Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 445 17. 08. 2016 1Eingegangen: 17. 08. 2016 / Ausgegeben: 25. 10. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kriterien müssen erfüllt werden, damit die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „H“ gewähren? 2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden im Jahr 2016 durch die Straßenverkehrsbehörden für Menschen mit Behinderung ohne Merkzeichen „G“ in Baden-Württemberg erteilt; differenziert zwischen städtischen und ländlichen Raum? 3. Wie würde sich eine allgemeine Erweiterung von Parkerleichterungen auf die Gruppe der Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „H“ auf die Park - situation in Baden-Württemberg auswirken; differenziert zwischen städtischen und ländlichen Raum? 03. 08. 2016 Binder SPD Kleine Anfrage des Abg. Sascha Binder SPD und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „H“ Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 445 2 B e g r ü n d u n g Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden können in Einzelfällen Menschen mit Behinderung ohne Merkzeichen „G“ Parkerleichterungen gewähren. Die Erteilung liegt im Ermessen der Verkehrsbehörden oder länderspezifischer Regelungen. In dieser Kleinen Anfrage soll die aktuelle Ausnahmepraxis in Baden-Württemberg und seiner örtlichen Verkehrsbehörden erfragt werden. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 Nr. 3-0141.5/121 beantwortet das Ministe - rium für Soziales und Integration in Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kriterien müssen erfüllt werden, damit die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „H“ gewähren? Schwerbehinderte Menschen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht erfüllen, jedoch aufgrund einer besonderen Schwere der Behinderung auf Erleichterungen beim Parken angewiesen sind, können von den Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßen - verkehrsordnung (StVO) gehören folgende Personen zum Kreis der Berechtigten für Parkerleichterungen: a) Blinde Menschen; b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken ) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. 2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden im Jahr 2016 durch die Straßenverkehrsbehörden für Menschen mit Behinderung ohne Merkzeichen „G“ in Baden-Württemberg erteilt; differenziert zwischen städtischen und ländlichen Raum? Die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen für Menschen mit Behinderung ohne Merkzeichen „G“ wird nicht systematisch erhoben. Aus den vorliegenden punktuellen Rückmeldungen kann die Landesregierung kein konsistentes Gesamtbild ableiten. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 445 3. Wie würde sich eine allgemeine Erweiterung von Parkerleichterungen auf die Gruppe der Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „H“ auf die Park - situation in Baden-Württemberg auswirken; differenziert zwischen städtischen und ländlichen Raum? Aus den eingegangenen Rückmeldungen kann prognostiziert werden, dass es voraussichtlich vorwiegend im städtischen Raum vermehrt zu Konkurrenzsituationen kommen wird. Gegebenenfalls müsste dann das Angebot der für diesen Personenkreis reservierten Parkplätze – zu Lasten der regulären Stellplätze – vergrößert werden. Insgesamt werden in den vorliegenden Rückmeldungen einzelner Kommunen eine verschärfte Parkplatzsituation und ein erhöhter Parkdruck befürchtet. Daher sehen die Straßenverkehrsbehörden im städtischen Bereich eine derartige Erweiterung von Parkerleichterungen tendenziell als kritisch an. Im ländlichen Raum wird sich eine Erweiterung voraussichtlich geringer auswirken. Lucha Minister für Soziales und Integration