Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 439 16. 08. 2016 1Eingegangen: 16. 08. 2016 / Ausgegeben: 15. 09. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie lauten die Kriterien für die vorzeitige Entlassung von verurteilten Sexualstraftätern ? 2. Wie viele Fälle von erneuter Vergewaltigung sind durch vorzeitig entlassene, verurteilte Straftäter in Baden-Württemberg seit 2011 bekannt? 3. Welche Vorkehrungen trifft das Justizministerium allgemein, um sicherzustellen , dass verurteilte Vergewaltiger nicht erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verüben? 4. Mit welcher Begründung wurde M. S, den die Große auswärtige Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim am 12. August 2016 wegen Vergewaltigung zu sechs Jahren Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilte , am 8. November 2013 vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt Adelsheim entlassen? 5. Welche Maßnahmen wurden durchgeführt, um sicherzustellen, dass M. S. nach seiner Straftat und vorzeitigen Haftentlassung soweit resozialisiert war, damit von ihm als verurteilten Vergewaltiger keine erneute Gefahr für das Wohler - gehen der Bürger des Landes ausgeht? 15. 08. 2016 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Vorzeitige Entlassung von M. S. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 439 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. September 2016 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt Stellung: 1. Wie lauten die Kriterien für die vorzeitige Entlassung von verurteilten Sexualstraftätern ? Die Voraussetzungen für eine bewährungsweise Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe ergeben sich – nicht im Besonderen für Sexualstraftäter, sondern für alle Verurteilten – aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 57 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn – zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, – dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und – die verurteilte Person einwilligt. Eine vorzeitige Entlassung eines verurteilten Straftäters erfolgt stets auf Grund - lage einer gerichtlichen Entscheidung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, unter Würdigung der Sozial- und Kriminalprognose des Verurteilten und in richterlicher Unabhängigkeit trifft. 2. Wie viele Fälle von erneuter Vergewaltigung sind durch vorzeitig entlassene, verurteilte Straftäter in Baden-Württemberg seit 2011 bekannt? Hierzu können keine konkreten Zahlen genannt werden, da eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung nicht stattfindet. 3. Welche Vorkehrungen trifft das Justizministerium allgemein, um sicherzustellen , dass verurteilte Vergewaltiger nicht erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verüben? Im Rahmen des Strafvollzugs und einer sich daran ggf. anschließenden Bewährungszeit oder Führungsaufsicht werden vielfache Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen angeboten und durchgeführt, die auf eine Resozialisierung der Verurteilten und in vorderster Linie auch auf eine Reduzierung der Rückfallgefahr ausgelegt sind. Dies beschränkt sich nicht nur auf verurteilte Vergewaltiger. Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist auf Behandlung und Resozialisierung ausgerichtet (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und nötig sind, den Gefangenen zu befähigen, in Zukunft in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zur vorausschauenden Planung sieht § 5 JVollzGB III bzw. § 5 JVollGB IV die Aufstellung eines Vollzugs- bzw. Er - ziehungsplanes und dessen regelmäßige Fortschreibung vor. Eine im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung ist die Ent - scheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen gem. § 9 JVollzGB III bzw. § 9 JVollGB IV. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind Behandlungsmaßnahmen, die der Wiedereingliederung des Gefangenen und vor allem dessen Resozialisierung dienen. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind: Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung , Ausgang, Ausgang in Begleitung und Freistellung aus der Haft. Außerdem spielen vollzugsöffnende Maßnahmen im Hinblick auf die kriminalprognos - tische Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57, 57 a StGB) eine wichtige Rolle. Nach § 9 Abs. 1 JVollzGB III bzw. § 9 Abs. 1 JVollGB IV dürfen vollzugsöffnende Maßnahmen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn der 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 439 Gefangene hierfür geeignet ist und nicht zu befürchten ist, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe entziehen oder die Maßnahmen zu Straftaten missbrauchen. Die Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen obliegt der Vollzugsplankonferenz, an der verschiedene Dienste der Justizvollzugsanstalt mitwirken. Die Vollzugsplankonferenz klärt den Sachverhalt auf und stellt sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Umstände fest. Erst nach umfassender Prüfung und Abwägung werden vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt. Zusätzlich bedarf die Entscheidung der Vollzugsplankonferenz der Billigung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters. Das Justizministerium hat sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit Zustimmung des Ministeriums wirksam wird: Nach Nr. 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 9 JVollzGB III ist die Zulassung zu unbeaufsichtigten vollzugsöffnenden Maßnahmen bei den Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu verbüßen haben , davon abhängig, dass Flucht- und Missbrauchsgefahr aufgrund des Gut - achtens eines externen Sachverständigen (sog. Lockerungsgutachten) hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bei jungen Gefangenen ist ein externes Gutachten gemäß Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 9 JVollzGB IV bereits bei einer Jugendstrafe von drei Jahren einzuholen. Bei anderen Sexualstraftätern, die nicht eindeutig dem minder schweren Bereich zuzuordnen sind, setzt die Gewährung von unbeaufsichtigten vollzugsöffnenden Maßnahmen zumindest die eingehende befürwortende Stellungnahme einer sachverständigen internen Fachkraft voraus. Im Rahmen der Vollzugsplanung ist zu entscheiden, welche Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen für den Gefangenen vorgesehen sind. Durch ein breites Betreuungs - und Behandlungsangebot wird im baden-württembergischen Justizvollzug versucht, einen einschlägigen Rückfall von Sexualstraftätern zu verhindern. So wird in speziellen sozialtherapeutischen Einrichtungen Sozialtherapie für Sexualstraftäter angeboten. Daneben existieren besondere Behandlungsabteilungen in Anstalten des Regelvollzugs, in denen standardisierte Behandlungsprogramme angeboten werden. Das Therapieangebot wird durch externe rückfallverhindernde Psychotherapien ergänzt. Über den Fonds „Psychotherapie und Bewährung“ werden seit Jahren Gefangene insbesondere im Übergang vom Vollzug zur Bewährung bei frei praktizierenden Psychotherapeuten bzw. in den Forensischen Ambulanzen in Karlsruhe und Stuttgart behandelt. Die Bewährungshilfe, die in Baden-Württemberg derzeit einem freien Träger, der NEUSTART gGmbH, übertragen ist, arbeitet bereits im Rahmen der Entlassvorbereitung eng mit den zuständigen Justizvollzugsanstalten zusammen. Diese Zusammenarbeit ist in einer mit dem freien Träger abgeschlossenen Vereinbarung institutionalisiert und wird ständig evaluiert und weiterentwickelt. Mit den Forensischen Ambulanzen wird ebenfalls eng zusammengearbeitet. Die Arbeit mit den der Bewährungshilfe unterstellten verurteilten Sexualstraftätern erfolgt grundsätzlich mit der höchsten Betreuungsintensität. Dabei sind Kontakte alle zwei bis vier Wochen vorgesehen. Gleichzeitig erfolgt eine besonders ausgeprägte Qualitäts - sicherung. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter , aber auch den effektiven Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltaten, ist in Baden-Württemberg am 1. April 2010 die Konzeption zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS) in Kraft getreten. Grundlage ist die gemeinsame Verwaltungsvorschrift (VwV KURS) des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. März 2010. Am 1. Oktober 2012 ist eine überarbeitete Neufassung der Verwaltungsvorschrift KURS in Kraft getreten. Zielgruppe sind verurteilte Sexualstraftäter, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befunden haben, nach Entlassung aus der Haft oder dem Maßregelvollzug unter Führungsaufsicht stehen und als besonders rückfallgefährdet – und damit noch immer als gefährlich – gelten. Dabei handelt es sich nicht um vorzeitig aus der Haft entlassene Verurteilte, sondern ausschließlich um sog. „Vollverbüßer“. Durch ein koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Organisationen soll der Schutz der Allgemeinheit vor Rückfalltaten dieser besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftäter (den sog. „Risikoprobanden“) verbessert werden. Dieses Ziel soll durch Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 439 4 eine Optimierung und Abstimmung des Informationsflusses zwischen den Hauptbeteiligten des Konzeptes, der Justiz, der Polizei und der Bewährungshilfe erreicht werden. Die beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg angesiedelte, mit Polizeibeamten, Staatsanwälten, Vollzugsbediensteten und Psychologen besetzte Gemeinsamen Zentralstelle KURS (GZS KURS) teilt die Risikoprobanden nach einzelfallbezogenen Bewertungsbesprechungen in verschiedene Gefahrenkategorien ein und entwickelt darauf aufbauend geeignete führungsaufsichtsrechtliche Weisungen und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen. Auf lokaler Ebene erfolgen dann – ggf. auch wiederholt – gemeinsamen Fallkonferenzen bzw. Nachsorgekonferenzen unter Beteiligung von Polizei und Bewährungshilfe, die zum Informationsaustausch über den jeweiligen Risikoprobanden und der Abstimmung der einzelnen Maßnahmen dienen. Im justiziellen Mittelpunkt stehen bei KURS die Strafvollstreckungsbehörden, denen u. a. auch die Entscheidung über die Aufnahme eines entlassenen Straftäters in die Konzeption obliegt, sowie die Führungsaufsichtsstellen. Letztgenannte sorgen für die Umsetzung der im Rahmen der Bewertungsbesprechung entwickelten Vorschläge für führungsaufsichtsrechtliche Weisungen, die sodann bei den hierfür zuständigen und hierüber in richterlicher Unabhängigkeit entscheidenden Strafvollstreckungskammern angeregt werden können. 4. Mit welcher Begründung wurde M. S. den die Große auswärtige Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim am 12. August 2016 wegen Vergewaltigung zu sechs Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilte, am 8. November 2013 vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt Adelsheim entlassen? Die vorzeitige Entlassung von M. S. beruhte auf einem entsprechenden Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 8. November 2011. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Es kann verantwortet werden, den Verurteilten zum angegebenen Termin gemäß § 88 JGG bewährungsweise zu entlassen. Er hat sich im Vollzug sehr gut geführt, eine Sozialtherapie absolviert und das erste Jahr einer Ausbildung zum Schreiner abgeschlossen. Nachdem er sich den Vorgaben eines Prognosegutachtens ent - sprechend in vollzugsöffnenden Maßnahmen bewährt hat und mit dem betreuten Wohnprojekt und der Anbindung an die Psychotherapeutische Ambulanz ein prognostisch günstiger Empfangsraum geschaffen wurde, kann ein Bewährungsversuch gewagt werden. Soweit ersichtlich, wird er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten Mühe geben, einen straffreien Lebenswandel zu führen. Die erforder - liche Resozialisierung erfolgt am besten unter der Einwirkung eines nicht unbedeutenden Strafrestes und mit der Führung und Leitung eines Bewährungshelfers .“ Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. M. S. wurde für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Er wurde u. a. angewiesen, sofort nach seiner Haftentlassung in einem betreuten Wohnprojekt Wohnsitz zu nehmen, sich um einen Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu bemühen, in der Psychotherapeutischen Ambulanz mindestens die bereits bewilligten 20 Behandlungsstunden einer ambulanten Psychotherapie zu absolvieren und falls danach weiterer Therapiebedarf bestehen sollte, die Behandlung fortzusetzen. 5. Welche Maßnahmen wurden durchgeführt, um sicherzustellen, dass M. S. nach seiner Straftat und vorzeitigen Haftentlassung soweit resozialisiert war, damit von ihm als verurteilten Vergewaltiger keine erneute Gefahr für das Wohlergehen der Bürger des Landes ausgeht? Der erstmalig inhaftierte und nicht vorbestrafte junge Gefangene wurde in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt A. aufgenommen, wo er von März 2012 bis August 2012 den unspezifischen Teil des Behandlungsprogrammes für Sexualstraftäter (BPS-U) erfolgreich absolvierte. Ab Oktober 2012 nahm er bis zu seiner bedingten Entlassung am 22. November 2013 an der deliktsspezifischen Therapiegruppe für Sexualstraftäter (BPS-S) teil. Die wesent - 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 439 lichen Module der Therapie hat M. S. erfolgreich absolviert. Der Psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt hatte verschiedene Testungen durchgeführt, so auch die Prognosemodule „Fluchtgefahr“ und „Rückfall“. Des Weiteren war ein externes kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der externe Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der aus der Tat hervortretenden Gefährlichkeit bei empfohlener Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Unterstützung und der Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung nach Haftentlassung nur noch in einem geringeren Maße bestand. Vor seiner bedingten Entlassung hatte sich M. S. bei vollzugsöffnenden Maß - nahmen bewährt. Eine ambulante psychotherapeutische Anbindung und die Aufnahme in eine betreute Wohneinrichtung nach der Entlassung waren gesichert. M. S. absolvierte in der Justizvollzugsanstalt A. darüber hinaus seit dem 23. Ja - nuar 2013 erfolgreich das erste Lehrjahr einer Schreinerausbildung. Zuvor durchlief er verschiedene arbeitstherapeutische Maßnahmen. Das vollzugliche Verhalten von M. S. war stets beanstandungsfrei. Im Rahmen der Betreuung durch die Bewährungshilfe nach Haftentlassung erfolgte eine intensive Betreuung nach dem Konzept für den Umgang mit Sexualstraftätern (nicht: KURS) einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung an das zuständige Gericht. Wolf Minister der Justiz und für Europa