Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3197 08. 01. 2018 1Eingegangen: 08. 01. 2018 / Ausgegeben: 23. 02. 2018 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Jede Gesellschaft kenne Kriminalität und am Ende müssten sich die Bürger damit abfinden, dass es sie gibt. Es gibt kein Grundrecht auf Sicherheit.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden- Württemberg? 2. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Bei Ängsten vor Kriminalität (…) handle es sich häufig um „Projektionen“. Tatsächlich handele es sich eher um soziale Abstiegsängste. Sie stützte sich bei dieser Aussage auf eine Statistik, die darstellte, dass sich sozial besser gestellte Personen sicherer fühlten. Von den Grünen Wählern beispielsweise fühlen sich danach 92 Prozent sicher oder eher sicher.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? Kleine Anfrage der Abg. Bernd Gögel und Dr. Bernd Grimmer AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Kriminalprävention und Wissenschaftlichkeit – Aussagen der Tübinger Professorin H. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3197 2 3. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Um das Gefühl der Sicherheit unter den Bürgern zu erhöhen empfahl sie eine gebremste Kommunikation über Kriminalität. Wenn man nicht wisse, dass in der Nachbarschaft eingebrochen worden sei, fühle man sich auch nicht verunsichert.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? 4. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Eine zeitweise gesunkene Jugendkriminalität erklärte Haverkamp mit der Entwicklung der Online-Videospiele . Andere gesellschaftliche Gruppen, die als stärker gefährdet wahrgenommen würden wie Frauen und ältere Menschen, seien dagegen weit weniger betroffen. Das liege unter anderem daran, dass gerade sie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelten.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? 5. Was ist der Landesregierung über die Stiftung und über die Dotierung der Stelle bekannt, die die Professur von Frau H. an einer staatlichen Universität in Baden-Württemberg finanziert? 6. Ist ihr bekannt, wie die Wissenschaftlichkeit der hier unter Fragen 1 bis 4 zitierten öffentlichen Aussagen von Frau Prof. H. unter den regulär (d. h. staatlich) angestellten bzw. verbeamteten Professoren für Kriminologie bzw. für Kriminalitätsprävention staatlicher Hochschulen in Baden-Württemberg, im Bundesgebiet bzw. im angrenzenden deutschsprachigen Ausland bewertet wird? 7. Wie bewertet sie in ethischer Hinsicht den Schutz von Frauen, Kindern und alten Menschen – d. h. Gruppen, die mit einer gewissen Wehrlosigkeit konnotiert sind – durch staatliche Stellen vor Kriminalität? 8. Wie werden die unter Fragen 1 bis 4 zitierten Aussagen von Frau Prof. H. − insbesondere das hier vertretene Prinzip, es gebe keinen Sicherheitsanspruch des Bürgers und die Bevölkerung möge über Kriminalität weniger informiert werden, um sich nicht zu beunruhigen – in den für Justiz und für Polizei verantwortlichen Ministerien des Landes Baden-Württemberg im Hinblick auf die unter Fragen 1 bis 4 zitierten, in Gesetze gefassten ethischen Postulate und Selbstverpflichtungen des Staates zu bestimmten Handlungen oder zur Gewährleistung von bestimmten Verhältnissen bewertet? 9. Stellen die von Frau Prof. H. formulierten und unter den Fragen 1 bis 4 zitierten Thesen und Behauptungen für sie wissenschaftliche Empfehlungen dar, an denen sich das Innenministerium und das Justizministerium in der Ausübung ihrer Aufgaben orientieren ? 10. Ist es nach ihrer Amtsauffassung Aufgabe von Polizei und Justiz, lediglich ein „Gefühl der Sicherheit“ zu verbreiten oder wird nach wie vor von staatlichen Stellen objektive, reale Sicherheit für die Bürger vor Kriminalität als Ziel der amtlichen Handlungen angestrebt? 03. 01. 2017 Gögel, Dr. Grimmer AfD 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3197 B e g r ü n d u n g Die Kleine Anfrage Drucksache 16/2182 des Abgeordneten Bernd Gögel vom 12. Juni 2017 zur Eigentumskriminalität im Enzkreis ergab für das Jahr 2016 im Enzkreis 1.919 polizeilich registrierte Fälle von Diebstahl mit einem Gesamtschaden von über 7,1 Mio. Euro. Davon wurden lediglich 326 Fälle oder 17 Prozent aufgeklärt. Unter anderem wurde in der 51. Kalenderwoche 2017 in Königsbach- Stein ein Traktor samt Anhänger aus einer Feldscheune gestohlen, nachdem bereits im Mai 2017 in Remchingen ein neuwertiger Traktor aus einer Feldscheune gestohlen worden war. In beiden Fällen berichtete die Presse. Angesichts dieses durch Kriminalität verursachten Schadens für die Bevölkerung interessieren sich die Fragesteller für die Haltung der Landesregierung gegenüber den oben zitierten Aussagen der an einer staatlichen Hochschule des Landes tätigen Frau Prof. H., die sich bei dem genannten Anlass auf Einladung einer Abgeordneten der GRÜ- NEN in Pforzheim zum Vortrag befand. Es erscheint nicht fern jeder Lebenserfahrung , dass von Frau Prof. H. ausgebildete Studierende im Landesdienst Beschäftigung finden. Das Grundgesetz und die Landesverfassung sehen eine Akzeptanz von Kriminalität seitens des Rechtsstaates und eine Einschränkung der Berichterstattung über Kriminalität nicht vor. Vor diesem Hintergrund interessiert , wie sich die Landesregierung zu den Aussagen dieser an einer staatlichen Hochschule tätigen Professorin stellt und ob sie deren Aussagen für wissenschaftlich seriös und für eine valide Handlungsempfehlung der wissenschaftlichen Gemeinde an Justiz und Polizei ansieht. A n t w o r t Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 Nr. 3 1212.1/120/13 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Minis - terium der Justiz und für Europa sowie dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Jede Gesellschaft kenne Kriminalität und am Ende müssten sich die Bürger damit abfinden, dass es sie gibt. Es gibt kein Grund recht auf Sicherheit.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit pos tuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? 2. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Bei Ängsten vor Kriminalität (…) handle es sich häufig um „Projektionen“. Tatsächlich handele es sich eher um soziale Abstiegsängste . Sie stützte sich bei dieser Aussage auf eine Statistik, die darstellte, dass sich sozial besser gestellte Personen sicherer fühlten. Von den Grünen Wählern beispielsweise fühlen sich danach 92 Prozent sicher oder eher sicher.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden -Württemberg? Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3197 4 3. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Um das Gefühl der Sicherheit unter den Bürgern zu erhöhen empfahl sie eine gebremste Kommunikation über Kriminalität. Wenn man nicht wisse, dass in der Nachbarschaft eingebrochen worden sei, fühle man sich auch nicht verunsichert.“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert , vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? 4. Teilt sie die Aussage der Stiftungsprofessorin für Kriminalprävention und Risikomanagement an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Frau H., vorgetragen am 11. Dezember 2017 auf Einladung der Abgeordneten Stefanie Seemann (GRÜNE) in Pforzheim und zitiert in der Pforzheimer Zeitung vom 14. Dezember 2017 – Zitat Pforzheimer Zeitung: „Eine zeitweise gesunkene Jugendkriminalität erklärte Haverkamp mit der Entwicklung der Online-Videospiele. Andere gesellschaftliche Gruppen, die als stärker gefährdet wahrgenommen würden wie Frauen und ältere Menschen, seien dagegen weit weniger betroffen. Das liege unter anderem daran, dass gerade sie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelten .“ – vor dem Hintergrund von Artikel 2 Absatz 2 GG, der ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit postuliert, vor dem Hintergrund von Artikel 14 Absatz 1 GG, mit dem sich der Staat zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht verpflichtet und vor dem Hintergrund des Gewaltmonopols des Staates sowie vor dem Hintergrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg? Zu 1. bis 4.: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Aussagen einer Wissenschaftlerin, die diese im Rahmen eines Vortrages getätigt haben soll, zu bewerten. Ungeachtet dessen verweisen wir auf die in der Ausgabe der Pforzheimer Zeitung vom 20. Dezember 2017 veröffentlichte Stellungnahme der in Rede stehenden Wissenschaftlerin zu den Inhalten des Zeitungsartikels, der Gegenstand dieser Anfrage ist. Demnach seien die ihr zugeschriebenen Aussagen unkorrekt oder missverständlich wiedergegeben worden. 5. Was ist der Landesregierung über die Stiftung und über die Dotierung der Stelle bekannt, die die Professur von Frau H. an einer staatlichen Universität in Baden-Württemberg finanziert? Zu 5.: Die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) wurde 2001 gemeinsam von Bund und Ländern als gemeinnützige Stiftung des Bürgerlichen Rechts gegründet und ist das unabhängige Zentrum der gesamtgesellschaftlichen Prävention in Deutschland. Ihr breitgefächertes Kuratorium, darunter Vertreter des Bundes und der Länder, der Wirtschaft und von Verbänden, der Gewerkschaften , der großen Religionsgemeinschaften und der kommunalen Spitzenverbände , führt die relevanten gesellschaftlichen Kräfte zu gemeinsamer Verantwortung zusammen. Die W2-Stiftungsprofessur für „Kriminalprävention und Risikomanagement“ am Institut für Kriminologie der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen wurde zum 1. Oktober 2013 besetzt. Auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages im November 2011 wurden Fördermittel (200.000 Euro/Jahr) für einen Zeitraum von fünf Jahren im Haushalt des Bundesministeriums des Innern verankert. Die Einrichtung der auf zunächst fünf Jahre befristeten Professur entsprang der politischen Entscheidung, bundesweit mehr Gelder in die Forschung zur strategischen Kriminalprävention zu investieren. Unter der Trägerschaft des 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3197 DFK und mit Befürwortung des Deutschen Bundestags wurde die bundesweit erste Professur dieser Art an der Universität Tübingen angesiedelt. Damit ist die Erwartung verknüpft, nachhaltige Methoden zur besseren Kriminalitätsbekämpfung weiterzuentwickeln und wirksame Strategien zur Verhütung von Gewalt und Kriminalität zu schaffen. Die Bundesmittel wurden inzwischen um weitere fünf Jahre verlängert. 6. Ist ihr bekannt, wie die Wissenschaftlichkeit der hier unter Fragen 1 bis 4 zitierten öffentlichen Aussagen von Frau Prof. H. unter den regulär (d. h. staatlich) angestellten bzw. verbeamteten Professoren für Kriminologie bzw. für Kriminalitätsprävention staatlicher Hochschulen in Baden-Württemberg, im Bundesgebiet bzw. im angrenzenden deutschsprachigen Ausland bewertet wird? Zu 6.: Nein. 7. Wie bewertet sie in ethischer Hinsicht den Schutz von Frauen, Kindern und alten Menschen – d. h. Gruppen, die mit einer gewissen Wehrlosigkeit konnotiert sind – durch staatliche Stellen vor Kriminalität? Zu 7.: Der Schutz von Frauen, Kindern und alten Menschen vor Kriminalität durch staatliche Stellen wird in ethischer Hinsicht positiv bewertet. Speziell für die genannten Zielgruppen besteht eine Vielzahl präventivpolizeilicher Angebote und Maßnahmen. 8. Wie werden die unter Fragen 1 bis 4 zitierten Aussagen von Frau Prof. H. − insbesondere das hier vertretene Prinzip, es gebe keinen Sicherheitsanspruch des Bürgers und die Bevölkerung möge über Kriminalität weniger informiert werden, um sich nicht zu beunruhigen – in den für Justiz und für Polizei verantwortlichen Ministerien des Landes Baden-Württemberg im Hinblick auf die unter Fragen 1 bis 4 zitierten, in Gesetze gefassten ethischen Postulate und Selbstverpflichtungen des Staates zu bestimmten Handlungen oder zur Gewährleistung von bestimmten Verhältnissen bewertet? Zu 8.: Auf die Antwort zu den Fragen 1. bis 4. wird verwiesen. 9. Stellen die von Frau Prof. H. formulierten und unter den Fragen 1 bis 4 zitierten Thesen und Behauptungen für sie wissenschaftliche Empfehlungen dar, an denen sich das Innenministerium und das Justizministerium in der Ausübung ihrer Aufgaben orientieren ? Zu 9.: Auf die Antwort zu den Fragen 1. bis 4. wird verwiesen. 10. Ist es nach ihrer Amtsauffassung Aufgabe von Polizei und Justiz, lediglich ein „Gefühl der Sicherheit“ zu verbreiten oder wird nach wie vor von staatlichen Stellen objektive, reale Sicherheit für die Bürger vor Kriminalität als Ziel der amtlichen Handlungen angestrebt? Zu 10.: Ziel staatlichen Handelns war und ist es, reale Sicherheit vor Kriminalität für die Bevölkerung zu erreichen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration