Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 372 27. 07. 2016 1Eingegangen: 27. 07. 2016 / Ausgegeben: 30. 08. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Herbizideinsatz auf Nichtkulturland wurden vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 in Baden-Württemberg erteilt (bitte die konkreten gesetzlichen Grundlagen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen [PflSchG], die genehmigten Wirkstoffe und die Gültigkeitsdauer nennen)? 2. Welche Wirkstoffmengen an Herbiziden (Wirkstoffe bzw. Handelsnamen der Mittel bitte möglichst aufschlüsseln) werden in Baden-Württemberg aufgrund behördlicher Genehmigungen jährlich auf welcher Fläche Nichtkulturland (falls bekannt, bitte Bestimmungszweck und Größenordnung der Flächen nennen ) ausgebracht? 3. Inwiefern ist ihr bekannt, welche Wirkstoffmengen an Herbiziden (Wirkstoffe bzw. Handelsnamen der Mittel bitte möglichst aufschlüsseln) in Baden-Württemberg jährlich auf welcher Betriebsfläche der Deutschen Bahn AG (DB AG) ausgebracht werden? 4. Ist ihr bekannt, welche der von bzw. im Auftrag der DB AG auf Gleisanlagen etc. eingesetzten genehmigten Wirkstoffe (z. B. Glyphosat, Glufosinat, Flumiaxazin , Flazasulfuron, Triclopyr) auch auf für die Lebensmittelerzeugung eingesetzten landwirtschaftlichen Flächen zugelassen sind? 5. Sollten nach ihrer Kenntnis auf Flächen der DB AG eingesetzte Herbizidwirkstoffe im landwirtschaftlichen Pflanzenbau zugelassen sein, wie verhalten sich die in der Landwirtschaft praxisüblichen bzw. maximal zulässigen Aufwandmengen (Wirkstoff Kilogramm je Hektar und Jahr) zu den bei der DB AG zur chemischen Vegetationskontrolle auf den Gleisflächen eingesetzten Aufwandmengen ? Kleine Anfrage des Abg. Bernd Gögel AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Herbizideinsatz auf Nichtkulturland in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 372 2 6. Sollten z. B. zur Freihaltung von Bewuchs auf stark wasserdurchlässigen Bahn-Schotterflächen deutlich höhere Konzentrationen der im Pflanzenbau zulässigen Herbizidwirkstoffe zulässig sein als auf Ackerflächen oder sollten auf Bahnflächen gar Wirkstoffe ausgebracht werden, die auf landwirtschaft - lichen Flächen nicht zulässig sind: wie bewertet sie in diesem Fall die Auswirkung der nach wie vor praktizierten sog. chemischen Vegetationskontrolle auf Nichtkulturland auf den Trinkwasserhaushalt des Landes? 7. Welchen analogen gewässerschutzrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Auflagen unterliegen die Betriebsflächen der DB AG und – insbesondere der Chemikalieneinsatz auf diesen – hinsichtlich der für die landwirtschaftliche Praxis privater Landnutzer geltenden strikten Nutzungsbedingungen für Kulturland zwecks Vermeidung des Ausschwemmens von Chemikalien in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer (z. B. Gewässerrandstreifen, Zeitfenster für das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, Einschränkung der Bodenbearbeitung zwecks Erosionsschutz, viele strenge Dokumentationspflichten), die auch kontrolliert werden? 8. Welche Erkenntnisse liegen welchen zuständigen Genehmigungs- bzw. Kontrollbehörden des Landes dazu vor, ob in den vergangenen zehn Jahren in Baden -Württemberg von DB-Betriebsflächen Grundwasser- bzw. Oberflächen - wasserkontaminationen (gegebenenfalls welche Stoffe wo in welcher Menge) ausgingen? 9. Sind Betriebsflächen der mehrheitlich in staatlichem Besitz befindlichen DB AG grundsätzlich denselben gesetzlichen Nutzungsauflagen hinsichtlich Naturschutz und Gewässerschutz unterworfen wie diejenigen, die anderen Betreibern von Verkehrsinfrastruktur gehören (z. B. private Regionalbahnen)? 10. Plant sie, Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit für das Thema des Herbizideinsatzes auf Nichtkulturflächen zu sensibilisieren, indem sie es z. B. in künftige Berichte zur Lage der Natur in Baden-Württemberg aufnimmt? 26. 07. 2016 Gögel AfD B e g r ü n d u n g Der bis hin zum „Nachhaltigkeits-Check für Tourismus-Destinationen“ sehr detaillierte und umfangreiche Bericht zur Lage der Natur in Baden-Württemberg vom Januar 2016 (Landtagsdrucksache 15/7930) enthält zu dem angefragten Thema keine Information. Es lässt sich beobachten, dass auf Gleisflächen der DB und angrenzenden privaten Betriebsflächen – z. B. entlang der Bahn Pforzheim – Ludwigsburg – Stuttgart – auf erheblichen Flächen Herbizide ausgebracht werden, die sogar Brombeeren, Kornelkirschen, Ahornschösslinge etc. töten und welche augenscheinlich der Gesetzgeber nichtgewerblichen Nutzern nicht in die Hand geben würde. Augenscheinlich können solche Mittel langfristig, z. B. über den Trinkwasserhaushalt, nicht ohne Wirkung auf die menschliche Gesundheit bleiben und fordern unser Verantwortungsbewusstsein für die Schöpfung. Es ist festzuhalten , dass die von der Firma S. GmbH, welche Dienstleistungen sowohl der chemischen wie auch der mechanischen Vegetationskontrolle ausführt, erstellten Anwender-Sicherheitsdatenblätter zu den in der chemischen Entkrautung eingesetzten gängigen Präparaten (Chikara, Nozomi, Glyphos Supreme, Tender GB etc.) nicht selten über die Mobilität der Stoffe im Boden bzw. über deren Persis - tenz/Abbaubarkeit gar keine Angaben machen können, oder über Karzenogenität oder Keimzell-Mutagenität keine Daten vorhanden sind. Die Bewertung von Glyphosat ist derzeit strittig – dieses wird nach Angaben aus dem Umweltministerium von Nordrhein-Westfalen (Stand: 27. Januar 2015) auf Gleisanlagen angeblich sogar mit vier bis zehn Litern je Hektar eingesetzt, was landwirtschaftliche 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 372 Aufwandmengen um ein Mehrfaches überträfe. Herrn Verkehrsminister Hermann ist die Problematik des Bahn-Pestizideinsatzes bekannt, da er am 7. September 2009 im Bundestag eine entsprechende Kleine Anfrage mit initiiert hatte. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. August 2016 Nr. Z(23)-0141.5/31F beantwortet das Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Herbizideinsatz auf Nichtkulturland wurden vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 in Baden-Württemberg erteilt (bitte die konkreten gesetzlichen Grundlagen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen [PflSchG], die genehmigten Wirkstoffe und die Gültigkeits - dauer nennen)? Zu 1.: Ausnahmegenehmigungen für den Herbizideinsatz auf Nichtkulturland werden nach § 12 Absatz 2 Satz 4 PflSchG erteilt. Die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen wird jeweils zum Jahresende erhoben und in zusammengefasster Form dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt , wie es das Pflanzenschutzgesetz vorschreibt. Derzeit liegen die Zahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 vor: Flächenkategorie Anzahl erteilter Genehmigungen Genehmigte Wirkstoffe Gültigkeit der Genehmigungen Verkehrsflächen, Wege und Plätze (Maßnahmen zur Verkehrssicherung) 83 Glyphosat Pelargonsäure, Flumioxazin, Maleinhydrazid, 2,4,D+ Dicamba 2,4D+Mecoprop- P+Dicamba Clopyralid+ Triclopyr, Glufosinat, 3 bis 7 Monate 31.12.2015 31.12.2016 31.03.2017 31.10.2017 31.12.2017 31.03.2018 31.06.2018 31.10.2018 31.12.2018 Bahnhöfe, Gleisanlagen, sonstige Infrastrukturobjekte des schienengebundenen Verkehrs 34 Glyphosat, Flumioxazin, Flazasulfuron 31 Mon. 31.12.2016 31.12.2017 31.03.2018 30.04.2018 31.12.2018 Umspannwerke, Strommasten oder -leitungen 11 Glyphosat, Triclopyr, Fluroxypyr 30 Monate 30.04.2017 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 Industrie- und Gewerbeflächen 13 Glyphosat , Glyphosinat Flazasulfuron, Maleinsäurehydrazid, Pelargonsäure 27 bis 33 Monate 31.12.2017 30.04.2018 Bekämpfung invasiver Arten 10 Glyphosat, Triclopyr, Fluroxypyr 30.Monate 2017 31.12.2016 31.12.2017 Rebböschungen (Bekämpfung von verwilderten Reben) 5 Glyphosat, Triclopyr, Fluroxypyr 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 Sonstige Flächen, ggf. Erläuterung: (Flughafen, Sportanlagen, Pipelinestation, Schulgelände mit öffentlichem Weg) 11 Thifensulfuran, Glyphosat, Flumioxazin, Maleinhydrazid, Pelargonsäure 30.06.2016 31.12.2017 2015 bis 2018 30.04.2018 31.08.2018 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 372 4 2. Welche Wirkstoffmengen an Herbiziden (Wirkstoffe bzw. Handelsnamen der Mittel bitte möglichst aufschlüsseln) werden in Baden-Württemberg aufgrund behördlicher Genehmigungen jährlich auf welcher Fläche Nichtkulturland (falls bekannt, bitte Bestimmungszweck und Größenordnung der Flächen nennen ) ausgebracht? Zu 2.: Die ausgebrachten Wirkstoffmengen hängen vom Unkrautbewuchs auf den einzelnen Flächen und damit sehr stark von der Witterung ab. Sie werden im Nachgang der erteilten Genehmigung nicht erfasst. Auch eine Erfassung der Größenordnung der Flächen findet nicht statt. Die zulässige Aufwandmenge ist durch die Zulassung durch das BVL vorgegeben. Ansonsten wird auf Ziffer 1 verwiesen. 3. Inwiefern ist ihr bekannt, welche Wirkstoffmengen an Herbiziden (Wirkstoffe bzw. Handelsnamen der Mittel bitte möglichst aufschlüsseln) in Baden-Württemberg jährlich auf welcher Betriebsfläche der Deutschen Bahn AG (DB AG) ausgebracht werden? Zu 3.: Dem MLR liegt kein Bericht der Deutschen Bahn AG vor, welche Wirkstoffmengen in Baden-Württemberg jährlich ausgebracht werden. 4. Ist ihr bekannt, welche der von bzw. im Auftrag der DB AG auf Gleisanlagen etc. eingesetzten genehmigten Wirkstoffe (z. B. Glyphosat, Glufosinat, Flumiaxazin , Flazasulfuron, Triclopyr) auch auf für die Lebensmittelerzeugung eingesetzten landwirtschaftlichen Flächen zugelassen sind? Zu 4.: Das Eisenbahnbundesamt ist für die Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz für die Deutsche Bahn AG zuständig. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden ausschließlich die vom BVL für den Gleisbereich zugelassenen Wirkstoffe Glyphosat, Flumioxazin und Flazasulfuron genehmigt. Glyphosat: Der Wirkstoff ist außer auf Nichtkulturland und Gleisanlagen auch im Ackerbau, Grünland, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Hopfenanbau sowie im Zierpflanzenbau zugelassen. Flumioxazin: Der Wirkstoff ist außer auf Nichtkulturland und Gleisanlagen auch im Ackerbau, Gemüsebau (Spargel), Hopfenanbau, Obst- und Weinbau sowie im Zierpflanzenbau zugelassen. Flazasulfuron: Der Wirkstoff ist außer auf Nichtkulturland und Gleisanlagen auch im Weinbau, Obstbau, Zierpflanzenbau und Forst zugelassen. 5. Sollten nach ihrer Kenntnis auf Flächen der DB AG eingesetzte Herbizidwirkstoffe im landwirtschaftlichen Pflanzenbau zugelassen sein, wie verhalten sich die in der Landwirtschaft praxisüblichen bzw. maximal zulässigen Aufwandmengen (Wirkstoff Kilogramm je Hektar und Jahr) zu den bei der DB AG zur chemischen Vegetationskontrolle auf den Gleisflächen eingesetzten Aufwandmengen ? Zu 5.: Pflanzenschutzmittel werden im Zulassungsverfahren immer in Hinsicht auf die vorgesehenen Anwendungen geprüft und bewertet. Wenn Herbizide eine Zulassung für die Anwendung auf Gleisanlagen haben, dann wurden die besonderen Bedingungen und Risiken dieses Anwendungsbereichs berücksichtigt. Wenn ein Pflanzenschutzmittel für die Verwendung unter verschiedenen Bedingungen bzw. in verschiedenen Anwendungsgebieten erfolgen soll, ist es möglich, dass z. B. aufgrund einer unterschiedlichen Sensitivität der jeweiligen Problemunkräuter 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 372 unterschiedliche Aufwandmengen zugelassen werden. In den zurzeit gültigen Zulassungen von Herbiziden zur Anwendung auf Gleisanlagen sind daher vergleichsweise erhöhte Aufwandmengen vorgesehen. 6. Sollten z. B. zur Freihaltung von Bewuchs auf stark wasserdurchlässigen Bahn- Schotterflächen deutlich höhere Konzentrationen der im Pflanzenbau zuläs - sigen Herbizidwirkstoffe zulässig sein als auf Ackerflächen oder sollten auf Bahnflächen gar Wirkstoffe ausgebracht werden, die auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig sind: wie bewertet sie in diesem Fall die Auswirkung der nach wie vor praktizierten sog. chemischen Vegetationskontrolle auf Nichtkulturland auf den Trinkwasserhaushalt des Landes? Zu 6.: Die Aufwandmengen sind vom BVL für den Gleisbereich zugelassen. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Anwendungen keine schädlichen Auswirkungen über das Grundwasser oder das Trinkwasser auf die Gesundheit von Menschen und Tieren haben. Siehe dazu auch die Antwort auf Ziffer 8. 7. Welchen analogen gewässerschutzrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Auflagen unterliegen die Betriebsflächen der DB AG und – insbesondere der Chemikalieneinsatz auf diesen – hinsichtlich der für die landwirtschaftliche Praxis privater Landnutzer geltenden strikten Nutzungsbedingungen für Kulturland zwecks Vermeidung des Ausschwemmens von Chemikalien in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer (z. B. Gewässerrandstreifen, Zeitfenster für das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, Einschränkung der Bodenbearbeitung zwecks Erosionsschutz, viele strenge Dokumentationspflichten), die auch kontrolliert werden? Zu 7.: Nach § 34 Satz 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) ist die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaft - lichen Flächen verboten. Nach § 34 Satz 2 NatSchG kann die Naturschutzbehörde die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutz - zwecks der in § 34 Satz 1 NatSchG genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Des Weiteren sind im Zusammenhang mit Herbizideinsatz entlang von Schienenwegen die Bestimmungen des Artenschutzrechts gem. § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des europäischen Gebietsschutzes (Natura 2000) gem. § 34 BNatSchG zu beachten. Die Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, sich an die Vorgaben und Nebenbestimmungen hinsichtlich des Wasser- und Naturschutzrechts sowie der Dokumenta - tionspflichten im Genehmigungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes zu halten. 8. Welche Erkenntnisse liegen welchen zuständigen Genehmigungs- bzw. Kontrollbehörden des Landes dazu vor, ob in den vergangenen zehn Jahren in Baden -Württemberg von DB-Betriebsflächen Grundwasser- bzw. Oberflächen - wasserkontaminationen (gegebenenfalls welche Stoffe wo in welcher Menge) ausgingen? Zu 8.: Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) betreibt Messnetze zur Grundwasser- und zur Fließgewässerbeschaffenheit . Seit Anfang der 90er-Jahre werden Grundwassermessstellen in der Nähe von Bahnanlagen auf „bahntypische“ Herbizide untersucht. In der Vergangenheit waren zunächst die Wirkstoffe Bromacil und Hexazinon auffällig. Deren Einsatz wurde aufgrund ihrer Persistenz im Jahre 1990 verboten. In der Folgezeit wurde bis zum Verbot der Anwendung auf Bahnanlagen im Jahre 1997 der Wirkstoff Diuron angewandt. Seither ist die Belastung mit diesen Wirkstoffen deutlich Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 372 6 zurückgegangen. Aktuell wird der Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 0,1 µg/l für Hexazinon noch an fünf und für Bromacil noch an einer von 51 untersuchten Messstellen in der Nähe von Bahnanlagen jeweils knapp überschritten . In den vergangenen zehn Jahren waren lediglich die Wirkstoffe Glyphosat, Flazasulfuron und Flumioxazin für den Einsatz auf Bahnanlagen zugelassen. Die Wirkstoffe Flazasulfuron und Flumioxazin wurden in beiden Messnetzen bislang nicht untersucht. Beide Wirkstoffe werden in Wasser sehr rasch hydrolysiert, sodass die Wahrscheinlichkeit für positive Befunde sehr gering ist. Dies wird durch Unter - suchungen anderer Bundesländer bestätigt. Glyphosat hat keine größere Relevanz für das Grundwasser. Es wurde in Baden-Württemberg zuletzt 2002 an einer von 51 untersuchten Messstellen in der Nähe von Bahnanlagen knapp oberhalb der Bestimmungsgrenze gefunden. Im Zuge des Fließgewässermonitorings wurden positive Befunde bei Glyphosat festgestellt. Eine Zuordnung dieser Befunde zu Bahnanlagen als mögliche Emissionsquelle ist aufgrund der Daten und der breiten Einsatzmöglichkeiten dieses Wirkstoffes jedoch nicht möglich. 9. Sind Betriebsflächen der mehrheitlich in staatlichem Besitz befindlichen DB AG grundsätzlich denselben gesetzlichen Nutzungsauflagen hinsichtlich Naturschutz und Gewässerschutz unterworfen wie diejenigen, die anderen Betreibern von Verkehrsinfrastruktur gehören (z. B. private Regionalbahnen)? Zu 9.: Betriebsflächen der DB AG und anderer Betreiber von Schieneninfrastruktur unterliegen denselben naturschutz- und wasserschutzrechtlichen Bestimmungen. 10. Plant sie, Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit für das Thema des Herbizideinsatzes auf Nichtkulturflächen zu sensibilisieren, indem sie es z. B. in künftige Berichte zur Lage der Natur in Baden-Württemberg aufnimmt? Zu 10.: Der Bericht zur Lage der Natur in Baden-Württemberg ist angelehnt an den Bericht der Bundesregierung zur Lage der Natur für die 16. Legislaturperiode. Er konzentriert sich auf die Umweltmedien Natur und Landschaft. Im Gegensatz dazu werden in den Umweltdaten Baden-Württemberg, die seit 1979 in regelmäßigen Abständen erscheinen, die Umweltmedien Wasser, Luft, Boden sowie Natur und Landschaft betrachtet. In den im 3-Jahres-Turnus erscheinenden Umweltdaten Baden-Württembergs werden die Ergebnisse von an fast 4.000 Messstellen (LUBW- und Kooperationsmessstellen der Wasserversorgungsunternehmen) gewonnenen Daten ausgewertet, darunter auch Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln . Die für den Bericht ausgewählten Umweltindikatoren wurden von der Länderinitiative Kernindikatoren (LIKI) entwickelt, einer Arbeitsgemeinschaft von Umweltfachbehörden der Länder und des Bundes (www.liki.nrw.de). Eine künf - tige Aufnahme von Indikatoren für Pflanzenschutzmittel in den Bericht zur Lage der Natur ist nicht vorgesehen. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz