Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 381 01. 08. 2016 1Eingegangen: 01. 08. 2016 / Ausgegeben: 05. 09. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie verteilen sich die Personen, welche sich gemäß § 17 Flüchtlingsaufnahmegesetz aktuell in Baden-Württemberg in der Anschlussunterbringung befinden, prozentual auf folgende Gruppen: a) Personen, welche als Asylberechtigte anerkannt sind, b) Personen, deren Asylantrag oder Folgeantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, c) Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde? 2. Um Angehörige welcher Nationalitäten handelt es sich innerhalb dieser drei Gruppen jeweils hauptsächlich? 01. 08. 2016 Martin ABW B e g r ü n d u n g In vielen Gemeinden des Wahlkreises 37 (Wiesloch) werden derzeit Unterkünfte für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen eingerichtet. Für die damit zusammenhängenden Integrationsmaßnahmen ist es von Interesse, wie viele der Flüchtlinge eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Kleine Anfrage der Abg. Claudia Martin ABW und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Personenkreis in der Anschlussunterbringung gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 381 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 26. August 2016 Nr. 7-0141.5/16/0381/1 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie verteilen sich die Personen, welche sich gemäß § 17 Flüchtlingsaufnahmegesetz aktuell in Baden-Württemberg in der Anschlussunterbringung befinden, prozentual auf folgende Gruppen: a) Personen, welche als Asylberechtigte anerkannt sind, b) Personen, deren Asylantrag oder Folgeantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, c) Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde? 2. Um Angehörige welcher Nationalitäten handelt es sich innerhalb dieser drei Gruppen jeweils hauptsächlich? Zu 1. und 2.: Nach § 17 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind die von den unteren Auf - nahmebehörden, d. h. den Stadt- und Landkreisen, untergebrachten Personen nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen . Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Die einzube - ziehenden Personen werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Die Zuteilung von Personen in die Gemeinden liegt im Zuständigkeitsbereich der unteren Aufnahmebehörden und erfolgt grundsätzlich nach einem Bevölkerungsschlüssel . Im Einvernehmen mit den Gemeinden können hiervon abweichende Zuteilungsregeln festgelegt werden. Über die Zusammensetzung der in der Anschlussunterbringung einbezogenen Personen nach Nationalität und Aufenthaltsstatus führt das Innenministerium keine gesonderte Statistik. Von einer umfänglichen Erhebung wurde mit Rücksicht auf die kurze Frist und den nicht vertretbaren Aufwand abgesehen. Eine Auswertung nach dem Ausländerzentralregister (AZR), wie auch nach dem Migranten-Verwaltungs-Informationssystem (MigVIS) im Hinblick auf Personen, welche sich in der Anschlussunterbringung befinden, ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, die Anzahl der Ausländer zu ermitteln, bei denen der Asylantrag oder der Folgeantrag unanfechtbar abgelehnt wurde. Eine AZR Auswertung zum Stichtag 30. Juni 2016 hat – bezogen auf alle in Baden -Württemberg aufgenommenen Flüchtlinge, d. h. nicht beschränkt auf Personen , die bereits in die Anschlussunterbringung einbezogen worden sind – folgende absolute Zahlen für Baden-Württemberg ergeben: Eine Unterscheidung nach Nationalitäten innerhalb der in Frage 1 benannten drei Gruppen ist im Rahmen einer AZR- bzw. MigVIS-Auswertung nicht möglich. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration Aufenthaltsstatus Rechtsgrundlage Absolute Zahl an Personen Asylberechtigte § 25 Absatz 1 AufenthG* 242 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt § 25 Absatz 2 AufenthG 24.969 Subsidiärer Schutz § 25 Absatz 2 AufenthG 1.517 Gestattung § 55 AsylG** 60.291 * AufenthG: Aufenthaltsgesetz; ** AsylG: Asylgesetz