Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Große Anfrage der Fraktion der AfD und Antwort der Landesregierung Familiennachzug von Flüchtlingen in Baden-Württemberg G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, anerkannte Asylbewerber und geduldete Personen befinden sich derzeit in Baden-Württemberg? 2. Wie viele anerkannte Asylbewerber haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 eine Niederlassungserlaubnis oder das Bleiberecht erhalten? 3. Wie viele zuvor geduldete Personen haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 eine Niederlassungserlaubnis oder ein Bleiberecht erhalten? 4. Wie viele Asylbewerber, anerkannte Asylbewerber und Personen mit Duldung haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt? 5. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Familiennachzug angenommen? 6. Anhand welcher Kriterien wird der Familiennachzug genehmigt? 7. Wie erfolgt die Feststellung der Verwandtschaft der betroffenen Personen? 8. Wie viele Personen sind in den Jahren 2014, 2015 und 2016 über den Familiennachzug nach Baden-Württemberg eingereist? 9. In welchen Verwandtschaftsverhältnissen stehen die Nachziehenden zu den Antragstellern ? 10. Wie setzen sich die antragssuchenden Familien hinsichtlich der Anzahl der Familienmitglieder zusammen? 11. Auf welchem Wege reisen die Familienmitglieder nach ihrer Kenntnis ein? Eingegangen: 09. 09. 2016 / Ausgegeben: 28. 10. 2016 Drucksache 16 / 524 09. 09. 2016 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 2 12. Wer trägt die Kosten für die Anreise? 13. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Unterbringung der Familien zu gewährleisten ? 14. Welchen Wohnungsbedarf sieht sie aufgrund des Familiennachzugs von Flüchtlingen für die kommenden drei Jahre? 15. Welche Maßnahmen hat sie bereits hinsichtlich des zu erwartenden Wohnraumbedarfs getroffen? 16. Wie setzen sich die Nachziehenden hinsichtlich ihres Geschlechts zusammen? 17. Wie setzen sich die Nachziehenden hinsichtlich ihres Alters zusammen? 18. Welche Folgen sieht sie aufgrund des Familiennachzugs für die Schulpolitik des Landes? 19. Wie viele zusätzliche Schulplätze werden voraussichtlich in den kommenden drei Jahren aufgrund des Familiennachzugs benötigt? 20. Wie viele zusätzliche Kindergartenplätze werden voraussichtlich in den kommenden drei Jahren aufgrund des Familiennachzugs benötigt? 21. Mit welcher finanziellen Mehrbelastung für die Kommunen oder Landkreise ist durch den Familiennachzug zu rechnen? 22. In welchem Umfang wird sie die Kommunen und Landkreise finanziell unterstützen oder entlasten? 23. Mit welcher sonstigen Hilfe – etwa durch die Europäische Union oder den Bund – können die Kommunen und Landkreise rechnen? 24. Welche Haushaltstitel des Landes werden in welcher Höhe durch den Familiennachzug belastet? 25. Ist ihr bekannt, welche Krankenkasse die Kosten einer eventuellen medizinischen Behandlung der auf dem Wege des Familiennachzugs nach Baden- Württemberg zugezogenen Migranten trägt? 09. 09. 2016 Dr. Merz und Fraktion B e g r ü n d u n g Dem ungehinderten Zuzug sogenannter Flüchtlinge seit dem vergangenen Jahr steht kein erkennbares Konzept hinsichtlich des gegenwärtigen oder zu erwartenden Familiennachzugs entgegen. Um die genannte Herausforderung jedoch zufriedenstellend bewältigen zu können, ist das Vorliegen eines solchen jedoch in einer umfangreichen Form vonnöten, wofür belastbare Zahlen als Grundlage dienen müssen. Vor dem Hintergrund, dass ein Familiennachzug auch gewährt werden kann, wenn der antragstellende Asylbewerber noch keine Unterbringung oder eine Arbeitsstelle hat, stellt sich auch die Frage, inwiefern die Landesregierung hier bereits Maßnahmen getroffen hat, um die entsprechende Unterbringung zu gewährleisten . Insbesondere für die Kommunen muss dargelegt werden, auf welche Belastungen sie sich einzustellen haben. Hinsichtlich der Schul- und Kindergartenpolitik zunächst in organisatorischer Hinsicht, generell aber vorrangig hinsichtlich der finanziellen Lage. Diese Große Anfrage soll somit dazu dienen, wichtige Problemfelder zu beleuchten, um weitergehende Initiativen ergreifen zu können. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 3 A n t w o r t Schreiben des Staatsministeriums vom 19. Oktober 2016 Nr. IV-1325.3: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Murawski Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 4 Anlage: Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 Nr. 4-1325/25 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Soziales und Integration im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, anerkannte Asylbewerber und geduldete Personen befinden sich derzeit in Baden-Württemberg? Zu 1.: Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stichtag 31. August 2016 in Baden-Württemberg insgesamt 71.911 Asylbewerber, deren Aufenthalt gestattet war, sowie 28.989 Ausländer, deren Aufenthalt geduldet war. Ausländer, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, erhalten in der Regel von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Die Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltserlaubnisse befinden sich in dem § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ausweislich des Ausländerzentralregisters lebten zum Stichtag 31. August 2016 insgesamt 29.738 Ausländer mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in Baden-Württemberg. 2. Wie viele anerkannte Asylbewerber haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 eine Niederlassungserlaubnis oder das Bleiberecht erhalten? Zu 2.: Die Zahl der schutzberechtigten Ausländer, die in dem erfragten Zeitraum eine Niederlassungserlaubnis oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht erhalten haben, ließe sich nur durch eine Sichtung und Auswertung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land ermitteln; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (anerkannte Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge) besitzen, können nach Ablauf von längstens fünf Jahren unter weiteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erhalten. Die Zahl der Ausländer in Baden-Württemberg, die in den erfragten Jahren (soweit nicht anders gekennzeichnet, jeweils zum Stichtag 31.12.) eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besaßen, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich : 2014 2015 2016 (Stand 31.08.2016) Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG 11.038 11.201 11.353 Quelle: AZR Die Zahl der Ausländer, die aufgrund der Zuerkennung subsidiären oder nationalen Abschiebungsschutzes eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenth G besitzen, sowie die schutzberechtigten Ausländer, die einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzen, lässt sich dem Ausländerzentralregister nicht entnehmen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 5 3. Wie viele zuvor geduldete Personen haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 eine Niederlassungserlaubnis oder ein Bleiberecht erhalten? Zu 3.: Die Ermittlung der erfragten Zahlen würde die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 4. Wie viele Asylbewerber, anerkannte Asylbewerber und Personen mit Duldung haben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt? 5. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Familiennachzug angenommen? Zu 4. und 5.: Für die Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs sind die deutschen Auslandsvertretungen am jeweiligen Wohnort bzw. am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der nachzugswilligen Ausländer zuständig. Auf eine Anfrage des Innenministeriums hat das Auswärtige Amt wie folgt geantwortet: „Aufgrund der verfassungsrechtlichen Trennung von Bundes- und Länderzuständigkeiten erfolgt keine Zulieferung von Antwortelementen durch das Auswärtige Amt als Bundesressort.“ Die Ermittlung der erfragten Zahlen anhand der Ausländerakten in den Ausländerbehörden würde die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Familiennachzug zu vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, d. h. geduldeten Ausländern, nicht zulässig ist. 6. Anhand welcher Kriterien wird der Familiennachzug genehmigt? Zu 6.: Zur Herstellung und Wahrung der nach dem Grundgesetz schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft kann Ausländern der Aufenthalt in Deutschland bei ihren aufenthaltsberechtigten Angehörigen erlaubt werden. Nachzugsberechtigt sind daher grundsätzlich nur Mitglieder der Kernfamilie; d. h. Ehegatten, minderjährige Kinder sowie Eltern minderjähriger Kinder. Ein Familiennachzug setzt im Allgemeinen Folgendes voraus: • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels . • Der nachziehende Ausländer reist mit dem erforderlichen Visum ein. • Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden. • Der Lebensunterhalt für die familiäre Lebensgemeinschaft ist gesichert. • Bei nachziehenden Ehegatten der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse. U. a. bei Ausländern, die im Besitz eines Aufenthaltstitels auf Grundlage eines anerkannten Schutzstatus sind (z. B. anerkannte Flüchtlinge), kann vom Erfordernis des ausreichenden Wohnraums, der Lebensunterhaltssicherung und der Sprachkenntnisse abgesehen werden; in bestimmten Fällen ist von diesen Erfordernissen zwingend abzusehen. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, ist für zwei Jahre ausgesetzt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 6 7. Wie erfolgt die Feststellung der Verwandtschaft der betroffenen Personen? Zu 7.: Die Feststellung der Verwandtschaft erfolgt anhand geeigneter Nachweise, wie z. B. Heirats- und Geburtsurkunden, Identitätspapieren und sonstigen vergleichbaren Dokumenten. 