Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3411 27. 01. 2018 1Eingegangen: 27. 01. 2018 / Ausgegeben: 02. 03. 2018 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund werden seit dem Schuljahr 2015/2016 keine neuen Betreuungsgruppen an Schulen ohne Ganztagsangebot anerkannt? 2. Inwiefern hat sich die Förderung von Betreuungsangeboten seit dem Schuljahr 2014/2015 verändert? 3. Inwieweit wird die Förderung an die jährlich veränderte Anzahl von Kindern oder Betreuungsstunden angepasst, um eine bedarfsgerechte und flexible Betreuung anbieten zu können? 4. Inwieweit erfolgt eine Deckelung der Stunden bei Betreuungsangeboten kommunaler Träger? 5. Weshalb werden bei der verlässlichen Grundschule im Zeitraum von sieben bis 14 Uhr nur bis zu sechs Stunden anerkannt? 6. Wie beurteilt sie, dass bei einer Betreuungskombination einer Gemeinde im Enzkreis aus verlässlicher Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung der Zeitraum 13 bis 14 Uhr in der Kostenerstattung nicht berücksichtigt wird? 7. Welche Angebote gibt es im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms im Enzkreis ? 8. Inwieweit unterstützt sie über das Jugendbegleiter-Programm hinaus eine Zusammenarbeit zwischen Schule und freien Trägern der Jugendhilfe, um beispielsweise im Ganztagsbetrieb das schulische Angebot zu ergänzen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Finanzierung von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler im Enzkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3411 2 9. Inwieweit ist es möglich, Deputate an freie Träger der Jugendhilfe zu übertragen , um Lehrermangel zu kompensieren? 25. 01. 2018 Dr. Schweickert FDP/DVP B e g r ü n d u n g Betreuungsangebote sind wichtig für die Vereinbarung von Familie und Beruf. Die bestehenden Betreuungsprogramme wurden jedoch nur bis Ende des Schuljahres 2014/2015 vom Land zum bisherigen Satz bezuschusst. Der Satz bleibt auch bei vergrößerten Gruppen gleich und neue Gruppen werden nicht mehr gefördert , auch wenn der Bedarf bestehen bleibt oder sogar noch steigt. Dies bedeutet eine weitere finanzielle Belastung für die Kommunen als Schulträger. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 Nr. 33-6662.00/834/1 beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund werden seit dem Schuljahr 2015/2016 keine neuen Betreuungsgruppen an Schulen ohne Ganztagsangebot anerkannt? Grundlage für die Deckelung der Betreuungsförderung ist die im Jahr 2014 zwischen dem Land Baden-Württemberg und den kommunalen Landesverbänden getroffene Vereinbarung. Nach dem gemeinsamen Eckpunktepapier zur Ganztagsschule sind Neuanträge auf Förderung von Betreuungsangeboten durch das Land ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr möglich. Für die bestehenden Förderungen wurde seitens des Landes ein Bestandsschutz ausgesprochen. Die bestehenden Betreuungsprogramme wurden daher bis Ende des Schuljahres 2014/2015 wie bisher vom Land bezuschusst und als Status quo definiert. Sofern ein Schulträger für eine Schule den Antrag auf Einrichtung als Ganztagsschule nach § 4 a Schulgesetz stellt und diese genehmigt wird, entfällt der Landeszuschuss für die Betreuungsprogramme. Ausgenommen davon sind Förderungen von Betreuungsangeboten bei sukzessivem Aufbau in der verbindlichen Form sowie ab dem Schuljahr 2016/2017 auch die auslaufende Förderung von Betreuungsangeboten bei sukzessivem Aufbau in der Wahlform. Im Bereich der weiterführenden Schulen können nach wie vor zusätzliche Gruppen bezuschusst werden. 2. Inwiefern hat sich die Förderung von Betreuungsangeboten seit dem Schuljahr 2014/2015 verändert? Betreuungsgruppen für Grundschulkinder erfahren eine Förderung nach dem Status quo des Schuljahres 2014/2015, das heißt, dieser Zuschussbetrag stellt den für künftige Schuljahre maximal möglichen Wert dar. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, können Erhöhungen der Betreuungszeiten oder Neugruppen nicht bezuschusst werden. Die Landesförderung von Betreuungsangeboten stellt sich für den Enzkreis wie folgt dar: 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3411 3. Inwieweit wird die Förderung an die jährlich veränderte Anzahl von Kindern oder Betreuungsstunden angepasst, um eine bedarfsgerechte und flexible Betreuung anbieten zu können? Die Bereitstellung von Betreuungsangeboten im Schulalter ist eine kommunale Aufgabe. Dem Land liegen keine Informationen über den Bedarfsdeckungsgrad in den einzelnen Kommunen vor. Eine Ausweitung der Förderung von Betreuungsangeboten ist entsprechend der Vorgaben des Eckpunktepapiers gedeckelt und nur noch im Sekundarbereich möglich, siehe Beantwortung zu Ziffer 1. 4. Inwieweit erfolgt eine Deckelung der Stunden bei Betreuungsangeboten kommunaler Träger? Entsprechend der Vorgaben im Eckpunktepapier kann eine bestehende Förderung , für die Bestandsschutz gewährt werden konnte, fortgeführt werden. Neu - anträge auf Förderung des Landes sind im Primarbereich ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr möglich. Dieser Status quo gilt für alle Antragsteller, siehe Beantwortung zu Ziffer 1. 5. Weshalb werden bei der verlässlichen Grundschule im Zeitraum von sieben bis 14 Uhr nur bis zu sechs Stunden anerkannt? Bei der Bezuschussung von Betreuungsangeboten handelt es sich ausschließlich um eine Freiwilligkeitsleistung des Landes. Gemäß Ziffer 4.2.1 der Förderricht - linien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Schulen (für verlässliche Grundschule) werden nur für tatsächlich geleistete Betreuungszeiten an Schultagen unmittelbar vor bzw. nach dem vormittäglichen Unterricht Zuschüsse gewährt. Der Zeitrahmen beträgt bis zu sechs Stunden einschließlich Unterricht und Pausen. 6. Wie beurteilt sie, dass bei einer Betreuungskombination einer Gemeinde im Enzkreis aus verlässlicher Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung der Zeitraum 13 bis 14 Uhr in der Kostenerstattung nicht berücksichtigt wird? Eine Beurteilung wäre nur in Kenntnis des konkreten Falles möglich. Grundsätzlich sind Kürzungen der Zuwendungen bei Nichterfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Förderrichtlinien oder aufgrund der Regelungen des Status quo denkbar. 7. Welche Angebote gibt es im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms im Enzkreis ? Das Jugendbegleiter-Programm Baden-Württemberg stellt Schulen auf Antrag finanzielle Ressourcen für außerunterrichtliche Angebote zur Verfügung. Über den Umfang der Angebote und die Auswahl geeigneter Jugendbegleiterinnen oder Jugendbegleiter entscheidet die Schulleitung. Die Höhe des Budgets richtet sich nach der Anzahl der Stunden, die pro Woche realisiert werden. Auf Grundlage der Evaluation von Schulen im Jugendbegleiter-Programm 2016/ 2017 nahmen im Enzkreis 16 Schulen am Programm teil. Hierbei kamen 237 Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter zum Einsatz, die 427 Zeitstunden pro Woche realisierten. Gegenüber der Evaluation 2015/2016 bedeutet dies eine Steigerung von etwa 11 Prozent. Von den 237 Jugendbegleiterinnen und -begleitern entstammten 120 der älteren Schülerschaft (sogenannte „Junior-Jugend beglei ter“), 63 waren organisationsunabhängige Einzelpersonen und 54 entstammten aus Vereinen /Verbänden/Organisationen. 6FKXOMDKU )|UGHUXQJ ¼ ¼ ¼ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3411 4 Betrachtet man die hauptsächlich angebotenen Themenbereiche, ergibt sich für den Enzkreis folgendes Bild: 8. Inwieweit unterstützt sie über das Jugendbegleiter-Programm hinaus eine Zusammenarbeit zwischen Schule und freien Trägern der Jugendhilfe, um beispielsweise im Ganztagsbetrieb das schulische Angebot zu ergänzen? Im Rahmen der Ganztagsschulen nach § 4 a Schulgesetz ist es möglich, 50 Prozent der zugewiesenen Lehrerwochenstunden zu monetarisieren. Das heißt, die Schule erhält Geldmittel um Angebote außerschulischer Partner in den Ganztagsbetrieb einbinden zu können. Daher ist es möglich, auch freie Träger der Jugendhilfe als außerschulische Partner in die Schule einzubeziehen. Darüber hinaus ist keine weitere Zusammenarbeit zwischen Schule und freien Trägern der Jugendhilfe etabliert. 9. Inwieweit ist es möglich, Deputate an freie Träger der Jugendhilfe zu übertragen , um Lehrermangel zu kompensieren? Eine Übertragung von Lehrerwochenstunden ist ausschließlich im Rahmen der Ganztagsschule nach § 4 a Schulgesetz und hier nur im Bereich der monetarisierten Lehrerwochenstunden möglich. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport 7KHPHQEHUHLFK SUR]HQWXDOHU $QWHLO DP *HVDPWDQJHERW 6SRUW +DXVDXIJDEHQEHWUHXXQJ %HWUHXXQJ LQ GHU 0LWWDJV]HLW 6SUDFK XQG /HVHI|UGHUXQJ 6SLHOUDXP %LEOLRWKHN 0XVLN 7HFKQLN 0DWKHPDWLN 1DWXUZLVVHQVFKDIWHQ 6RQVWLJH $QJHERWH