Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 355 21. 07. 2016 1Eingegangen: 21. 07. 2016 / Ausgegeben: 18. 10. 2016 G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen war für sie nicht erkennbar, dass in Ziffer 20 der Großen Anfrage Drucksache 16/43 eine Bewertung des Zitats „Ferner ist das Schiedsgericht einhellig der Auffassung, dass dieses Verfahren einen Missbrauch der europarechtlichen Regelungen zur staatlichen Beihilfe zum Zweck der Erlangung eines finanziellen Vorteils darstellt.“ aus dem „Endschiedsspruch“ des Schiedsgerichts gefordert war, wo doch in den Medien und von der Landesregierung selbst die gesamte Entscheidung des Schiedsgerichts und nicht nur der Tenor als „Schiedsspruch“ bezeichnet wurde? 2. Warum bewertet sie nicht den Umstand, dass neben den weiteren Angehörigen des Schiedsgerichts auch der von der N. GmbH benannte Schiedsrichter zu dem Ergebnis kam, dass eine Reduzierung des Kaufpreises abzulehnen sei, obwohl dies in Ziffer 21 der Großen Anfrage Drucksache 16/43 verlangt wurde? 3. Zu welcher Bewertung des Umstands, dass neben den weiteren Angehörigen des Schiedsgerichts auch der von der N. GmbH benannte Schiedsrichter zu dem Ergebnis kam, dass eine Reduzierung des Kaufpreises abzulehnen sei, ist sie mittlerweile gelangt und mit welcher Begründung lässt sich diese einstimmige Entscheidung des Schiedsgerichts als „knappe Entscheidung“ gegenüber der Öffentlichkeit darstellen, wie es beispielsweise Finanzministerin Sitzmann in ihrer Pressemitteilung am 13. Mai 2016 tat? 4. Welche Ziele verfolgt sie mit der Darstellung beispielsweise in der Pressemitteilung der Finanzministerin vom 13. Mai 2016, das Schiedsgericht habe die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu Rückforderungsansprüchen nicht beachtet, angesichts des Umstands, dass sich entgegen der Behauptung der Finanzministerin das Schiedsgericht in seiner Entscheidung beispielsweise auf Seite 168 f. mit der Stellungnahme auseinandersetzte? Große Anfrage Fraktion der FDP/DVP und Antwort der Landesregierung Betreiben der Klage vor dem Schiedsgericht in Sachen Kauf EnBW-Aktien durch die Landesregierung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 2 5. Welche Vorteile erhofft sie sich von der erkennbar unzureichenden Beantwortung der Großen Anfrage Drucksache 16/43 und der verzerrenden Darstellung der Entscheidung des Schiedsgerichts? 6. Wie verantwortungsvoll ist es, die millionenteure Klage vor dem Schiedsgericht darauf zu stützen, dass der Verkäufer der Aktien nachzuweisen habe, dass der Kaufpreis zu hoch sei, wo doch in Deutschland – wie dann auch das Schiedsgericht klar feststellt – der Grundsatz gilt, dass derjenige die Beweislast trägt, der etwas behauptet? 7. Wie bewertet sie den Umstand, dass das Schiedsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass selbst dann die Klage erfolglos gewesen wäre, wenn der Kaufpreis entgegen der Überzeugung des Schiedsgerichts nachweisbar zu hoch gewesen wäre? 8. Inwieweit ist es richtig, dass das Engagement der Landesregierung in dieser Sache ein „Alleingang“ des damaligen Ministers Dr. Schmid war? 9. An welchen konkreten Geschehnissen beziehungsweise Aktivitäten ist zu erkennen , dass es sich bei dem Engagement in dieser Sache um einen „Alleingang “ des damaligen Ministers Dr. Schmid handelte? 10. Welche Verantwortung trägt Ministerpräsident Kretschmann für die Klage gegen EDFI und die daraus resultierenden Kosten von über 9 Millionen Euro? 11. Inwieweit äußerte Ministerpräsident Kretschmann konkret Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem Schiedsgericht? 12. Ist es Kennzeichen der Arbeit von Ministerpräsident Kretschmann, dass er sich über Angelegenheiten, bei denen es um Beträge in Höhe von über zwei Milliarden Euro beziehungsweise über 800 Millionen Euro geht, nur „gelegentlich “ informiert? 13. An welchen Tagen kommunizierte Ministerpräsident Kretschmann, die damalige Ministerin Krebs beziehungsweise der damalige Minister Dr. Schmid mit welchen Personen und konkreten Inhalten zum sogenannten EnBW-Deal beziehungsweise zu den folgenden Überlegungen und Aktivitäten in dieser Sache? 14. Welche Textstücke mit welchem konkreten Wortlaut mit Bezug zur Klage beim Schiedsgericht lagen Ministerpräsident Kretschmann, der damaligen Ministerin Krebs beziehungsweise dem damaligen Minister Schmid jeweils zu welcher Zeit vor? 15. Wie ist der konkrete Wortlaut der Rechtsgutachten der Prozessbevollmächtigten zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche und sonstiger Ansprüche des Landes? 16. Inwieweit war mit Einreichen der Klage beim Schiedsgericht am 15. Februar 2012 die Begründung der Klage ausformuliert? 17. Inwieweit wurde mit welchen Mitgliedern der Landesregierung beziehungsweise der Spitzen der Ministerien wann über die drastische Reduzierung der Klageforderung kommuniziert? 18. Mit welchen konkreten Wortlauten äußerte sich wer wann in der 15. Legislaturperiode für die Landesregierung wahrnehmbar zu den Kostenrisiken der Klage vor dem Schiedsgericht und wie wurde darauf jeweils von wem reagiert? 19. Welchen konkreten Wortlaut hat das sogenannte Ballwieser-Gutachten in seiner nichtredigierten und seiner redigierten Fassung? 20. Aus welchen Gründen wurde das Gutachten von wem redigiert? 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 21. Wie hoch sind die Rechtsanwaltskosten nach der Endabrechnung, soweit die Endabrechnung der Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten mittlerweile vorgenommen wurde, nun insgesamt? 22. Inwieweit wurden die Rechtsanwaltskosten angesichts der Niederlage vor dem Schiedsgericht abgesenkt? 23. Welche Kosten – wie beispielsweise Anwaltsgebühren – sind durch die Überprüfung des Schiedsspruchs durch die Schweizer Anwaltskanzlei S. W. entstanden ? 24. Wie ist der konkrete Wortlaut der Gutachten der Herren Prof. Dr. N. und Prof. Dr. J.? 25. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen erhielt der Sachverständige Prof. Dr. J. eine Honorar von 1.051.947,66 €? 21. 07. 2016 Dr. Rülke und Fraktion B e g r ü n d u n g Nach Einsichtnahme des Schiedsspruchs stellen sich zahlreiche Fragen. Nachdem mit der erfolglosen Klage die ehemalige grün-rote Landesregierung Kos ten in Höhe von über 9 Millionen verursachte, soll die Verantwortung hierfür nun allein beim damaligen Minister Dr. Schmid verortet werden. So wird Minis - terpräsident Kretschmann zitiert, er sei schon damals skeptisch gewesen. Zudem wird behauptet, die Klage sei ein „Alleingang Schmids“ gewesen. Dies gilt es zu untersuchen. Zudem behauptet die Landesregierung immer wieder, die Niederlage sei knapp gewesen. Indes kamen alle Schiedsrichter zu der Überzeugung, dass eine Reduzierung des Kaufpreises abzulehnen sei. Wie die Landesregierung trotzdem zu ihrer Wertung kommt, ist klärungsbedürftig. Ebenso ist die Behauptung der Finanzministerin in ihrer Pressemitteilung vom 13. Mai 2016 klärungsbedürftig, wonach das Schiedsgericht die Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Rückabwicklung nicht beachtet habe, da sich das Schiedsgericht sehr wohl mit der Stellungnahme auseinandersetzte, wie beispielsweise den Seiten 168 f. des Schiedsspruchs zu entnehmen ist. Weitere Fragen wirft die Argumentation des Landes vor Gericht auf. Während sie in den Veröffentlichungen behauptet, „stichhaltig“ den angeblich überhöhten Kaufpreis belegen zu können, plädierte sie vor dem Schiedsgericht für eine Beweislastumkehr . Entgegen den Gepflogenheiten des deutschen Rechts habe nicht derjenige, der eine Behauptung aufstellt – hier das Land – diese zu beweisen, sondern derjenige, der die Behauptung bestreitet, hier die französische EDFI. Näher zu beleuchten ist auch der Umstand, dass vor Gericht über eine redigierte und eine nicht redigierte Fassung des sogenannten Ballwieser-Gutachtens diskutiert wurde. Darüber hinaus wird die Nichtbeantwortung einzelner Fragen der Großen Anfrage Drucksache 16/43 der FDP/DVP-Landtagsfraktion thematisiert. So bestreitet die Landesregierung, dass der „Schiedsspruch“ die sinngemäße Feststellung des Schiedsgerichts enthält, das Verhalten des Landes Baden-Württemberg, konkret die Klage, sei ein klarer Versuch, die europäische Regelung der staatlichen Beihilfen zu missbrauchen, das Land und die N. GmbH hätten das europäische Wett- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 4 bewerbsrecht als falschen Vorwand genutzt. Tatsächlich enthält der „Endschiedsspruch “ auf Seite 197 der Übersetzung folgende Feststellung: „Ferner ist das Schiedsgericht einhellig der Auffassung, dass dieses Verfahren einen Missbrauch der europarechtlichen Regelungen zur staatlichen Beihilfe zum Zweck der Erlangung eines finanziellen Vorteils darstellt.“ Angesichts des Umstands, dass selbst Finanzministerin Sitzmann in ihrer Pressemitteilung zum Thema die Bezeichnung „Schiedsspruch“ für die gesamte Entscheidung nutzte, ist das Verhalten der Landesregierung bei der Beantwortung der Großen Anfrage aufklärungsbedürftig. A n t w o r t * ) Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Oktober 2016 Nr. I-4552 EnBW: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Murawski Staatsminister und Chef der Staatskanzlei _____________________________________ *) Der Überschreitung der Sechs-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Finanzen Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 Nr. 54-0521.1/194 beantwortet das Finanzministerium im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen Gründen war für sie nicht erkennbar, dass in Ziffer 20 der Großen Anfrage Drucksache 16/43 eine Bewertung des Zitats „Ferner ist das Schiedsgericht einhellig der Auffassung, dass dieses Verfahren einen Missbrauch der europarechtlichen Regelungen zur staatlichen Beihilfe zum Zweck der Erlangung eines finanziellen Vorteils darstellt.“ aus dem „Endschiedsspruch“ des Schiedsgerichts gefordert war, wo doch in den Medien und von der Landesregierung selbst die gesamte Entscheidung des Schiedsgerichts und nicht nur der Tenor als „Schiedsspruch“ bezeichnet wurde? Zu 1.: Das Gesamtdokument zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens wird als Endschiedsspruch vom 6. Mai 2016 bezeichnet. Dieses umfasst 205 Seiten und gliedert sich in die drei Teilabschnitte „A. Zusammenfassung des Sachverhalts“, „B. Rechtliche Begründung“ und „C. Schiedsspruch“. In Ziffer 20 der Großen Anfrage Drucksache 16/43 wurde explizit nach der Bewertung einer in der Großen Anfrage – sinngemäß übersetzten – „Feststellung aus dem Schiedsspruch“ gefragt. Deswegen war nicht erkennbar, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 20 auf eine Feststellung abgestellt wird, die nicht im eigentlichen Schiedsspruch (Teil C.) steht, sondern aus der rechtlichen Begründung (Teil B.) entnommen wurde. 2. Warum bewertet sie nicht den Umstand, dass neben den weiteren Angehörigen des Schiedsgerichts auch der von der N. GmbH benannte Schiedsrichter zu dem Ergebnis kam, dass eine Reduzierung des Kaufpreises abzulehnen sei, obwohl dies in Ziffer 21 der Großen Anfrage Drucksache 16/43 verlangt wurde? Zu 2.: Der Umstand wurde von der Landesregierung in der Großen Anfrage Drucksache 16/43 nicht bewertet, weil die Frage nach der Bewertung mit einer Äußerung von Minister a. D. Dr. Nils Schmid MdL vom 13. Mai 2016 verknüpft wurde. Die Landesregierung bewertet Äußerungen von Mitgliedern des Landtags nicht. 3. Zu welcher Bewertung des Umstands, dass neben den weiteren Angehörigen des Schiedsgerichts auch der von der N. GmbH benannte Schiedsrichter zu dem Ergebnis kam, dass eine Reduzierung des Kaufpreises abzulehnen sei, ist sie mittlerweile gelangt und mit welcher Begründung lässt sich diese einstimmige Entscheidung des Schiedsgerichts als „knappe Entscheidung“ gegenüber der Öffentlichkeit darstellen, wie es beispielsweise Finanzministerin Sitzmann in ihrer Pressemitteilung am 13. Mai 2016 tat? Zu 3.: Diese Bewertung kann sich zum einen auf die inhaltliche Auswertung der Entscheidung des Schiedsgerichts stützen, zum anderen aber auch auf die äußeren Umstände, wie diese Entscheidung zustande kam. So vertritt einer der Schiedsrichter angesichts der Umstände der Transaktion in einer sogenannten Dissenting Opinion (siehe Rn. 579 ff. des Schiedsspruchs) die Auffassung, dass sehr wohl die Pflicht bestanden hätte, die Europäische Kommission von der Transaktion vorab in Kenntnis zu setzen (sogenannte Notifizierungspflicht ). Das Land habe sich bei der Transaktion nicht wie ein normaler (Privat-) Investor verhalten. Aufgrund dieser Dissenting Opinion sah sich das Schiedsgericht veranlasst, sein Urteil durch eine Hilfsargumentation zu untermauern (siehe Rn. 583 des Schiedsspruchs ). Die Richter stellten sich die Frage, wie bei einem festgestellten Verstoß gegen die Notifizierungspflicht zu entscheiden gewesen wäre. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Klage des Landes auch dann abzuweisen gewesen wäre. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 6 Danach sei es dem Land verwehrt, sich zur Begründung seiner Klage auf sein eigenes Fehlverhalten, also auf den Verstoß gegen die Notifizierungspflicht, zu berufen . Nach deutschem Recht liege insofern eine Verletzung von Treu und Glauben vor (Rn. 609 des Schiedsspruchs). Nach europäischem Recht gelte nichts anderes (Rn. 612 bis 614 des Schiedsspruchs). Das Land ist hingegen mit der Europäischen Kommission der Auffassung, dass die vom Schiedsgericht an dieser Stelle unterstellte Verletzung der Notifizierungspflicht nach europäischem und deutschem Recht zwingend zur Nichtigkeit des in Rede stehenden Aktienkaufvertrags führt (siehe hierzu Rn. 612 des Schiedsspruchs). Ein Staat, der eine Beihilfe zurückverlangt, muss sich stets auf sein eigenes Fehlverhalten berufen. Anderenfalls könnte jeder Staat die europarechtlichen Beihilferegeln nach eigenem Ermessen aushebeln. Zum anderen waren für die Bewertung, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts eine „knappe“ Entscheidung war, auch folgende Umstände und Überlegungen maßgeblich: Das Schiedsverfahren dauerte über vier Jahre und auch nachdem das Schiedsgericht das Verfahren gemäß Artikel 27 der Schiedsgerichtsordnung am 25. Juni 2015 geschlossen hatte, hat es nicht gemäß Artikel 30 der ICC- Schiedsgerichtsordnung den Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten, sondern erst nach über zehn Monaten erlassen. Wenn es für das Schiedsgericht von Anfang an klar und offensichtlich gewesen wäre, dass die Klage „erfolglos“ oder „missbräuchlich“ und damit abzulehnen sei, ist zu vermuten, dass das Verfahren deutlich kürzer gewesen wäre. Dann hätte das Gericht auch keine Beweiserhebung durchführen müssen, um zu einem Ergebnis zu kommen. Es hätte weder die Europäische Kommission um eine Stellungnahme bitten, noch sich ausführlich, wie es das im Schiedsspruch getan hat, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Kaufpreis zu hoch war, sondern sich gleich auf seine Hilfserwägungen stützen können. 4. Welche Ziele verfolgt sie mit der Darstellung beispielsweise in der Pressemitteilung der Finanzministerin vom 13. Mai 2016, das Schiedsgericht habe die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu Rückforderungsansprüchen nicht beachtet, angesichts des Umstands, dass sich entgegen der Behauptung der Finanzministerin das Schiedsgericht in seiner Entscheidung beispielsweise auf Seite 168 f. mit der Stellungnahme auseinandersetzte? Zu 4.: Mit dem Verb „beachtet“ ist in diesem Zusammenhang gemeint, dass das Schiedsgericht die Stellungnahme der Europäischen Kommission bedauerlicherweise nicht berücksichtigt im Sinne von „sich zu Eigen gemacht“ hat bzw. ihr nicht gefolgt ist. 5. Welche Vorteile erhofft sie sich von der erkennbar unzureichenden Beantwortung der Großen Anfrage Drucksache 16/43 und der verzerrenden Darstellung der Entscheidung des Schiedsgerichts? Zu 5.: Die Landesregierung teilt die der Frage zugrunde liegende Auffassung nicht. 6. Wie verantwortungsvoll ist es, die millionenteure Klage vor dem Schiedsgericht darauf zu stützen, dass der Verkäufer der Aktien nachzuweisen habe, dass der Kaufpreis zu hoch sei, wo doch in Deutschland – wie dann auch das Schiedsgericht klar feststellt – der Grundsatz gilt, dass derjenige die Beweislast trägt, der etwas behauptet? Zu 6.: Das Land hat seinerzeit den geltend gemachten Anspruch darauf gestützt, dass der Kaufpreis um rund 840 Millionen Euro überhöht war. Hierfür hat es Beweis angetreten durch Vorlage des Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. J., ei- 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 nem der renommiertesten Sachverständigen in diesem Bereich. Zusätzlich hat das Land, gestützt auf einschlägige Rechtsprechung, argumentiert, dass angesichts der äußerst ungewöhnlichen Umstände der Transaktion die Beweislast im vorliegenden Fall umgekehrt sein sollte, dass also EDFI ihre Behauptung, der Kaufpreis sei angemessen, selbst beweisen müsse. 7. Wie bewertet sie den Umstand, dass das Schiedsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass selbst dann die Klage erfolglos gewesen wäre, wenn der Kaufpreis entgegen der Überzeugung des Schiedsgerichts nachweisbar zu hoch gewesen wäre? Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Inwieweit ist es richtig, dass das Engagement der Landesregierung in dieser Sache ein „Alleingang“ des damaligen Ministers Dr. Schmid war? 9. An welchen konkreten Geschehnissen beziehungsweise Aktivitäten ist zu erkennen , dass es sich bei dem Engagement in dieser Sache um einen „Alleingang“ des damaligen Ministers Dr. Schmid handelte? Zu 8. und 9.: Das Engagement der Landesregierung war kein Alleingang des damaligen Minis - ters Dr. Schmid. Entscheidungen im Rahmen des Schiedsverfahrens wurden zwischen den Prozessvertretern des Landes, dem Staatsministerium, dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und der NECKARPPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH abgestimmt. Der Landtag hat das Engagement der Landesregierung im Schiedsverfahren in seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 (Drucksache 15/3398, S. 11) unterstützt. 10. Welche Verantwortung trägt Ministerpräsident Kretschmann für die Klage gegen EDFI und die daraus resultierenden Kosten von über 9 Millionen Euro? Zu 10.: Nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2013 lag die Zuständigkeit für die Erhebung der Schiedsklage und die Betreuung des Schiedsverfahrens beim vormaligen Finanzund Wirtschaftsministerium. Innerhalb des Staatsministeriums wiederum lag die Zuständigkeit hierfür bei Frau Ministerin im Staatsministerium a. D. Silke Krebs. Herr Ministerpräsident war im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz in die Entscheidung über ein mögliches rechtliches Vorgehen gegen die EDFI durch Herrn Minister a. D. Dr. Nils Schmid eingebunden. Die Prozessführung übernahm eine von der damaligen Landesregierung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. Auf Seiten des Landes war eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des vormaligen Finanz- und Wirtschaftsminis - teriums und des Staatsministeriums sowie dem Geschäftsführer der NECKAR- PRI-Beteiligungsgesellschaft mbH mit der inhaltlichen Betreuung des Schiedsverfahrens betraut. 11. Inwieweit äußerte Ministerpräsident Kretschmann konkret Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem Schiedsgericht? Zu 11.: Die von der damaligen Landesregierung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei befürwortete aufgrund ihrer Expertise ein rechtliches Vorgehen gegen die EDFI und riet zur Erhebung der Schiedsklage. Diese Einschätzung prüfte das Finanz- und Wirtschaftsministerium sowie die zuständige Fachabteilung des Staatsministeri- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 8 ums auf Plausibilität ohne Einwände gegen die von der Kanzlei vorgeschlagene Vorgehensweise. Herr Ministerpräsident verließ sich auf diese Bewertung. Es bestand daher keine Veranlassung, Bedenken bezüglich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem Schiedsgericht zu äußern. 12. Ist es Kennzeichen der Arbeit von Ministerpräsident Kretschmann, dass er sich über Angelegenheiten, bei denen es um Beträge in Höhe von über zwei Milliarden Euro beziehungsweise über 800 Millionen Euro geht, nur „gelegentlich “ informiert? Zu 12.: Die Fachabteilung des Staatsministeriums wurde vom Finanz- und Wirtschaftsministerium zu jeder Zeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Darüber hinaus war die Fachabteilung über ihre Beteiligung an der aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Staatsministeriums sowie dem Geschäftsführer der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH bestehende Arbeitsgruppe in die Führung des Schiedsverfahrens eingebunden . Auf Seiten der Hausspitze des Staatsministeriums war Frau Ministerin a. D. Krebs für Angelegenheiten mit Bezug zum laufenden Schiedsverfahren zuständig . Diesbezüglich erforderliche Entscheidungen der Fachabteilung erfolgten in Abstimmung mit ihr. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. An welchen Tagen kommunizierte Ministerpräsident Kretschmann, die damalige Ministerin Krebs beziehungsweise der damalige Minister Dr. Schmid mit welchen Personen und konkreten Inhalten zum sogenannten EnBW-Deal beziehungsweise zu den folgenden Überlegungen und Aktivitäten in dieser Sache? 14. Welche Textstücke mit welchem konkreten Wortlaut mit Bezug zur Klage beim Schiedsgericht lagen Ministerpräsident Kretschmann, der damaligen Ministerin Krebs beziehungsweise dem damaligen Minister Schmid jeweils zu welcher Zeit vor? Zu 13. und 14.: Im Rahmen des Schiedsverfahrens mussten im Laufe des über vier Jahre dauernden Prozesses viele Entscheidungen gefällt und Schriftsätze sowie sonstige Schreiben an das Gericht, die von den Prozessvertretern des Landes erstellt wurden , abgestimmt und freigegeben werden. Es lässt sich daher nicht mehr mit vertretbarem Aufwand im Einzelnen nachvollziehen, an welchen Tagen genau wer mit wem mündlich oder schriftlich kommuniziert hat. Nachdem die Grundsatzentscheidung, dass eine Schiedsklage erhoben werden soll, gefallen war, wurde dieses Verfahren auf Arbeitsebene geführt. Bei allen wesentlichen Entscheidungen, wie unter anderem bei der Freigabe von Schriftsätzen, wurde der nach der internen Aufgabenverteilung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zuständige Ministerialdirektor beteiligt. Im Staatsministerium war dies Frau Ministerin a. D. Silke Krebs. Wesentlich waren folgende Gespräche: Am 16. Februar 2012 sprach der damalige Minister Dr. Schmid mit Prozessvertretern des Landes zum Thema „Erhebung der Schiedsklage“. Am 18. Juni 2012 fand ein Gespräch zum Stand des Schiedsverfahrens mit Herrn Ministerpräsident Kretschmann, den damaligen Ministern Dr. Schmid und Krebs, den Prozessvertretern des Landes und weiteren Personen statt. Am 28. August 2012 fand eine Besprechung der damaligen Minister Dr. Schmid und Krebs und der Arbeitsebene statt, in der unter anderem entschieden wurde, dass die Klage auf 834 Mio. Euro zuzüglich eines in das Ermessen des Gericht zu stellenden Betrags beziffert werden solle. Schließlich hat sich der damalige Minister Dr. Schmid beispielsweise am 10. Mai 2016 von einem Vertreter der Kanzlei, die das Land im Schiedsverfahren vertrat, telefonisch über den Verfahrensstand informieren lassen. 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 15. Wie ist der konkrete Wortlaut der Rechtsgutachten der Prozessbevollmächtigten zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche und sonstiger Ansprüche des Landes? Zu 15.: Das Gutachten kann im Rahmen dieser Großen Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden. Gemäß der für das Schiedsverfahren geltenden Terms of Reference vom 6. September 2012 müssen die Parteien des Schiedsverfahrens Dokumente, die mit dem Schiedsverfahren in Verbindung stehen, vertraulich behandeln. Wörtlich lautet die Vertraulichkeitsklausel wie folgt: „The Parties and the Arbitrators agree that the entire Arbitration proceedings including all information and documentation connected therewith shall be treated by the Parties and the Arbitrators as confidential. No information connected with the Arbitration may be disclosed to anyone other than the Arbitrators, the Parties and their counsel, and consultants or potenzial witnesses who agree to maintain the confidentiality of the information, unless required by law, regulation or a Court of competent jurisdiction in a manner binding on the Parties or their counsel.“ Das Land ist nach Schluss des Schiedsverfahrens (Artikel 27 der ICC-Schiedsgerichtsordnung ) an die EDFI herangetreten, um eine Vereinbarung zu treffen, dass diese Vertraulichkeitsklausel nach Erlass des Schiedsspruchs die Parteien nicht mehr bindet. Hierzu war EDFI nicht bereit. Es ist dem Land lediglich gelungen, eine Vereinbarung mit EDFI zu treffen, dass der Schiedsspruch veröffentlicht werden darf, was am 7. Juni 2016 erfolgt ist Daher erfasst die Vertraulichkeitsklausel nach wie vor die Dokumente des Schiedsverfahrens, somit insbesondere die Schriftsätze der Parteien sowie die eingeführten Gutachten. Das in Rede stehende Gutachten wurde zwar nicht im Schiedsverfahren vorgelegt, ist aber nach Auffassung der Landesregierung im Sinne der Vertraulichkeitsklausel als ein Dokument anzusehen, das mit dem Schiedsverfahren in Berührung steht („connected therewith“). Sollte die Landesregierung dennoch diesen Teil des Gutachtens herausgeben oder dieses vollständig wörtlich zitieren, besteht die Gefahr, dass EDFI gegenüber der Landesregierung wegen Verletzung der vereinbarten Vertraulichkeit Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend macht. 16. Inwieweit war mit Einreichen der Klage beim Schiedsgericht am 15. Feb - ruar 2012 die Begründung der Klage ausformuliert? Zu 16.: Der Schiedsantrag („Request for Arbitration“) vom 15. Februar 2012 umfasst eine 52-seitige Begründung des Klageanspruchs mit 27 Anlagen. 17. Inwieweit wurde mit welchen Mitgliedern der Landesregierung beziehungsweise der Spitzen der Ministerien wann über die drastische Reduzierung der Klageforderung kommuniziert? Zu 17.: Da die Reduzierung der Klageforderung vor fast vier Jahren stattfand, ist es nicht mehr im Einzelnen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbar, wer wann mit wem darüber kommuniziert hat. Nachvollzogen werden kann: Am 6. und 9. Juli 2012 fanden Besprechungen der Arbeitsgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des vormaligen Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Staatsministeriums sowie dem Geschäftsführer der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH unter Leitung des damaligen Ministerialdirektors des Finanz - und Wirtschaftsministeriums statt – am 9. Juli 2012 einschließlich der Vertreter der Kanzlei, welche das Land im Schiedsverfahren vertrat –, die sich insbesondere mit einer Absenkung respektive der angemessenen Festsetzung der Klagesumme des Hauptantrags befasst haben. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 10 Es haben Gespräche des damaligen Ministerialdirektors des Finanz- und Wirtschaftsministeriums mit dem Geschäftsführer der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH unter anderem zum Gutachten von Prof. J. stattgefunden, insbesondere am 7. August 2012. Am 28. August 2012 fand ein Gespräch zwischen der damaligen Ministerin Krebs, dem damaligen Minister Dr. Schmid, dem damaligen Ministerialdirektor und Vertretern der Arbeitsgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des vormaligen Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Staatsministeriums sowie dem Geschäftsführer der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH statt, in dem unter anderem entschieden wurde, dass der Hauptantrag der Klage auf 834 Millionen Euro zuzüglich eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Betrags reduziert werden soll. Dass sowohl Ministerpräsident Kretschmann, die damalige Ministerin Krebs als auch der damalige Finanz- und Wirtschaftsminister Dr. Schmid über die Reduzierung des Kaufpreises informiert waren, zeigen die jeweiligen Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss zu diesem Thema (siehe S. 587 f., S. 590 und S. 625 der Drucksache 15/5300). 18. Mit welchen konkreten Wortlauten äußerte sich wer wann in der 15. Legislaturperiode für die Landesregierung wahrnehmbar zu den Kostenrisiken der Klage vor dem Schiedsgericht und wie wurde darauf jeweils von wem reagiert? Zu 18.: Die Landesregierung hat mehrmals im Rahmen von Landtagsinitiativen zu den Kosten geantwortet und Stellung genommen, siehe beispielsweise die Druck - sachen 15/6636 und 15/7207. 19. Welchen konkreten Wortlaut hat das sogenannte Ballwieser-Gutachten in seiner nichtredigierten und seiner redigierten Fassung? 20. Aus welchen Gründen wurde das Gutachten von wem redigiert? Zu 19. und 20.: Bei dem sogenannten Ballwieser-Gutachten handelt es sich um das Gutachten zum Wert der EnBW-Aktien, das die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Ministerpräsidenten a. D. Stefan Mappus und anderen wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten des Landes beauftragt hatte. Das Gutachten wurde nicht redigiert im Sinne von „verändert“, sondern es wurde von der Staatsanwaltschaft teilweise „geschwärzt“. Die damalige Landesregierung hatte als mutmaßlich Geschädigter bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, eine Kopie dieses Gutachtens zur Verfügung gestellt zu bekommen, um diese Kopie zum weiteren Nachweis, dass der Kaufpreis überhöht war, im Schiedsverfahren vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gab diesem Antrag statt. Unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe schwärzte sie die Kopie, die sie dem Land zur Verfügung stellte, jedoch teilweise. Diese Kopie wurde im Schiedsverfahren vom Land vorgelegt und als „redacted“ (in der deutschen Übersetzung „redigiert“) bezeichnet. Aus den in der Antwort zu Frage 15 erläuterten Gründen kann das Ballwieser- Gutachten nicht herausgegeben werden. 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 355 21. Wie hoch sind die Rechtsanwaltskosten nach der Endabrechnung, soweit die Endabrechnung der Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten mittlerweile vorgenommen wurde, nun insgesamt? Zu 21.: Die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten ergeben sich nach der Endabrechnung aus folgender Tabelle: 22. Inwieweit wurden die Rechtsanwaltskosten angesichts der Niederlage vor dem Schiedsgericht abgesenkt? Zu 22.: Das Honorar der Prozessbevollmächtigten des Landes wurde nicht abgesenkt. Das Honorar der Prozessbevollmächtigten des Landes wurde, anders als das Honorar der Prozessbevollmächtigten der EDFI, vom Schiedsgericht in vollständiger Höhe als angemessen anerkannt (Rn. 737 ff. des Schiedsspruchs). 23. Welche Kosten – wie beispielsweise Anwaltsgebühren – sind durch die Überprüfung des Schiedsspruchs durch die Schweizer Anwaltskanzlei S. W. entstanden ? Zu 23.: Auf die Antwort zu Frage 2 der Drucksache 16/43 wird verwiesen. 24. Wie ist der konkrete Wortlaut der Gutachten der Herren Prof. Dr. N. und Prof. Dr. J.? Zu 24.: Aus den in der Antwort zu Frage 15 erläuterten Gründen können die Gutachten nicht herausgegeben werden. 25. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen erhielt der Sachverständige Prof. Dr. J. eine Honorar von 1.051.947,66 €? Zu 25.: Das Land hat mit dem Sachverständigen Prof. Dr. J. eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, die die rechtliche Grundlage für die Berechnung des Honorars war. Sitzmann Ministerin für Finanzen bis 15.02.12 (vor Klageerhebung) ab 11.05.16 (nach Verkündung des Schiedsspruchs) Summe Anwaltskosten 3.109.121,61 € 139.954,00 € 2.851.759,55 € 117.408,06 € CMS Hasche Sigle 18.088,00 € 18.088,00 € CBH Rechtsanwälte 3.055.485,89 € 139.954,00 € 2.833.671,55 € 81.860,34 € Schellenberg Wittmer AG Rechtsanwälte 35.547,72 € 35.547,72 € Kostenaufteilung 15.02.12 bis 11.05.16 (bis zum Schiedsspruch) Anwaltskosten NECKARPRI/Land