8. Wie viele Personen sind in den Jahren 2014, 2015 und 2016 über den Familiennachzug nach Baden-Württemberg eingereist? Zu 8.: Die Zahl der Ausländer in Baden-Württemberg, die in den erfragten Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besaßen, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich (soweit nicht anders gekennzeichnet, jeweils zum Stichtag 31.12.): 2014 2015 2016 (Stand 31.08.2016) Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen 96.623 94.191 94.916 Quelle: AZR Die genannten Zahlen differenzieren nicht zwischen einem Nachzug von Familienangehörigen zu Flüchtlingen und dem Familiennachzug, der von (drittstaatsangehörigen ) Ausländern zu Deutschen oder zu (ebenfalls drittstaatsangehörigen) Ausländern erfolgt. Im Übrigen lässt sich eine Differenzierung nach dem Aufenthaltstitel des Ausländers zu dem nachgezogen wird, aus dem Ausländerzentralregister nicht entnehmen. Die Ermittlung der Zahl der Ausländer, die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 im Wege des Familiennachzuges eingereist sind, würde demgegenüber die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 9. In welchen Verwandtschaftsverhältnissen stehen die Nachziehenden zu den Antragstellern ? 10. Wie setzen sich die antragssuchenden Familien hinsichtlich der Anzahl der Familienmitglieder zusammen? Zu 9. und 10.: Die Ermittlung der Zahl der betroffenen Ausländer würde die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 11. Auf welchem Wege reisen die Familienmitglieder nach ihrer Kenntnis ein? Zu 11.: Nach den Erkenntnissen des Innenministeriums erfolgt die Einreise in den meisten Fällen mit dem Flugzeug, dem Bus oder der Bahn. 12. Wer trägt die Kosten für die Anreise? Zu 12.: Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 7 13. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Unterbringung der Familien zu gewährleisten ? Zu 13.: Speziell bezogen auf die Unterbringung von Flüchtlingen unterstützt das Land die Gemeinden seit Beginn des Jahres 2015 mit dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“. Konkret können die Gemeinden für die Neuschaffung von Wohnraum für die Anschlussunterbringung der Flüchtlinge auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten erhalten. Förderfähig sind der Neubau, der Erwerb neuen Wohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen , die zu neuem Wohnraum führen. In den geförderten Objekten können Flüchtlinge der Anschlussunterbringung sowie deren im Wege des Familiennachzugs eingereiste Angehörige untergebracht werden. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird aktuell beim Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ eine Flexibilisierung der Wohnflächenvorgaben bei einzelnen Unterbringungen und der von Familien veranlasst. Auf Einladung von Frau Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut wurde am 25. Juli 2016 die Wohnraum-Allianz Baden-Württemberg gegründet mit dem Ziel, ausreichenden bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dieses Forum setzt sich aus den strategischen Partnern der Wohnungswirtschaft, den kommunalen Landesverbänden , den im Landtag vertretenen Fraktionen sowie von Banken und des Natur - und Umweltschutzes zusammen. Bereits im Rahmen der Auftaktveranstaltung der Wohnraum-Allianz kündigte die Ministerin an, dass das Land im Jahr 2017 eine Erhöhung der für die Wohnraumförderung zur Verfügung stehenden Mittel auf 250 Millionen Euro anstrebt. Die Arbeit der Wohnraum-Allianz erfolgt in vier Arbeitsgruppen – “Finanzierung und Förderung“, „Bauplanungsrecht einschließlich Flächengewinnung“, „Bauordnungsrecht“ sowie „Miet- und Wohnungsrecht“. Erste Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden im Dezember 2016 im Rahmen eines weiteren Spitzengesprächs erörtert. 14. Welchen Wohnungsbedarf sieht sie aufgrund des Familiennachzugs von Flüchtlingen für die kommenden drei Jahre? Zu 14.: Eine seriöse Prognose des aus dem Familiennachzug resultierenden Wohnungsbedarfs liegt dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau nicht vor. Für die bestehenden Förderprogramme ist eine solche Prognose auch nicht notwendig , da die Bedarfsermittlung, die dem jeweiligen Förderantrag zugrunde liegt, in der Verantwortung des Antragstellers liegt. 15. Welche Maßnahmen hat sie bereits hinsichtlich des zu erwartenden Wohnraumbedarfs getroffen? Zu 15.: Auf die Antwort zu Ziff. 13 wird verwiesen. 16. Wie setzen sich die Nachziehenden hinsichtlich ihres Geschlechts zusammen? 17. Wie setzen sich die Nachziehenden hinsichtlich ihres Alters zusammen? Zu 16. und 17.: Die Ermittlung der Zahl der betroffenen Ausländer würde die Sichtung jeder einzelnen Ausländerakte bei allen Ausländerbehörden im Land erforderlich machen; das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Die Zahl der Ausländer in Baden-Württemberg, die in dem erfragten Zeitraum (soweit nicht anders gekennzeichnet, jeweils zum Stichtag 31.12.) eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besaßen, ist aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Geschlecht aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 8 2014 2015 2016 (Stand 31.08.2016) Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen 96.623 94.191 94.916 Geschlecht: Weiblich 60.120 59.287 60.033 Männlich 36.485 34.888 34.863 Unbekannt 18 16 20 Altersgruppen: Bis 18 39.367 35.157 34.565 18 – 35 30.389 30.865 31.005 35 – 65 24.230 25.611 26.832 Ab 65 2.635 2.557 2.513 k. A. 2 1 1 Quelle: AZR 18. Welche Folgen sieht sie aufgrund des Familiennachzugs für die Schulpolitik des Landes? 19. Wie viele zusätzliche Schulplätze werden voraussichtlich in den kommenden drei Jahren aufgrund des Familiennachzugs benötigt? Zu 18. und 19.: Baden-Württemberg hat sehr große Anstrengungen unternommen, um Kinder und Jugendliche aus Flüchtlingsfamilien so schnell wie möglich in das Bildungssystem zu integrieren. Neben der Sprachförderung kommt es dabei darauf an, für die Kinder und Jugendlichen den geeigneten Bildungsweg zu identifizieren, mit dem sie an ihre bisherige Bildungsbiografie anschließen können. Ergänzend zu den bereits bestehenden Sprachförderangeboten wurden beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015 insgesamt 1.165 Deputate zusätzlich für die Beschulung von Flüchtlingen bereitgestellt (inklusive drei Deputate für die bildungsbiografische Ersterfassung). Diese stehen im Schuljahr 2016/2017 für die Besetzung mit Lehrkräften zur Verfügung. Darüber hinaus ist ein Teil dieser Deputate mit Blick auf die Fortführung im Schuljahr 2017/2018 Gegenstand der Aufstellung des Staatshaushaltsplans 2017. Dem Kultusministerium liegen keine verlässlichen Daten zur Ermittlung der in den kommenden drei Jahren aufgrund Familiennachzugs benötigten Schulplätze vor. Auf die mögliche Aufnahme von weiteren schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien ist Baden-Württemberg gleichwohl strukturell und konzeptionell vorbereitet. Die bislang eingeleiteten Maßnahmen und Angebote zur schulischen und beruflichen Bildung werden aktuell fortgeführt und weiterentwickelt . 20. Wie viele zusätzliche Kindergartenplätze werden voraussichtlich in den kommenden drei Jahren aufgrund des Familiennachzugs benötigt? Zu 20.: Ob und ggf. wie viele zusätzliche Kinderbetreuungsplätze aufgrund des Familiennachzugs geschaffen werden, entscheiden die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Das Land plant durch eine befristete flexible Maßnahme, den Städten und Gemeinden mehr Freiheit zu geben, um einen möglichen zusätzlichen Bedarf decken zu können. Dabei wird die inhaltliche Qualitätssicherung im Blick behalten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 9 21. Mit welcher finanziellen Mehrbelastung für die Kommunen oder Landkreise ist durch den Familiennachzug zu rechnen? 22. In welchem Umfang wird sie die Kommunen und Landkreise finanziell unterstützen oder entlasten? Zu 21. und 22.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über konkrete finanzielle Mehrbelastungen der Kommunen durch den Familiennachzug zu schutzberechtigten Ausländern vor. In welchem Umfang das Land die Kommunen im Bereich der Integration unterstützt, wird aktuell im Rahmen der laufenden Verhandlungen zu einem Pakt für Integration untersucht. Unabhängig davon unterstützt das Land die Gemeinden beispielsweise mit dem Landesförderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“. Im Jahr 2015 wurden hierfür 30 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2016 wurde die Summe der Fördermittel auf insgesamt 90 Mio. Euro erhöht. Die 90 Mio. Euro setzen sich aus 30 Mio. Euro Bewilligungsvolumen und 60 Mio. Euro Verpflichtungsermächtigungen , die im Jahr 2017 und 2018 jeweils in Höhe von 30 Mio. Euro fällig werden, zusammen. Ein weiteres Beispiel ist die 68 % Förderung bei der Kleinkindbetreuung. Betriebsausgaben der Betreuung von Flüchtlingskindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden im Rahmen der Förderung der Kleinkindbetreuung nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz (FAG) berücksichtigt. Nach § 29 c Abs. 1 FAG trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben der Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 23. Mit welcher sonstigen Hilfe – etwa durch die Europäische Union oder den Bund – können die Kommunen und Landkreise rechnen? Zu 23.: Der Bund beabsichtigt, mit einem vierten Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ 2017 bis 2020 den Ländern insgesamt rund 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, um die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und ab drei Jahren zu fördern. Die geförderten Plätze können auch mit Flüchtlingskindern belegt werden. Außerdem beabsichtigt der Bund, für die Schaffung von Brückenangeboten ab 2017 jährlich insgesamt bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Unter Brückenangeboten sind niedrigschwellige Betreuungsangebote zu verstehen, die Kindern vor dem Schuleintritt und ihren Familien den Zugang zur institutionellen Kindertagesbetreuung erleichtern. 24. Welche Haushaltstitel des Landes werden in welcher Höhe durch den Familiennachzug belastet? Zu 24.: In welcher Höhe die Haushaltstitel des Landes konkret durch den Familiennachzug zu schutzberechtigten Ausländern belastet werden, ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln. 25. Ist ihr bekannt, welche Krankenkasse die Kosten einer eventuellen medizinischen Behandlung der auf dem Wege des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zugezogenen Migranten trägt? Zu 25.: Die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine Krankenkasse die Kosten einer eventuellen medizinischen Behandlung der auf dem Wege des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zugezogenen Migranten trägt, sind die Regelungen Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 10 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V). Danach hat jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung für eingereiste Familienangehörige zu zahlen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung vorliegen . Im Einzelnen stellen sich die Fallkonstellationen wie folgt dar: a) Rechtskreis des SGB II Die auf dem Wege des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zugezogenen erwerbsfähigen Migranten, die zwischen Vollendung des 15. Lebensjahres und der Altersgrenze nach § 7a SGB II stehen, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, erhalten Leistungen nach dem SGB II. Ausgenommen davon sind Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG und • Ausländer/-innen, die weder in Deutschland Arbeitnehmer/-innen oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familien für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts – es sei denn, sie halten sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet auf und • Ausländer/-innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Wenn eine Person dem Leistungssystem des SGB II unterfällt und Arbeitslosengeld II erhält, unterliegt sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V) und hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. b) Leistungsanspruch im Rahmen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V Die auf dem Wege des Familiennachzugs nach Baden-Württemberg zugezogenen Angehörigen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V gesetzlich krankenversicherten Migranten haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für notwendige medizinische Behandlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse, wenn diese die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen. Danach sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder (auch Stief-, Enkelund Pflegekinder) von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, wenn diese Familienangehörigen • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, • keine eigene Versicherung nach § 5 SGB V haben oder nicht freiwillig versichert sind, • nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht, • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und • kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Im Gesetz werden für die Familienversicherung von Kindern besondere Altersgrenzen genannt, woraus sich ergibt, dass Kinder auch unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen nicht zeitlich unbegrenzt familienversichert sein können . Kinder sind vom Grundsatz her längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , also bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag, familienversichert. Die Familienversicherung besteht über diesen Zeitraum hinaus nur dann weiter, wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB V vorliegen. Dies sind insbesondere nicht erwerbstätige Kinder (bis zum 23. Lebensjahr), Kinder in Schul- oder Berufsausbildung (bis zum 25. Lebensjahr) und behinderte Kinder, wenn diese außerstande sind, sich zu unterhalten (unbegrenzt). Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 524 11 c) Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung Eine Besonderheit stellt die Möglichkeit der Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung dar. Hier kann die Krankenkasse für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Des Weiteren ist die Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird (§ 264 SGB V). Diese Vorschrift sorgt dafür, dass gesetzlich nicht krankenversicherte Personen leistungsrechtlich den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt werden, ohne einen Versichertenstatus zu erlangen. Die verschiedenen Personenkreise erhalten unter denselben Bedingungen wie Versicherte die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Berechtigte erhält eine Krankenversichertenkarte . Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration