K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wem obliegt die Entscheidung über die Alimentation von hauptamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten in Stadtkreisen bis 200.000 Einwohner nach dem Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG)? 2. Inwieweit ist das zuständige Gremium frei in der Entscheidung über die Einordnung in eine der jeweils zwei nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppen beziehungsweise inwieweit muss die Entscheidung über die Einordnung begründet werden? 3. Falls ja, welche Gründe sind bei der Entscheidung über die Einordnung maß - gebend? 02. 06. 2016 Dr. Rülke FDP/DVP Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 55 02. 06. 2016 1Eingegangen: 02. 06. 2016 / Ausgegeben: 07. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Festsetzung der Besoldungsgruppe für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in Stadtkreisen bis 200.000 Einwohner Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 55 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Nr. 2-0320.4/3 beantwortet das Ministe rium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wem obliegt die Entscheidung über die Alimentation von hauptamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten in Stadtkreisen bis 200.000 Einwohner nach dem Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG)? Zu 1.: Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach § 2 LKomBesG – abhängig von der Größengruppe der Kommunen – bestimmten (in der Regel zwei) Besoldungsgruppen zugeordnet. Bei einer Gemeinde mit einer Einwohnergröße zwischen 100.001 und 200.000 Ein - woh nern sind dem Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters die Besoldungsgrup pen B 9/B 10, dem Amt eines ersten Beigeordneten die Besoldungsgruppen B 7/B 8 und dem Amt eines weiteren Beigeordneten die Besoldungsgruppen B 6/ B 7 zugeordnet. Die Entscheidung über die Einweisung eines Bürgermeisters oder Beigeordneten in eine der beiden in Betracht kommenden Besoldungsgruppen trifft der Ge meinderat. Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung (kraft Gesetzes) nach der jeweils höheren der beiden in Betracht kommenden Besoldungsgruppen. Eines Einweisungsbeschlusses des Gemeinderats bedarf es in diesem Falle nicht. 2. Inwieweit ist das zuständige Gremium frei in der Entscheidung über die Einordnung in eine der jeweils zwei nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppen beziehungsweise inwieweit muss die Entscheidung über die Einordnung begründet werden? 3. Falls ja, welche Gründe sind bei der Entscheidung über die Einordnung maßgebend ? Zu 2. und 3.: Die kommunalen Wahlbeamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 LKomBesG). Die zu begründende Einweisungsentscheidung des Gemeinderates ist eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum, die nur justiziabel bzw. von der Rechtsaufsichtsbehörde zu beanstanden ist, wenn das Gremium in der Anwendung der Rechtsvorschrift unrichtige Ausgangspunkte oder Sachverhalte angenommen oder nicht sachgerechte bzw. willkürliche Erwägungen zugrunde gelegt und damit seinen Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hat. In die Beurteilung dürfen nur objektive, also amtsbezogene, Erwägungen einbezogen werden, die sich aus dem konkreten kommunalen Wahlamt ergeben (Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Körperschaft innerhalb des Rahmens der Einwohnergrößengruppen nach § 2 LKom- BesG dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht ausreichend, sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl noch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten von den Gremien sachgerecht gewichtet in die Entscheidung einbezogen werden. Subjektive, das heißt auf die Person des Amtsinhabers bezogene , Gesichtspunkte (z. B. besonderes Engagement, Leistung, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsentscheidung nicht einfließen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration