlament nicht weiter angehören würden? 9. Ist sie der Ansicht, dass eine solche Mandatszuteilung, die schlussendlich lediglich auf Proporzerwägungen und den jeweilig vorherrschenden internen Mehrheits- und Machtverhältnissen von Parteigremien fußt, dazu geeignet ist, bei politisch interessierten Bürgerinnen und Bürger (egal welchen Alters und Geschlechts) ein gesteigertes Interesse an einem (partei-)politischen Engagement vor Ort, nicht zuletzt auch in den dünn besiedelten ländlichen Räumen, zu wecken? 10. Sieht sie Anhaltspunkte, wonach sich hinsichtlich der Rekrutierung des Personals der Parteien für ein öffentliches Mandat deren Sozialprofil und die ört - liche Verwurzelung gegenüber dem heutigen Stand ändern könnte, wenn insbesondere bei der Zweitauszählung zukünftig nicht mehr das persönliche Wahlkreisergebnis vor Ort, sondern die vorbestimmte Hierarchie eine Partei - lis te über den Einzug in das Parlament entscheidet? 07. 12. 2017 Dr. Bullinger FDP/DVP B e g r ü n d u n g Aufgrund der im Koalitionsvertrag zwischen Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der CDU vorgesehenen Änderung des bewährten baden-württembergischen Landtagswahlrechts , sowie der Tatsache, dass die dabei beabsichtigten Änderungen insbeson dere von den jeweiligen Vorfeld- und Interessensverbänden der politischen Parteien betrieben werden, ergeben sich zahlreiche demokratietheoretische 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 Fragestellungen. Es geht u. a. darum, den bis dato sichergestellten Wahlkreisbezug der Mandatsträger aufrecht zu erhalten und nicht etwa zugunsten eines Wahlrechts mit starren Parteilisten abzuschaffen. Auch zukünftig muss der Wählerwillen vor Ort oberste Priorität genießen bzw. eine möglichst breite Berücksichtigung hinsichtlich der der Mandatszuteilung zugrunde liegenden Wahlrechtssystematik finden. Diese Prämisse manifestiert sich insbesondere in einem Zweitauszählungsverfahren , das so unabhängig wie nur irgend möglich von den Einflüssen parteiinterner Proporzabwägungen gestaltet ist. Das Engagement der Kandidatinnen und Kandidaten, nicht zuletzt auch von denjenigen aus ländlichen Regionen und von kleineren Parteien, muss auch weiterhin eine realistische Berücksichtigung bei der Zuteilung der Zweitauszählungsmandate finden. Ferner geht es gerade in Zeiten steigender Politikverdrossenheit und zunehmend gestärkter populistischer und radikaler Strömungen innerhalb der politischen Arena darum, sicherzustellen , dass die ohnehin stark in der Kritik stehenden politischen Parteien dazu in der Lage sind, aus den Reihen ihrer Mitglieder nicht lediglich reine Berufsparteifunktionäre (Kreißsaal, Hörsaal, Plenarsaal) als Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter und Mandat aufzustellen. Für die Änderung hin zu einer allseits gewünschten Erhöhung des Anteils weiblicher Abgeordneter wäre zudem eine Änderung des aktuell gültigen Wahlrechts nicht zwingend notwendig, was sich u. a. aus der aktuellen, geschlechterspezifisch nahezu paritätischen Zusammensetzung der zahlenmäßig stärksten Fraktion des Landtags, also der von Bündnis 90/Die GRÜNEN ablesen lässt. Welche Folgen sich hinsichtlich der Parlamentszusammensetzung , u. a. im Hinblick auf ein wünschens- und erstrebenswertes , möglichst breit gefächertes Sozial- und Berufsprofil der Volksvertreterinnen und Volksvertreter aus einer Veränderung des Landtagswahlrechts hin zu einer starren Landesliste ergeben könnten, soll diese Kleine Anfrage klären. A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 Nr. 2-0155.1/42 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre prozentual die Anzahl weib - licher Mitglieder des Landtags zu derjenigen von weiblichen Mitgliedern der jeweiligen Landesregierungen (Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und politischen Beamten) entwickelt? Zu 1.: Der prozentuale Anteil der weiblichen Abgeordneten im Landtag von Baden- Württemberg hat sich im Zeitraum 2006 bis heute wie folgt entwickelt: 16. Wahlperiode (seit 2016): 24,5 % 15. Wahlperiode (2011 bis 2016): 18,1 % 14. Wahlperiode (2006 bis 2011): 23,7 % Der prozentuale Anteil der weiblichen Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen (Ministerinnen und Minister, Staatsrätinnen, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie politische Beamte) hat sich im Zeitraum 2007 bis heute nach Auskunft des Staatsministeriums wie folgt entwickelt: Seit 2016: 41,67 % Stand Mai 2011: 34,38 % Stand März 2010: 18,18 % Stand Juli 2007: 11,76 % Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 4 2. Ist ihr bekannt, in welchen anderen Bundesländern die Wählerinnen und Wähler im jeweiligen Landtagswahlrecht bei ihrer Stimmangabe in ihrem Wahlkreis mit Blick auf das Vergabeverfahren für ein Zweimandat ebenfalls noch einen vergleichbar direkten Einfluss auf die schlussendliche Mandatsvergabe haben? Zu 2.: In Bayern gibt es bei der Landtagswahl ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht. Die Wählerinnen und Wähler geben sowohl im Stimmkreis (der vergleichbar mit einem baden-württembergischen Wahlkreis ist) als auch auf der Wahlkreisliste (Regierungsbezirk ) jeweils einer Person ihre Stimme. Für die Zuteilung der Mandate über die Wahlkreislisten werden bei den Bewerbern die Anzahl der Stimmen im Stimmkreis und auf der Wahlkreisliste zusammengezählt. Damit beeinflussen die Wählerinnen und Wähler in Bayern mit ihrer Stimme im Stimmkreis auch die Vergabe von Listenmandaten. In Bremen haben die Wahlberechtigten fünf Stimmen, die sie beliebig auf Listenwahlvorschläge insgesamt oder auf einzelne oder mehrere Bewerber auf den Lis - ten verteilen können. Die Wahlberechtigten können daher beeinflussen, welche Bewerber auf den Wahlvorschlägen zum Zuge kommen. Das Wahlgebiet ist in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven untergliedert. Eine darüber hinausgehende Einteilung in Wahlkreise gibt es nicht. In Hamburg haben die Wahlberechtigten fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Stimmen für die Wahl nach Landeslisten. Die Stimmen können beliebig für Wahlkreislisten bzw. Landeslisten insgesamt oder auf einzelne oder mehrere Personen vergeben werden. Die Wählerinnen und Wähler können daher sowohl bezüglich der Wahlkreislisten als auch auf den Landeslisten beeinflussen, welche Bewerber zum Zuge kommen. Im Saarland gibt es eine reine Verhältniswahl nach Listen. Eine Einflussmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler auf die Reihenfolge der Mandatsvergabe nach Listen besteht nicht. In allen übrigen Bundesländern besteht ein dem Bundestagswahlrecht vergleichbares Zwei-Stimmen-Wahlrecht. Mit der Stimme im Wahlkreis bestimmen die Wählerinnen und Wähler dabei mit relativer Mehrheit einen Wahlkreisabgeordneten , können aber keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Bewerber auf den Wahllisten , die mit der anderen Stimme gewählt werden, nehmen. Auf die Mandatszuteilung über die Wahllisten hat die Wahlkreisstimme daher nur insofern Einfluss, als die direkt gewählten Abgeordneten unabhängig von der Wahlliste ihr Mandat erhalten und daher bei der Mandatsverteilung über die Listen keine Berücksichtigung mehr finden. 3. Wie beurteilt sie aus demokratietheoretischer Sicht die seitherige Regelung des Wahlrechts, wonach Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht über ein Direktmandat verfügen, sondern über die sogenannte Zweitauszählung einen Sitz im Parlament erhalten, diesen nicht über eine sogenannte starre Parteiliste, sondern über ihr persönliches, jeweiliges prozentuales Ergebnis im eigenen Wahlkreis erringen? Zu 3.: Bei der Beurteilung eines Wahlsystems spielen verschiedene Aspekte eine Rolle. Zuvörderst sind verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Der Verfassungsgeber hat in Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung (LV) zwingend ein Verfahren vorgesehen, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist das bestehende Landtagswahlgesetz ein echtes Mischsystem, in dem die Elemente der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – jeweils zusammengenommen – gleichgewichtig zueinander stehen. Dies gilt u. a. für die Zuteilung der 50 Zweitmandate nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl und die Aufteilung der 120 Regelsitze in 70 Erst- und 50 Zweitmandate. Damit handelt es sich beim geltenden Landtagswahlrecht gerade nicht um ein personalisiertes Verhältniswahlsystem 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 mit dem Schwerpunkt auf der Verhältniswahl (wie es das Bundeswahlrecht vorsieht , ohne dass das Grundgesetz selbst ein bestimmtes Wahlsystem vorgibt), sondern um ein Wahlrecht, das den Schwerpunkt auf die Persönlichkeitswahl legt. Diesem entspricht auch die Zuteilung der Zweitmandate über das jeweilige prozentuale Wahlkreisergebnis. Bei der Ausgestaltung des Wahlsystems hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen erheblichen Spielraum, solange er sich im Rahmen des Artikel 28 Absatz 1 LV hält. Es resultieren mehrere Möglichkeiten, die jeweilige spezifische Vor- und Nachteile aufweisen. Beim Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg bedingt das Einstimmenwahlrecht, dass die Wählerinnen und Wähler alle Aspekte ihrer Wahlentscheidung in der Abgabe dieser einen Stimme bündeln müssen. Für das Wahlkreisergebnis ist im Regelfall folglich nicht nur die Person des Wahlkreiskandidaten von maßgeblicher Bedeutung, sondern auch die Beurteilung der entsprechenden Partei, ihrer Inhalte, ihres Spitzenkandidaten und auch der übrigen Kandidierenden dieser Partei. Dadurch, dass das Wahlkreisergebnis für die Zuteilung der Zweitmandate herangezogen wird, erhöht sich aber auch für Wahlkreisbewerber , die nicht das Direktmandat erringen, durch einen erzielten hohen Stimmenanteil die Chance auf ein Zweitmandat. Eine starre Liste bietet wiederum den Wählerinnen und Wählern den Vorteil höherer Vorhersehbarkeit, wer für die gewählte Partei in das Parlament einziehen wird. Erwägungen, die heute für eine Landesliste angeführt werden, beispielsweise die Erhöhung des Anteils weib - licher Abgeordneter, dürfte der frühere Gesetzgeber dagegen nicht im Blick gehabt haben. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Landtagswahlgesetz sich im Rahmen des Artikel 28 Absatz 1 LV hält und verfassungsgemäß ist (vgl. nur Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 – 1/06 –, juris). 4. Stimmt sie der nicht nur in der politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Fachliteratur, sondern auch der in weiten Teilen der Bevölkerung vorherrschenden Ansicht zu, wonach das über viele Jahrzehnte erfolgreich angewandte baden-württembergische Landtagswahlrecht den Wählerinnen und Wählern vor Ort abseits von internen Parteienlistenabsprachen bei der eigentlichen Stimmabgabe einen (nicht zuletzt auch durch die jüngst erfolgte Angleichung der Größe der Wahlkreise bzw. das veränderte Auszählverfahren für die Zweitmandate nach Prozent) überaus weitreichenden Spielraum bei der personellen Zusammensetzung der Volksvertretung gewährt? Zu 4.: Es kann dahingestellt bleiben, ob in weiten Teilen der Bevölkerung sowie in der politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Fachliteratur die Ansicht vorherrscht , wonach das über viele Jahrzehnte erfolgreich angewandte baden-württembergische Landtagswahlrecht den Wählerinnen und Wählern einen überaus weitreichenden Spielraum bei der personellen Zusammensetzung der Volksvertretung gewährt. Wie bei jedem juristischen Diskurs werden jedenfalls auch in der Fachliteratur zur baden-württembergischen Wahl verschiedene Auffassungen vertreten . Im Unterschied zu einem Zwei-Stimmen-Wahlrecht mit starrer Liste, wie es in den meisten Bundesländern zur Anwendung kommt, führt das baden-württembergische Wahlrecht jedenfalls dazu, dass das Wahlkreisergebnis, in das die von den Wählerinnen und Wählern vorgenommene Beurteilung bzw. Bewertung des Wahlkreiskandidaten einfließt, auch für die Verteilung der Zweitmandate eine Rolle spielt. Im Unterschied zu den unter 2. dargestellten Wahlrechten in Bayern, Hamburg und Bremen eröffnet das Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg für die einzelnen Wählerinnen und Wähler aber nicht die Möglichkeit, eine Auswahl zwischen verschiedenen Kandidierenden derselben Partei zu treffen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 6 5. Welche konkreten Auswahlmöglichkeiten haben die Wählerinnen und Wähler unter den Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei, wenn diese allesamt durch einen Parteitagsbeschluss auf einer sogenannten starren (Landes-)Liste aufgeführt werden und diese allein für die Erlangung eines Mandates über das Zweitauszählungsverfahren maßgeblich ist? Zu 5.: Eine Auswahlmöglichkeit unter den Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei besteht für die Wählerinnen und Wähler bei einer starren Wahlliste nicht, sie haben bei der Wahl keinen Einfluss auf eine starre Wahlliste. Eine solche Auswahlmöglichkeit besteht aber auch nach geltendem Landtagswahlrecht nicht: Die Wahlberechtigten können sich bei der Wahl nur für oder gegen die jeweils von der Partei aufgestellte Wahlkreisbewerberin bzw. den aufgestellten Wahlkreisbewerber entscheiden und sie oder ihn wählen oder nicht. Im Gegensatz zur Wahl selbst besteht nach geltendem Recht eine Auswahlmöglichkeit für die Wahlberechtigten mit entsprechender Parteizugehörigkeit bei der Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern in einer Mitglieder - oder Vertreterversammlung der Partei. Stimmberechtigt in diesen Versammlungen sind jeweils die wahlberechtigten Parteimitglieder im Wahlkreis. Darüber hinaus hat jeder einzelne stimmberechtigte Teilnehmende der Versammlung das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen, über die dann mit gleicher Mehrheit wie bei von der Partei vorgeschlagenen Personen abzustimmen ist. Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber werden damit nicht durch einen Parteitagsbeschluss, sondern von im Wahlkreis Wahlberechtigten, die zugleich Parteimitglied sind, in geheimer Wahl aufgestellt. Dies folgt bereits aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG, wonach sich bereits die Aufstellung von Kandidaten durch die Parteien nach bestimmten Mindestregeln einer demokratischen Wahl vollziehen muss. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wäre auch bei einer möglichen Landesliste zu beachten. 6. Hat sich seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg die Ausübung des freien Mandats aufgrund des geltenden Einstimmenwahlrechts (inkl. des derzeit geltenden Zweitauszählungsverfahrens) bewährt, insbesondere auch dadurch, dass die Abgeordneten aufgrund ihrer notwendigerweise starken kommunalen Verankerung in den jeweiligen Wahlkreisen ohne die landläufig als Partei- und Fraktionszwang bezeichneten Wirkungsmechanismen der politischen Willensbildung ihrer politischen Tätigkeit nachkommen können? Zu 6.: In mehreren Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Landtagswahlrechts mit dem Einstimmenwahlrecht bestätigt, vgl. oben zu 3. Ob es sich bewährt hat, wie stark die Abgeordneten kommunal in den jeweiligen Wahlkreisen verankert sind und wie frei sie in der Praxis ihrer politischen Tätigkeit nachkommen können, obliegt nicht der Beurteilung der Landesregierung. Jedenfalls sind die Abgeordneten nach Artikel 27 Absatz 3 LV Vertreter des ganzen Volkes – nicht nur ihres Wahlkreises –, nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen , sodass ein Partei- oder Fraktionszwang damit bereits verfassungsrechtlich unzulässig wäre. 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 7. Wäre es bei einem Zweitauszählungsverfahren, welches den Grundsätzen einer starren Parteiliste folgt, zukünftig möglich, dass eine Kandidatin bzw. ein Kandidat , obwohl er im eigenen Wahlkreis beispielsweise lediglich zehn Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat, aufgrund einer entsprechenden „Absicherung “ auf der (Landes-)Liste ein Mandat im Landtag erhält, obgleich ein an - derer Kandidat seiner Partei aus dem selben Regierungsbezirk der beispielsweise 20 Prozent in seinem Wahlkreis erhalten hat, jedoch auf der starren Landesliste entsprechend unterhalb der der Partei nach ihrem Wahlergebnis zu - stehenden Mandatszahl liegt, künftig leer ausgehen würde, sprich kein Landtagsmandat erhalten würde? 8. Wäre es bei einem solchen parteigesteuertem Auswahlverfahren, was die Zuteilung der Zweitmandate betrifft, zukünftig möglich, dass beispielsweise in den ländlich und dünn besiedelten beiden Landtagswahlkreisen 21 und 22 (Hohenlohe und Schwäbisch Hall) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Ort das Direktmandat knapp verfehlen (beispielsweise mit einem persönlichen Stimmenanteil von ca. 30 Prozent) und aufgrund der parteiinternen Stärkeverhältnisse ihrer jeweiligen lokalen Parteiverbände nicht ausreichend hoch genug auf der dann starren Landesliste abgesichert wären, zukünftig dem Parlament nicht weiter angehören würden? Zu 7. und 8.: Erfolgt die Mandatszuteilung nach einer starren Landesliste, ist die von der einzelnen Bewerberin oder dem einzelnen Bewerber im jeweiligen Wahlkreis erzielte absolute Stimmenzahl oder der prozentuale Stimmenanteil ohne Belang. Die Zuteilung der Zweitmandate würde sich ausschließlich nach der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesliste richten. 9. Ist sie der Ansicht, dass eine solche Mandatszuteilung, die schlussendlich lediglich auf Proporzerwägungen und den jeweilig vorherrschenden internen Mehrheits- und Machtverhältnissen von Parteigremien fußt, dazu geeignet ist, bei politisch interessierten Bürgerinnen und Bürger (egal welchen Alters und Geschlechts) ein gesteigertes Interesse an einem (partei-)politischen Engagement vor Ort, nicht zuletzt auch in den dünn besiedelten ländlichen Räumen, zu wecken? Zu 9.: Entsprechende empirische Untersuchungen sind nicht bekannt. Den Parteien wird in Artikel 21 Absatz 1 GG jedenfalls eine zentrale Rolle im Prozess der poli - tischen Willensbildung zugewiesen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Insofern kommt dem politischen Engagement in Par - teien, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ebene der Partei Entscheidungen über Kandidaturen getroffen werden, eine wichtige Rolle zu. 10. Sieht sie Anhaltspunkte, wonach sich hinsichtlich der Rekrutierung des Personals der Parteien für ein öffentliches Mandat deren Sozialprofil und die ört - liche Verwurzelung gegenüber dem heutigen Stand ändern könnte, wenn insbesondere bei der Zweitauszählung zukünftig nicht mehr das persönliche Wahlkreisergebnis vor Ort, sondern die vorbestimmte Hierarchie eine Parteiliste über den Einzug in das Parlament entscheidet? Zu 10.: Der Landesregierung sind keine konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher Veränderungen zum angesprochenen Sozialprofil und zur örtlichen Verwurzelung bei der Rekrutierung des Personals der Parteien bekannt. Eine diesbezügliche Einschätzung kann deswegen nicht verlässlich getroffen werden. Jedenfalls ist im Koalitionsvertrag zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU verein- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3128 8 bart, dass ein Personalisiertes Verhältniswahlrecht mit einer geschlossenen Landesliste eingeführt werden soll, damit der Landtag die Baden-Württembergische Gesellschaft künftig in ihrer ganzen Breite besser abbildet. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor