Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3288 16. 01. 2018 1Eingegangen: 16. 01. 2018 / Ausgegeben: 23. 02. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die sogenannte Spitzabrechnung der Unterbringungskosten für Flüchtlinge, die das Land den Kommunen zugesagt hat? 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kommunen Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlichen Kosten haben? 3. Was fällt unter tatsächliche Aufwendungen und wie sind die Eigentumsverhältnisse gestaltet? 4. Seit wann sind diese Voraussetzungen den Kommunen bekannt und wurden – wenn ja, aus welchen Gründen − diese Voraussetzungen im Laufe der Flüchtlingskrise geändert? 5. Wie hoch sind die Vorleistungen, die der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für die Flüchtlingsunterbringung bislang aufgebracht hat? 6. Welche Erstattungen hat der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald bisher erhalten ? 7. Trifft es zu, dass alle bisher geleisteten Zahlungen für die vorläufige Unterbringung auf der einmaligen Pauschale von 14.000 Euro pro Flüchtling fußen? 8. Ist ihr bekannt, inwieweit die Kosten für die vorläufige Unterbringung den Haushalt des Landkreises unter Druck setzen? 16. 01. 2018 Pix GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Reinhold Pix GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Auszahlung der Unterbringungskosten für Flüchtlinge Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 2 B e g r ü n d u n g Die Stadt- und Landkreise können ihre Kosten der vorläufigen Unterbringung gegenüber dem Land in vollem Umfang geltend machen. Der Landkreis Breisgau- Hochschwarzwald beklagt aufgrund seiner finanziellen Vorleistungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen negative Folgen für seinen Haushalt und weitere Investitionen . A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Nr. 7-0141.5/16/3288 beantwortet das Minis - terium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die sogenannte Spitzabrechnung der Unterbringungskosten für Flüchtlinge, die das Land den Kommunen zugesagt hat? Zu 1.: Die Ausgabenerstattung des Landes gegenüber den Stadt- und Landkreisen erfolgt auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG). Entsprechend erstattet das Land den Stadt- und Landkreisen für jede aufgenommene und untergebrachte Person eine einmalige Pauschale – vgl. § 15 Abs. 1 FlüAG. Gemäß § 15 Abs. 4 FlüAG kann die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung die Pauschale neu festsetzen. Im Rahmen der sogenannten nachlaufenden Spitzabrechnung für die Jahre 2015 und 2016 wird die Pauschale kreisindividuell anhand der tatsächlichen für die vorläufige Unterbringung angefallenen und anerkannten Aufwendungen rückwirkend neu festgelegt. 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kommunen Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlichen Kosten haben? 3. Was fällt unter tatsächliche Aufwendungen und wie sind die Eigentumsverhältnisse gestaltet? Zu 2. und 3.: Die Stadt- und Landkreise müssen ihre tatsächlichen Aufwendungen anhand eines mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erhebungsbogens melden. Grundsätzlich werden alle notwendigen Aufwendungen für die vorläufige Unterbringung erstattet, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem FlüAG erforderlich waren und die aufgewendeten Mittel sparsam und wirtschaftlich eingesetzt wurden. Erforderliche detaillierte Abgrenzungen sind in dem Erhebungsbogen zur Kostenerstattung, den grundsätzlichen Hinweisen und einem Eckpunktepapier zum Abbau der Überkapazitäten geregelt (Anlage). Der Erhebungsbogen, die grundsätzlichen Hinweise und das Eckpunktepapier sind mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und abgestimmt. Die Eigentumsverhältnisse der Immobilien, die für eine vorläufige Unterbringung genutzt werden, sind vielfältig. 4. Seit wann sind diese Voraussetzungen den Kommunen bekannt und wurden – wenn ja, aus welchen Gründen − diese Voraussetzungen im Laufe der Flüchtlingskrise geändert? Zu 4.: Das derzeit gültige FlüAG wurde am 19. Dezember 2013 vom Landtag beschlossen und im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (Ausgabe Nr. 18, Seite 493 ff.) 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 veröffentlicht. Der Erhebungsbogen und die dazugehörigen Hinweise für die Pauschalenrevision 2015 sind erstmals im Frühjahr 2016 an die Stadt- und Land - kreise verschickt worden. Die Meldungen der Kreise lagen im Frühjahr 2017 vollständig vor und wurden anschließend durch die Regierungspräsidien bzw. stichprobenhaft durch den Rechnungshof geprüft. Die Prüfungen wurden Ende 2017 abgeschlossen. Auf dieser Grundlage wurden die Eckpunkte entwickelt und die grundsätzlichen Hinweise fortgeschrieben. Diese Hinweise wurden im Oktober 2017 an die Stadt- und Landkreise verschickt und zuletzt im Dezember 2017 noch einmal konkretisiert. Dass die Meldungen auf Grundlage der Überprüfungen überarbeitet werden und sich daraus auch ein Anpassungsbedarf bei den gemeldeten Aufwendungen ergibt, wurde frühzeitig kommuniziert. 5. Wie hoch sind die Vorleistungen, die der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für die Flüchtlingsunterbringung bislang aufgebracht hat? 6. Welche Erstattungen hat der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald bisher erhalten ? Zu 5. und 6.: Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat im Frühjahr 2017 für das Jahr 2015 Aufwendungen in Höhe von 16.491.665,00 € gemeldet. Davon wurden vonseiten des Landes durch die laufend ausgezahlten Pauschalen 12.739.070,49 € abgegolten . Von der Differenz in Höhe von rund 3,75 Mio. € hat der Landkreis Breisgau- Hochschwarzwald 80 Prozent im Juli 2017 erhalten. Für das Jahr 2016 liegen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die abschließenden durch das Regierungspräsidium geprüften Zahlen noch nicht vor. Aber auch für 2016 hat das Land bereits durch die laufenden Auszahlungen der Pauschalen an den Landkreis erhebliche Teile der erbrachten Leistungen abgegolten. Im Jahr 2016 hat der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald tatsächliche Erstattungen in Höhe von 40.268.769,00 € und im Jahr 2017 in Höhe von 8.730.672,61 € vom Land überwiesen bekommen. Die bereits ausbezahlten Pauschalen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 15 Abs. 5 FlüAG) für jeden aufgenommenen und untergebrachten Asylbewerber sechs Monate nach Zuteilung ausbezahlt . Von den bereits ausbezahlten Pauschalen beziehen sich rd. 18,6 Mio. € auf das Jahr 2016, sofern sich die Zuteilungszahlen nicht noch nachträglich ändern. 7. Trifft es zu, dass alle bisher geleisteten Zahlungen für die vorläufige Unterbringung auf der einmaligen Pauschale von 14.000 Euro pro Flüchtling fußen? Zu 7.: Nein. Die Höhe der an die Stadt- und Landkreise ausbezahlten Pauschale je zugeteiltem Asylbewerber beträgt 13.260 Euro für das Jahr 2015, 13.972 Euro für das Jahr 2016 bzw. 14.181 Euro für das Jahr 2017. Die Pauschale wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Stadt- und Landkreise sechs Monate nach Zuteilung ausbezahlt. Im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung für die Jahre 2015 und 2016 wird diese Pauschale dann rückwirkend pro Stadt- und Landkreis anhand der tatsächlichen für die vorläufige Unterbringung angefallenen und anerkannten Aufwendungen per Rechtsverordnung angepasst. Die Stadt- und Landkreise erhalten grundsätzlich alle ihre notwendigen Aufwendungen für die vor - läufige Unterbringung voll erstattet (auf die Ausführungen zu den Ziffern 2. und 3. wird ergänzend verwiesen). Durch die laufenden Auszahlungen sind große Teile der Aufwendungen bei den Stadt- und Landkreisen bereits zeitnah abgegolten. Nachlaufend wird nur der darüber hinausgehende anerkannte Aufwand erstattet. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 4 8. Ist ihr bekannt, inwieweit die Kosten für die vorläufige Unterbringung den Haushalt des Landkreises unter Druck setzen? Zu 8.: Nein. Lediglich die Resolution des Kreistages vom 18. Dezember 2017 ist bekannt , wobei die dort angeführten Zahlen nicht nachvollzogen werden können. Durch die laufende Auszahlung der Pauschalen und die nachlaufenden Spitzabrechnungen der Jahre 2014 (in erster Linie Liegenschaftskosten), 2015 und 2016 beteiligt sich das Land in erheblichem Maß an den flüchtlingsbedingten Kosten bei den Stadt- und Landkreisen. Das Land leistet mit der Auszahlung der Pauschalen nach § 15 FlüAG wie auch mit den für 2015 erstmals praktizierten Vorgriffszahlungen von 80 Prozent der für die nachlaufende Spitzabrechnung gemeldeten Mehraufwendungen einen Beitrag zur Bewältigung der Kostenlast der vorläufigen Unterbringung. In Vertretung Jäger Staatssekretär 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Anlage 1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 6 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Anlage 2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 8 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 10 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 12 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 14 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 16 17 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 18 19 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 Anlage 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288 20 21 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3288