Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3267 12. 01. 2018 1Eingegangen: 12. 01. 2018 / Ausgegeben: 21. 02. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kriterien sind für die Kalkulation des Trassenpreises relevant? 2. Wie beurteilt sie, dass es beim Trassenpreissystem eine unterschiedliche Vergütung je nach Bahnsteighöhe gibt, bei der Förderung eines Neubaus von Bahnsteigen jedoch nicht? 3. Inwieweit profitiert die Deutsche Bahn AG mehr von einer Bahnsteighöhe von 76 cm über Schienenoberkante im Vergleich zu 55 cm? 4. Profitieren auch andere Bahnunternehmen, wie z. B. die Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG), von den unterschiedlichen Trassenpreisen? 5. Wie hoch ist der finanzielle Nutzen bei einem Zughalt beim Ausbau des Bahnhofs Niefern auf eine Bahnsteighöhe 76 cm über Schienenoberkante im Vergleich zu 55 cm? 6. Inwieweit gibt es bei den Trassenpreisen nicht nur Unterschiede nach Bahnsteighöhe , sondern auch nach Fußbodenhöhe des eingesetzten Fahrzeugs? 7. Aus welchen Mitteln werden die Trassenpreise finanziert? 8. Inwieweit hat sie Kenntnis davon, wie sich die Kostenrechnung der DB Sta - tion&Service AG zusammensetzt in Hinblick auf Werbeeinnahmen und Trassenpreise ? 12. 01. 2018 Dr. Schweickert FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr Trassenpreise in Bezug auf Barrierefreiheit Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3267 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 Nr. 3-3822.1-00/400 beantwortet das Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kriterien sind für die Kalkulation des Trassenpreises relevant? Für die Kalkulation der Trassenpreise sind die Regelungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) einschlägig. Die Bundesnetzagentur ist für die Genehmigung der Trassenpreise zuständig. Die Ausgestaltung der Entgelte ist in § 36 ERegG geregelt. Grundsätzlich fließen in die Trassenpreise die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (also des konkreten Zuges) als Basis ein (sogenannte Grenzkosten). Hierauf sind Aufschläge zu erheben, um die dem Betreiber der Schienenwege insgesamt entstehenden Kosten zu decken. Für den Schienenpersonennahverkehr bestehen Besonderheiten: So werden die Trassenpreise je Bundesland festgelegt. Die Berechnung erfolgt gem. § 37 ERegG auf Basis der durchschnittlichen Entgelte der betroffenen Verkehrsdienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode 2016/2017. Die Dynamisierung des festgelegten Durchschnittspreises je Bundesland ist an die Regionalisierungsmittel gekoppelt und wird mit 1,8 % fortgeschrieben. 2. Wie beurteilt sie, dass es beim Trassenpreissystem eine unterschiedliche Vergütung je nach Bahnsteighöhe gibt, bei der Förderung eines Neubaus von Bahnsteigen jedoch nicht? Die Bahnsteighöhe ist für die Trassenpreisgestaltung der DB Netz AG nicht relevant . 3. Inwieweit profitiert die Deutsche Bahn AG mehr von einer Bahnsteighöhe von 76 cm über Schienenoberkante im Vergleich zu 55 cm? Die DB Station&Service AG als zuständiger Betreiber der Verkehrsstationen an den Strecken der Deutschen Bahn AG erhält von den Zugangsberechtigten (Eisenbahnverkehrsunternehmen ) Stationsentgelte für die Nutzung (Zughalte) der jeweiligen Verkehrsstation. Dabei ist die Bahnsteighöhe kein stationspreisrelevantes Kriterium, die Höhe der Bahnsteigkanten hat keine Auswirkungen auf das jeweilige Stationsentgelt. 4. Profitieren auch andere Bahnunternehmen, wie z. B. die Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG), von den unterschiedlichen Trassenpreisen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Wie hoch ist der finanzielle Nutzen bei einem Zughalt beim Ausbau des Bahnhofs Niefern auf eine Bahnsteighöhe 76 cm über Schienenoberkante im Vergleich zu 55 cm? Siehe dazu die Ausführungen unter dem Punkt 3. Es besteht kein finanzieller Nutzen. 6. Inwieweit gibt es bei den Trassenpreisen nicht nur Unterschiede nach Bahnsteighöhe , sondern auch nach Fußbodenhöhe des eingesetzten Fahrzeugs? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3267 7. Aus welchen Mitteln werden die Trassenpreise finanziert? Die Trassenpreise werden von den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gezahlt. Soweit der SPNV betroffen ist, finanzieren die EVU diese aus Fahrgeldeinnahmen und Zuschüssen des Landes. Die Zuschüsse des Landes werden aus Regionalisierungsmitteln finanziert. 8. Inwieweit hat sie Kenntnis davon, wie sich die Kostenrechnung der DB Sta - tion&Service AG zusammensetzt in Hinblick auf Werbeeinnahmen und Trassenpreise ? Die DB Station&Service AG erhebt keine Trassenpreise, sondern Stationspreise. Die Landesregierung hat keine Kenntnis, wie sich die Einnahmen der DB Sta - tion&Service AG im Hinblick auf Werbeeinnahmen und Stationspreise darstellen. Hermann Minister für Verkehr