Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3257 10. 01. 2018 1Eingegangen: 10. 01. 2018 / Ausgegeben: 22. 02. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auswirkungen hat die Einführung der EU-DSGVO für Vereine? 2. Welche Anforderungen werden an Vereine im Rahmen der EU-DSGVO gestellt ? 3. Welche Änderungen ergeben sich speziell für Vereine mit sensiblen Daten, z. B. Coronarsport? 4. Inwieweit erhalten Vereine Unterstützung bei der Einführung der EU- DSGVO? 5. Wie wird die Einhaltung der EU-DSGVO im ehrenamtlichen Bereich gewährleistet ? 6. Welche Schadensersatzforderungen können im Rahmen der EU-DSGVO an Vereine gestellt werden? 7. Inwiefern ändert sich die Haftung für Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der EU-DSGVO? 8. Wie beurteilt sie die Unterstützung der Vereine bei der Einführung der EU- DSGVO durch Bildungsgutscheine? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Vereine und EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3257 2 9. Welche Fördermaßnahmen gibt es, um Vereine bei einer zukunftsfähigen Vereinsführung zu unterstützen? 10. 01. 2018 Dr. Schweickert FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 Nr. 2-0555.2/1-2 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministe - rium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Sozialministerium, dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium sowie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Auswirkungen hat die Einführung der EU-DSGVO für Vereine? Zu 1.: In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ab dem 25. Mai 2018 die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) unmittelbar. Die Vereine haben die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 zu beachten. Das bereits bisher im für die Vereine maßgeblichen Bundes - datenschutzgesetz enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf die Datenverarbeitung personenbezogener Daten gilt auch für die Datenverarbeitung nach Geltung der DSGVO. Dementsprechend können Vereine wie bisher personenbezogene Daten verarbeiten , wenn entweder die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten erforderlich ist (Artikel 6 DSGVO). 2. Welche Anforderungen werden an Vereine im Rahmen der EU-DSGVO gestellt ? Zu 2.: Für Vereine gelten grundsätzlich sämtliche Vorschriften der DSGVO. Hierbei spielen insbesondere die gesteigerten Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO eine wichtige Rolle. Diese sehen einen umfangreichen Katalog proak - tiver Benachrichtigungen vor, wobei danach differenziert wird, bei wem die Daten erhoben werden. 3. Welche Änderungen ergeben sich speziell für Vereine mit sensiblen Daten, z. B. Coronarsport? Zu 3.: Erfolgt eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die in Artikel 9 Absatz 1 DSGVO genannt sind, hat der Verein zwingend eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO). Zusätzlich ist zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3257 benennen, wenn die Kerntätigkeit des Vereins in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO). 4. Inwieweit erhalten Vereine Unterstützung bei der Einführung der EU- DSGVO? Zu 4.: Grundsätzlich handelt es sich bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Vereine. Vereine können sich bei Fragen zur Umsetzung der DSGVO an die Datenschutz- Aufsichtsbehörde, den Landesbeauftragten für den Datenschutz, oder an Institutionen , die sich speziell mit datenschutzrechtlichen Problemen befassen, etwa die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (https://www.GDD.de) oder den Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD e. V.), wenden. 5. Wie wird die Einhaltung der EU-DSGVO im ehrenamtlichen Bereich gewährleistet ? Zu 5.: Alle Vereine – ob ehrenamtlich organisiert oder nicht – haben die Anforderungen der DSGVO einzuhalten. Eine entsprechende Kontrolle erfolgt durch die Datenschutz -Aufsichtsbehörde. 6. Welche Schadensersatzforderungen können im Rahmen der EU-DSGVO an Vereine gestellt werden? Zu 6.: Vereine können im Rahmen des Artikels 82 DSGVO haften, wenn einer Person wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. 7. Inwiefern ändert sich die Haftung für Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der EU-DSGVO? Zu 7.: Nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) können bei Datenschutzverletzungen auch Sanktionen, insbesondere Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO, gegenüber den für eine Organisation handelnden Personen verhängt werden. 8. Wie beurteilt sie die Unterstützung der Vereine bei der Einführung der EU- DSGVO durch Bildungsgutscheine? Zu 8.: Bildungsgutscheine können von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ausgestellt werden. Der Bildungsbedarf muss zuvor individuell festgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt sodann im Rahmen der Beschäftigtenförderung die dafür anfallenden Kosten, wenn die Voraussetzungen eines Förderprogramms gegeben sind. In Betracht kommt nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirek - tion Stuttgart, das Programm zur Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU). Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3257 4 WeGebAU ist grundsätzlich auf die Förderung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ausgerichtet. Damit gehören geringfügig oder ehrenamtlich Beschäftigte und Mitglieder eines Vereins nicht zum förderbaren Personenkreis des Programmes WeGebAU. Weiterbildungen können gefördert werden, wenn sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt werden. Die Weiterbildungen müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln, für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein und mindestens vier Wochen oder 160 Unterrichtsstunden dauern. Ausgenommen ist die Förderung von Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet ist oder die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zwingend notwendig sind. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber selbst zur Tragung der Kosten der Weiterbildung seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Der Förderumfang bezieht sich ggf. auf die (teilweise) Erstattung der Lehrgangskosten sowie einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrtkosten). Grundsätzlich ist zu den persönlichen Fördervoraussetzungen eine Beratung im Einzelfall durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Weitere Auskünfte zu diesem Programm erteilt die Bundesagentur für Arbeit. 9. Welche Fördermaßnahmen gibt es, um Vereine bei einer zukunftsfähigen Vereinsführung zu unterstützen? Zu 9.: Es bestehen folgende Fördermöglichkeiten im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeiten : In der Zuständigkeit des Sozialministeriums sind derzeit keine Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Vereine bei der Umsetzung der DSGVO vorgesehen . Das Gros der Vereine, die sich Themen dieses Ressortbereichs widmen, verfügt über Dachstrukturen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Vereine von dort auch im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der DSGVO zur Vereinsführung unterstützt werden. Im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs ForstBW gibt es für Vereine hinsichtlich der Einführung der Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO keine speziellen unterstützenden Fördermaßnahmen. Grundsätzlich werden jedoch über die Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW – Teil C) Fördermaßnahmen für die Vereinsführung von anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) angeboten. Die Förderung dient insbesondere dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. So sind beispielsweise Lohnkosten bei Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal und Aufwendungen für die Erstellung eines Geschäftsplans förderfähig. Zudem kann die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots und die Koordinierung des Holzabsatzes durch Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden. Darüber hinaus können anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des BWaldG Unterstützung bei der Koordinierung von Waldpflegeverträgen beantragen , sofern sie die Waldpflege ihrer Mitglieder über derartige Verträge bündeln. Als eine weitere wichtige Aufgabe von Forstbetriebsgemeinschaften findet auch die fachliche Information der Mitglieder zu aktuellen forstlichen Themen und zum Holzmarkt sowie die Aktivierung oder Neuwerbung von Mitgliedern Unterstützung als Projektförderung über die VwV NWW. Im Bereich der Naturparkförderung stehen den Naturparkvereinen in Baden- Württemberg die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Zuwendungen für Naturparke (VwV NPBW) als Projektförderung sowie die Unterstützung des Landes für die Geschäftsstellen (Gestellung des Geschäftsführenden zzgl. Sachkosten ) zur Verfügung. Die Projektförderung über die VwV NPBW soll dazu bei- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3257 tragen, die Naturparke entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags (§ 27 BNatschG) als attraktive Landschaften für eine naturnahe Erholung zu planen, zu pflegen und so die ländlichen Räume zu stärken. Die Unterstützung der Geschäftsstellen soll den Naturparken eine professionelle und zukunftsfähige Geschäfts- und Vereinsführung ermöglichen. Der Landessportverband, die regionalen Sportbünde und die Sportfachverbände werden durch das Kultusministerium institutionell gefördert. Für diesen Zweck werden jährlich 7 Mio. € eingesetzt. Darüber hinaus werden seit 2017 lizenzierte Vereinsmanager von gemeinnützigen Sportvereinen, die Mitglied in einem Sportbund sind, bis zu einem Höchstbetrag von 500 € pro Kalenderjahr unterstützt. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration